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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1613.

831.

Jahrrechnungs-Tagsazung der XIII Orte.

Waden. 1613, 30. Juni (Sonntag nach Johann Baptist).

Staatsarchiv L»--r». Mg, Abschiede VII. 9S. - Staatsarchiv Zürich. Abschiedbd. 138, S. 32. - Staatsarchiv Bern. Mg, Abschiede 22. Ss6> "Landesarchiv Tchwnz. — KantouSarchiv Zug. Abschiedbd. 10. KantonSarchiv tu Aarau, Abschiedbd. XII. 17.

Gesandte: Zürich. Leonhard Holzhalb, Bürgermeister; Johann Kambli, Sekclmeister und des Rath^Bern. Albrecht Manuel, Schultheiß; Anton von Grafenried, Venuer und des Raths. Lucern. Jal^Sonnenberg, Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Leodegar Pfyffer, des Raths. Uri. Melchior Mcg"^'Landammann; Johann Lußmann, Landesfähnrich und des Raths. Schwyz. Heinrich Neding, Landamma""und Pannerherr; Kaspar Ceberg, Statthalter und des Raths. Unterwalden. Crispinus Zelger, StellHalter und Landeshauptmann; Niklaus Christen, des Raths, beide von Nidwaldcu. Zug. Beat Jakob Bra>'denberg, des Raths; Thomas Jten, des Raths. Glarus. Fridolin Hässi, Landammann; Hans Hein"Altmann, Landesfähnrich und des Raths. Basel. Hans Friederich Rychiner, Stadtschreiber. Freib«^Johann Wild, Schultheiß; Oberst Jakob Vögeli, des Raths. Solothurn. Hans Georg Wagner,Meister. Schaffhausen. Heinrich Schwarz, Burgermeister; Hans Konrad Peyer, Statthalter und deRaths, Appenzell. Ulrich Näff, Landammann, von Jnnerrhodcn; Konrad Zellwcger, Landammann, ^Außerrhodcn.

«,. Eidgenössische Begrüßung. I». Ungeachtet der wiederholten Beschlüsse gegen das verderbliche Pr^'ciren und Trölen für Ämter und Landvogteien muß man leider wahrnehmen, daß dieses böse Laster an eiwi!Orten noch stark im Schwung ist. Außerdem, daß man sich durch dieses unredliche Werk die Strafe G^ttezuzieht, bringt es auch mit sich, daß oft solche zu den Ämtern gelangen, welche sie nicht versehen llinne^während Männer, deren Vorfahren um das Vaterland sich verdient gemacht haben, die aber dergleichen ^verschmähen, keine Ämter erhalten. Jene suchen dann das unredlich ausgelegte Geld durch gute und »ngMittel von den armen Unterthanen wieder einzubringen. Dabei kommt vor, daß solche, welchen ihr ^ciren fehlgeschlagen hat, oft aus guten Verhältnissen in Verachtung, Armuth und Verzweiflung gerathen, "daß die Landleute, an überflüssiges Essen und Trinken gewöhnt, sich demselben ergeben, auch wennkein Practiciren im Thun ist, ihre Arbeiten vernachläßigen und oft zu Grunde gehen. Deßhalb wird ne»^dings zu Verhinderung dieses um sich fressenden Übels verordnet, es solle jede Obrigkeit ihren Angehörtdas Practiciren nachdrüklich verbieten, daher weder Geld noch Geldeswerth, weder Miet noch Gaben,

Essen noch Trinken gegeben, auch weder Verheißungen noch Drohungen zu diesem Zweke angewendet weed"'dürfen. Wenn bei Besezung von Ämtern der geringste Verdacht obwaltet, soll die Obrigkeit genauesition anstellen und erst auf dieses hin ihr Zeugniß dem Erwählten ertheilen. Wenn ein so Erwählterdie Gesandten zur Bestätigung kommt und von seiner Obrigkeit den Schein auflegt, soll er gleichwohlseinem Amtsantritt einen Eid schwören, daß er zn Erlangung der Landvogtei oder des Amtes weder ^enoch Geldeswerth, Speise noch Trank weder selber ausgegeben noch ausgeben lassen habe; kann er dasso soll er nicht angenommen, sondern seiner Obrigkeit zur Bestrafung zurükgeschikt werden. Das sollGesandte an seine Herren und Obern bringen, ob es ihnen also beliebe, oder ob sie es nach Gutfinde»bessern wollen; immerhin aber sollen alle Orte ihren größten Ernst anwenden, damit dieses unlöblichc n