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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1106
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October 1612.

Begehren des Herzogs um Znrükstellung der Wandt, sondern eine kurze Aufzählung der vermeintlichen Rech^Berns, ohne Erwähnung der darauf erfolgten Interruption, durch welche das von Bern prätendirte ReOkraftlos erkennt worden; deßhalb werden sie es in ihren Abschied nehmen, dem Herzog darüber referirendessen fernere Befehle gewärtigen; sie danken übrigens den Eidgenossen für den in dieser Sache erzeigten glR"Willen und bitten nm eine authentische Bescheinigung, daß sie zur Vereinbarung ihr Möglichstes gethandie Sache nur an Bernerwunden" habe, damit, wenn der unbefugte Besiz der Waadt zu Weitläufigkeit»führen würde, Jedermann wisse, daß Bern die Ursache davon sei, das die gute Gelegenheit versäume, ^Sache zu einem allseitig befriedigenden Ende kommen zu lassen. Die Gesandten Berns repliciren, daß ^zwar keine Antwort schuldig wären, aber der Behauptung, die Waadt gehöre dein Herzog, widersprechen müsst"und die angedeutete Interruption nicht beachten; das Land sei rechtmäßiger und billiger Weise ihren He»»^und Obern, laut guter Briefe und Siegel. Da man mit Bedauern sieht, wie weit von einer Vergleich»^die Parteien noch sind, erachtet man, es sollten auch die savoyischen Abgesandten, da Bern für seinenseine wohlbegründeten Gewahrsamen vorgelegt hat, ihre Argumente mittheilen, durch welche sie diesen Vert»^(von 1564) umzustoßen und zu entkräften vermeinen, indem man erst dann im Stande wäre, mit Erfolg »'der Sache zu handeln. Diese aber lassen erwidern, da Bern nicht antworten wolle, stehe das auch ihnenzu; sie haben den Befehl, im Namen des Herzogs die Waadt von Bern zu fordern, oder aber, wenn ih»^'dieses abgeschlagen würde, Zeit und Ort zu begehren, wann und wo man beiderseits mit Schiedleuten Z"'sammenkommen und in Güte diesen Span vereinbaren solle; dort werden sie ihre Documente vorlegen und de»''was gesprochen werde, sich unterziehen. Die Gesandten Berns wollen auch hierauf nicht antworten; wen» ^König von Frankreich oder die Eidgenossen dem Herzog etwas versprochen haben, lassen sie das inWerth bleiben, ihre Obern haben niemals dazu eingewilligt, auch Niemanden darum angesprochen; sieniit dem Herzog und seinen Unterthanen friedlich und in aller Liebe leben und gute Nachbarschaft pflegen-Da sich also nichts weiter ausrichten läßt, wird der Handel nil rekervnäum in den Abschied genommen,Erwartung, die Parteien werden sich mit der Zeit nähern und inzwischen nichts Unfreundliches gegen eina»^vornehmen, v. (S. u. Vier ennetbirg. Vogt, überh.). ll'. (S. u. Lanis). Aus vielen erheblichen Grn"^'hat man allerseits für nothwendig befunden, vom Kaiser die Erneuerung der Regalien zu empfangen, dain des Reiches Namen über das Blut richtet und über den Ehrenwappen des Reiches Krone und Adler, f»^'Daher soll, sobald ein Reichstag gehalten wird, Zürich den übrigen Orten es kund thnn und alsdannLncern, Schwyz, Unterwalden, Glarus und Schaffhansen Gesandte zur Verrichtung dieses Geschäfts abord»^'Der Gesandte von Solothnrn stimmt nicht dazu und erklärt, seine Herren und Obern werden dessen ke>^Kosten haben wollen. I». (S. u. Thurgau). l. (S. u. bern-freiburg. Vogt, überh.).

Ma» sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegenhcitcn:

Laildgrafschaft Thurgau. I» Art. 435. Kirchliches u. Glaubenssachen.

Vier emietb. Vogt, iilicrh. «. Art. 81. Rechts- und Gerichtssachcn :c.

Landvogtci Lauis. « Art. 199. Justizsachen.

Bern-freib. Vogt, iibcrh. > Art. 101.

Der Zusaz, betreffend die Statuten von Luggarus in «, sowie I aus dem Berncr Exemplar; r, leztcr Saz, aus dem Exe»'»^im Aargauer Archiv, ß 13. ,