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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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1056
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Juni 101 t.

darin bestehe, daß die Kaufmannsgüter und der von Moyland an die Bellenzer limitirteProuiandt" an eine»'ungelegenen Ort zu Contone, wo keine Susi zu sicherer Unterbringung dieser Gegenstände sei, gelagert werde»'so sollen die von Contone ein besonderes Haus hierfür miethen und der Verleiher desselben für Alles geh»»^Sorge tragen; dafür sollen ihm die Condottiere von jedem Ballen, der längere oder kürzere Zeit dort unt»»'gebracht wird, 1 Kreuzer Sustgeld bezahlen, wogegen sie von durchgehenden Waaren nichts zu entrichten habe»'von Korn, Reis und Anderm, das den Bellenzern ab dem Herzogthnm Moyland oder von Luggarus zugefü^und dort aufgespeichert wird, soll man für jeden Pallanzersak ebenfalls 1 Kreuzer bezahlen; diese Aufbehält»»^soll aber jeweilen nur so lange währen, als die Landschaften gegen einander gesperrt sind, indem dieseregel nur in Sterbens- und Suspensionszeiten Anwendung finden soll. Die Gesandten behalten dabei »»'ihrer Obrigkeiten Freiheiten und die Aufrechthaltung der Capitel mit dein Haus Moyland. 2. Die Marchsteine sollen nach Rükkehr des Landvogts von Luggarus erneuert und an sichere Orte gesezt werden. 3.treffs der bösen Straße zu Magadino wird denen von Luggarus und von Gainbarogno bei 500 Kronengeboten, unverzüglich die Ausbesserung vorzunehmen, und zwar jeder Theil nach Verhältniß seines Gebietes-

Nachdem am 18. die Bevollmächtigten des Anoni vorgebracht, es sei in Contone kein zu Aufbewahrtder Waarenballen und anderer Sachen geeignetes Haus, so anerbieten sich die von Luggarus nochmals,gelegenes Haus ausfindig zu machen. Deßhalb werden sie beauftragt, im Fall ihnen das binnen acht Tt"nicht möglich wäre, entweder die Waaren bis nach Magadino führen zu lassen, oder aber zu Contone e>»Schirmhans aufzurichten, damit zurükbleibende Güter oder Korn gegen 1 Kreuzer auf die Balle oder den S»Unterkommen finden.

Schließlich wird der mayländische Delegirte gebeten, die von Bellenz nunmehr zu liberiren, da Ma^»'laut der Capitel nicht befugt sei, der infectirten Commune Subiasco (Giubiasco) wegen eine ganze Landstzu sperren. auch wird er befragt, ob vielleicht Jemand von Luggarus beim Tribunal zu Mayland die Bell»»^verklagt habe, weil man dieses vermuthen könne, da diese so lange suspendirt bleiben. Der Delegirte erww ^er habe zur Liberation keine Vollmacht und sei nur hergekommen, um zu sehen, wie die Sachen sich anlast'wenn die Seuche sich nur auf Giubiasco beschränke und für das Mayländische keine Gefahr mehr droh»,werde der Paß sogleich wieder geöffnet werden; von Luggarus aus sei gar nichts gegen die von BellenzTribunal angebracht worden; ob die Waaren zu Contone oder zu Magadino abgeladen und purgirtsei ihm gleichgültig, aber das müsse er erklären, daß, sobald in Contone, Quartiuo oder Magadino dasringste sich wieder zeige, sogleich die ganze Landschaft suspendirt würde; übrigens werde es dem Herzog /an der nachbarlichen Gesinnung gegen Bellenz nie mangeln.

773.

Conferenz der III Schirmorte der Abtei Engelberg.

Lucern. 1011, 20. und 21. Juni (Montag vor Sanct Johanns Baptistentag).

Staatsarchiv Lucer». Mg. Abschiede V. 7K.

Gesandte: Lucern. Laurenz Wirz; Niklaus Ratzenhofer; Christof Feer, alle des Raths. Sch'"'^Jost Schilter, Landammann; Ulrich Ceberg, Ritter, Statthalter. Obwalde». (Abwesend). Nidwald»Sebastian von Büren, Landammaiiii.