Juni 1611. 1059
^vjsjscheu Knuden »ichl wenig Unlüsten und Theuernng verursache; sie müssen den Herzog nachbarlich undbundesgeiiössisch bitten und ermahnen, dieses Kricgsvoll von den eidgenössischen Gränzen unverzüglich abzuführen,^uiit aller Argwohn entfernt werde; ferner müssen sie ihm zu Gemüthc führen den Vertrag, der 1564 zwischenhinein Vater, Herzog Emanuel Philibert, und der Stadt Bern aufgerichtet und beiderseits ratificirt, und!odaim auch ^as erst vor sieben oder acht Jahren dnrch fünf unparteiische Orte zwischen den herzoglichen^»üiiissären und der Stadt Genf verhandelt und allerseits als eine beständige Befriedigung angenommenforden sei; sie bitten daher den Herzog, diesem Allem nachzukommen und mit seinen Truppen der Eidgenossen^>aft keine Ungelegenheit zu machen, wie sie auch ihrerseits aller guten Nachbarschaft und bundcsgenössischcngegen ihn sich befleißen werde. Ans diesem, bemerken die Gesandten, möge man entnehmen, wie unge-ihnen jene Anschuldigung zur Last gelegt werde. Ans ihren Vortrag habe der Herzog nach VerdankungHrcr Begrüßung geantwortet, er habe lediglich zu Beschirmung seiner Lande zu den Waffen gegriffen undwieder hinlegen, wenn die Veranlassung dazu gehoben sei; nachdem er aber erfahren, daß die HerrenBern nnd von Genf große Aufbrüche veranstalten und seinem Gebiet am See sich nähern, habe ihn diesesnur an der Niederlegnng der Waffen gehindert, sondern veranlaßt, seine Kriegsmacht zu vergrößern,^°ch nicht um Jemanden anzugreifen, sondern um sich zu schirmen; dieses habe ihn in große Unkosten geführt,ran allein die beiden Städte die Schuld tragen; Bern vorenthalte ihm die Landschaft Waadt, welche es>t des Vertrags von 1564 zu bcsizen vorgebe, während es 1588 denselben gebrochen habe, indem es in seineingefallen sei und die drei Vogteien Thonon, Gex nnd Ternicr eingenommen und den größten Theil der^Msser verbrannt habe; durch seine kräftigen Waffen aber habe er dieselben wieder erobert; seither habesich nicht herbeigelassen, mit ihm sich zu vergleichen, obwohl es das zu thun schuldig gewesen wäre gemäß^ ^ »enen Vertrags zu Ncwis, welchen es zu ratificiren sich geweigert, nachdem es gesehen, daß er abgezogenünd dix Waffeit niedergelegt habe; auch finde sich aus den seit jener Zeit ihm zugekommenen bernischenReiben, daß es ihn nicht seinen Bundesgenossen nennen wolle; dieses mache glanben, daß diese Betrachtungen
. , etwas truckender gewüßne vnd deßnachcr onch etwas Zwhffels den Herren von Bern gemacht haben^ i»d Jrex Dnrchlancht Waaffcn halber", wiewohl dieselben schwach und etwas weit von ihnen seien; des. övgs Intention sei nicht gewesen, die von Genf dnrch die Waffen zu alteriren, wiewohl er dazu vermögeAnsprüche nnd des lczten Vertrags zu St. Julien befugt gewesen wäre; lieber wolle er dem freundlichen^ Allten des Königs von Frankreich und den Bitten der XII Orte willfahren, indem er erwarte, man werdeö" A)rer schuldigen Pflicht anhalten und die Herren von Bern anweisen, dem Herzog auf seine^sprachen und Prätensionen „etwas vcrgnüegung zegebcn"; sobald Bern und Genf ihr Kriegsvolk^ savoyischcn Gränzen werden abgeführt haben, werde er seinerseits dasselbe thnn gemäß seinen, dein
b'tt.
Ii«
""Zvsischcn Abgeordneten de Barranx gegebenen Versprechen, jedoch seinen Ansprachen unbeschadet; der Herzog
^rüße und Anerbieten. Hieraus erwidert Bern: Da der Herzog kürzlich eine bedeutende Kriegsmacht
lich die Gesandten, ihren Herren nnd Obern das zu hinterbringen unter Vermeidung seiner freund
0» de,, , " . " '
sie ^mischen Gränzen und am Genfersee aufgestellt habe, sei es genöthigt worden, gegen einen Überfall
Rüstungen zn veranstalten; wäre ein Mehreres vorgefallen, würde es die Eidgenossen um Bei-^ ""prüfen haben; der Eidgenossen Bemühungen für Frieden, Ruhe nnd Einigkeit habe es mit Wohlgefallenipl ^""""uen, was aber gemäß des Vortrags der savoyischcn Ambassadoren der französische Abgeordnete Ver-den habe, nämlich zwischen beiden Parteien wegen der Landschaft Waadt oder dem Ryfthal mittel« zn