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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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996
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S9K Juni 1610.

Noth mit Leib und Gut sich finden zu lassen; die Mehrheit vereinbart sich schließlich zu Folgendem: ^Ziirich in seiner schriftlichen Antwort und durch Gesandte, die es dieser Tage nach Zug, Schwyz und li-'-geschikt hat, geneigte Gesinnung zu freundlicher Verglcichung, oder wenn dieses ohne Erfolg wäre, zum ^genössischen Rechten anerboten hat, so soll man für dießmal zu Bezeugung unserer göttlichen, gerechten SaAwillfahren. Demnach sollen die beim Thurgau interessirten Orte ihre Rathsgesandtcn ans künftigen Dienst^(29. Juni) zu Baden an der Herberge haben und anhören, welche Vorschläge gemacht werden wollen; dad»^soll aber der im lezten Schreiben an Zürich gethanen Erklärung, daß man auf Tagen nichts mehr mitzu schassen haben wolle, bevor dieses Geschäft zu einem Ziele gelangt sei, nichts benommen sein und dieordnnng nach Baden einzig dieses Geschäftes wegen stattfinden. Wenn Zürich sich dort entschließt, die I"schändliche Missethat Wider Gott, wider Eid und Ehre, wider den Landfrieden und wider alle Rechte und e-dgenössischen Bünde mit und neben uns aller Gebühr nach an Leib, Ehre und Gut strafen zu helfen,dann der Sache geholfen und soll der Vollstrcknng unverzüglich nachgesezt werden. Zu dem Ende sollOrt seine Gesandten dahin mit ausgedehnten Vollmachten abfertigen. Hiervon soll Zürich Mittheilnng ge---"werden mit dem Begehren, auch die übrigen im Thurgau regierenden Orte einzuladen, ans den bestin»--^Tag mit den nöthigen Vollmachten in Baden sich einzufinden. Die Gesandten, welche sich also zukeine Vollmacht haben, nehmen es in ihren Abschied. Im Fall Zürich zur Billigkeit und zur Mitwirkung ^der Abstrafnng, die ans keinen Fall unterlassen werden kann, sich versteht, sollen die Gesandten sich ^nach Hause verfügen, nin zu berathcn, wie in der Sache weiter zu handeln sei. I». Betreffs des Anzugs ^es den Obrigkeiten, welche die Ihrigen in den jüngsten Aufbruch nach Frankreich haben ziehen lasse»,gefallen wolle, dieselben in Betracht der Gefahr des Vaterlandes und weil sie dort keinen Feind haben,heimzumahnen, soll jedes Ort seine Gesandten nach Baden mit Instructionen versehen, damit, wenn alle

zustimmen, man die Heimmahnung gleich von dort ans erlassen kann. «. (S. u. bern-freib. Vogt, »dc^«i. Die Gesandten sollen ihren Obern referiren, was Pannerherr Sonnenberg von Lucern, welcher

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lezten Tage zu Lucern der bewußten Gefahren wegen an einige benachbarte katholische Herren undabgeordnet worden war, über seine Mission berichtet und wie man an bewußte Orte Dankschreiben erlassen hat; l- ^was Schaffhansen bezüglich des Gachnanger Handels an die V Orte geschrieben und was man ihmhat; endlich was besprochen worden ist, wie jedes Ort sich in diesen schweren Läufen gegen alle Zu^"

rüstet und gefaßt halten soll. Was Solothurn von Bern her begegnet, soll es unverzüglich durch ^Boten in das Kloster St. Urban überschiken. Obwalden soll auf dem Brünig gegen Bern fleißig ^ "geben und was ihm von daher begegnet eilig nach Staus berichten. ^

v. Die Stadt Nottweil schreibt, wie sie zu Beschirmung der katholischen Religion in Deutschland ,

bösen Absichten der unkatholischen Fürsten und Stände ans eine gewisse Zeit mit den katholischen je

und Ständen sich verbunden habe, was sie kraft ihres Bundes mit den eidgenössischen Orten diesen »» ^und worüber sie Bescheid wünsche. Weil man nun findet, daß dieses eine gottselige Sache sei und nur Z--wendiger Beschirmung des wahren Glaubens diene, so erklärt man sich dainit einverstanden, jedochBeifügen, daß der eidgenössische Bund, als der ältere, vorbehalten werde, und daß sie bei diesen gefu). --

Zeiten ein getreues eidgenössisches Aufsehen auf die katholischen Orte habe. t. Die Abgesandten des -von Basel eröffnen dessen Beschwerde über die Unkosten bei der lezten Erneuerung des Bündnissesgehren, daß für das Siegelgeld eine bestimmte Taxe festgesezt und das Haus Moyland in dem Bunde