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und andern Nationen um die Stadt herum zu legen, als er für nöthig halte, daraus aber möchte leicht e>»Feuer angezündet werden, das schwer zu löschen wäre. Er bitte um beförderliche Antwort, damit der HerOsich zu verhalten wisse. In diesem Sinne wird eine Zuschrift und Ermahnung an Zürich erlassen (23. März)'
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgcnheitcn!
Llindgrasschast Thurgan. I Art. 56. Justizsachen.
Grafschaft Baden. I«. Art. 199. Locales.
Landvogtci Freiämter. «. Art. 90. Verbot des Vorlaufs.
Landvogtei Luggarus. t Art. 231. Justizsachen. «. Art. 150. Justizsachcn.
723.
Vermittlung zwischen Lncern und dem französischen Ambassador.
Solothurn. 1610, 19 April.
jtantonSarchiv Tolothurn. Abschiedband 57.
Gesandte von Freiburg und Solothurn: Nicht angegeben.
Während der jüngsten Tagsazung zu Baden hatten sich einige Räthe und Burger von Lucern zumzösischen Ambassador begeben, um die Bezahlung der Contracte und Distributionen zu erheben, bei welcheAnlaß der Ambassador sie angeredet hat, was ihre Herren und Obern für Leute seien, da sie ihm dengehrten Aufbruch in aller Form bewilligt haben, er nun aber vernehmen müsse, daß sie die vier andern^zu bewegen suchen, den Aufbruch nicht zu bewilligen, bevor der König zwei Pensionen und zwei ZalM6an die Obersten und Hauptleute berichtiget habe. Ungeachtet jene Deputirten ein solchartiges Verhalten w ^Obrigkeit in Abrede stellten, hatte der Ambassador sie doch erst dann mit den Zahlungen abgefertigt, "ls,aus Baden durch Vigier den Bericht erhalten, daß dort gegen den Aufbruch keine Bedenken gemachtseien. Ans die Relation jener Deputirten, daß der Ambassador Lucern Doppelzüngigkeit vorgeworfen h" 'hat dieses Gesandte an den Ambassador abgeordnet, um zur Wahrung seiner Ehre bei ihm und an am ^Orten nachzuforschen, wer es auf so unwahrhafte Weise angeschuldigt habe. Da aber der Ambassador ^wiederholte Anfrage keine nähere Angabe machen wollte, haben ihm die Gesandten erklärt, „er habe cs^Imme selbs erdacht, welches she Imme hiemit in der form, wie ers gcredt, widerumb in die bnosenwölken". Darüber aufgebracht, äußerte er, alle wider den König vorgenommene Meuterei, Rebellion undrätherei sei zu Lucern angezettelt worden, überdieß wisse er fünf Punkte, deren sie keinen verantworten kö>m^Auf ihre Entgegnung, Lucern sei ein ehrliches und löbliches Ort der Eidgenossenschaft, werde auf die Ar^zu antworten wissen und mit Hülfe und Rath guter Freunde diese Sache an den König selbst dringt, .gegnete er, er schelte ihre Obrigkeit durchaus nicht, man wisse aber wohl, wer jene seien; wen» manscht' ^oder mündlich an den König gelangen wolle, sei es ganz am rechten Ort und er werde ihnen dort 3"^Worten wissen. So hatten die Unterhandlungen sich zerschlagen und beide Parteien halten sich an ihrer ^verlezt. Ans die Kunde von diesem Zerwürfniß haben Freiburg und Solothurn sich in's Mittel geloisi ^auf dringendes Anhalten bei beiden Parteien so viel erlangt, daß sie ihnen diesen Handel übergeben ^Mittel und Wege zur Versöhnung zu suchen. ^
Nun erörtern die Gesandten von Lucern ausführlich den Sachverhalt, behaupten, daß Lucern den Am