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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Januar 1613. 1113

schreiben um Bezahlung bewilligt. ». Laudaiumaun Imfeld bemerkt, seine Obern sähen gerne, daß endlichö'e Canonisation des Bruders Klans, über welche schon wiederholt verhandelt worden, in das Werk gerichtet^iirde, und ersucht, den Kapuzinern, welche nächstens auf das Generalcapitel nach Rom gehen, bezüglicheschreiben an die päpstliche Heiligkeit und an den Nuntius mitzugeben. — Entsprochen, v. An den BischofLandrath im Wallis wird wegen Erneuerung des Bundes und Burgrechts geschrieben, wie jeder Gesandteiu berichten weiß.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

^dhrafschaft Thnrgau. « Art. 438. Kirchliches u. Glaubenssachcn. I». Art. 141. Verkauf von Gerichtsherrsch.

I „ 235. Märchen. ». „ 73. Justizsachen.

It. „ 439. Kirchliches u. Glaubenssachen.

^->ssch-ift Sargans. I». Art. 143. Klöster.

^»iidvvgtei Freiämter. «I Art. 13. Residenz des Landvogts.

ennetb. Vogt, iiberh. «I Art. 229. Geistliche -c.

^bdvogtcj Luggarus. »» Art. 392. Geistliche.

Die Gesandten aus dem Schwyzer Exemplar.

^ Zu „Volgend Harnach die Articul diser fürgeschlagnen fründ vnd nachburlichen Lothringischen Cappitulation vnd^«rstendtnus.»

. ,, Erstlichen soll zwüschen beiden thcyllen vnd den Ihren allezyt sin, vnderhallten iverden ein guotte nachpurliche^schafft vnd gegen Handell vnd Wandell In Commercien vnd allen fachen fry sicher Lybs vnd guots, auch daby ein^'chruivliche Verstendtnus vnd gethriiwes vffsechen Inn allen zutragenden beschwärlichheiten vnd gefahrliche» Zusälhen, so^ uu dein einen oder anderen theyll durch vnlydcnlichen vubilichen Gwaltt wider Gott, Eher vnd Recht begegnen möchtcnd,^usonnderhcit aber vnd vorab antreffende vnsiere ivahre, Catholische, Apostolische, Römische vnd allein Sälligniachende^giou vnd dieselbige zu erhallten, schützen vnd schirmen, auch disse gegcnwirdige fründtliche Cappitulation vnd verstentnusnitt dann allein sich zu beschirme» vnd niemanden anzuotastcn noch zu beleidigen verstanden werde».Zum Anndcren Mendt nit allein die Pmthygen selbs noch die Ihren cinanderen nit beschcdigen noch beschwürenk,/ vnfründtlichs gegeneinandercn sürncmmen noch yemandcn iveder den Ihren noch anderen, wür die wärendt,^ ches vnnervolgt Rechtens vnd ivider die billichhcit zulassen oder gestatten, sonder ye ein theill dem anderen nach bestem/Mögen vnd in allen Ihrüwen hellffen, erzeigenden schaden abwenden vnd nutz fürdcrcn. Vnd da ein Theyll gefahrlicherMöge» oder Praticken, so dem anderen zno angenschynlichcm schaden angericht, zwar wnrde, so soll selbiger Theyll den. °>'°n dessen Inn allen Thrüwen yllendts vnd vnvcrzogenlichcn berichten vnd verwarnen. Vnd wann allso dcrglychenbejtz ^°uff von vsilendischen oder auch bcnachpurtcn Kriegen vorhanden oder sich erhnobent vnd erzeigtcnd, so sollent° Thrillen ein anderen fründtlich vnd trostlich zusprechen, auch Zusammenkunfften hallten vnd sich alda vertruwenlich mitändere» vnderrcden vnd beratten, wie man sich In söllchen Zufällen zu verhallten oder wessen man sich gegen einanderen^fachen hghe.

«der Dritten. Wann dann dem einen oder dem anderen theill oder den synnigcn dcrglychen vnlydenlicher Zwang!>»/ ^""6 «der auch vycndtlicher angriff vnd antastnng begegnete, so söllcnt sy, die Parthygen, schuldig vnd verbundenih»' ohne wytteren vsfzng mit nottwendiger hillff zuzüchcn, Schirm vnd Rettung zethnondt, (Im fahl sy das

" Könnend! vnuerhindert selbs eigner Landtskriegen noth vnd gfahr) mit einer Anzall solichen Volckhs zu beiden theyllcn

s'"undcren, nachdem es die nottnrfft ervordcren iviirdc; Namblichen vsf der Eydtgnossen Theill allein mit snstvolckh,kli n -Furstl. Durchl. Theill ze Roß vnd Fnosi, doch das der Eydtgnossen Volckh, wo sy dasselbig Ihrer DurchlauchtSlli>r ^^ben wurdent, auch in Ihr Durchl. Cösten vnd In lydenlicher billicher besolldung, nachdem man sich dessen ver»Aos/" vffgebrochen vnd erhallten werden sölle. Wann aber Ihr Durchlaucht In obvermelten Zufähllen den Eydt-Zhr Hillff zuschickhcn wurde, soll dasselbig ebenmüssig auch In Ihr Fürst!. Durchlaucht kosten beschächcn.

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