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October 1609.
werden könne. Bei Abhörung der Kundschaften und Zeugen ergibt sich aber, daß sie sich gänzlich widersprechtso daß, wenn solchen Zeugen nachgesezt werden sollte, ein weitläufiger Handel daraus erwachsen wurde. Deß'halb beschließen die Gesandten, als hohe Obrigkeit diesen Handel sowohl als den des gefangene» Lconh^Riid von Jllhard selbst zu Händen zu nehmen, und es wird nun erkannt: Weil in den aufgenommenKundschaften große Leidenschaftlichkeit nicht zu verkennen ist und weitere Nachforschungen zu weit führen »>^'ten, so sollen alle in diesem Handel vorgefallenen Reden sowie die aufgenommenen Kundschaften von Obrigk^wegen aufgehoben und keinem Theil an seiner Ehre und seinem guten Namen nachtheilig sein, wofernJemand diese Sache wieder aufrühren würde, soll er vom Landvogt nach Gebühr bestraft werden. BeM»^der Bestrafung Vosters begehren Zürich und Glarns, derselbe solle seiner Gotteslästerung und andererthaten wegen mit dem Schwert hingerichtet werden, die Mehrheit aber erläßt folgendes Urtheil: Weilbereits vier Monate lang im Gesängniß gelegen, „onch dem Nachrichter vnder den Henden gsyn", so ^bei der obgenannten Aufhebung aller Sachen verbleiben; bis zur Begnadigung soll er ehr- und wehrlos »ihm alle Wirthshäuser und Trinkstuben verboten sein, daneben soll er eine Urfehde schwören und beigegen diese geschworne Urfehde nichts handeln. Da aber Voster wider Erwarten diesem Urtheil sich ^unterziehen will und auch noch einige Tage später das Schwören der Urfehde hartnäkig verweigert, wird de"Landvogt anbefohlen, ihn im Gesängniß zu behalten und ihm so lange weder Speise noch Trank zu verabfolg^bis er schwört, v. Bezüglich des Leonhard Rüd von Jllhard wird durch die Kundschaften erwiesen, baß ^bei Ehehändeln sich ungebührlich verhalten habe, indem er oft beiden Parteien seinen Beistand anerboten, wviel Geld, Zwilch und Früchte abgenommen, auch von sich ans einige Ehen aufgehoben, andere „z»saM>"^getediget" und den Leuten Schriften gegeben habe, um sich anderwärts verehelichen zu können, und daß ^verschiedener unguter Reden sich schuldig gemacht habe. Nachdem er über die Anschuldigungen so g"tmöglich sich verantwortet, andere jene Kundschaften entkräftigende Zeugnisse beizubringen und mit Jeder»'abzurechnen und Jedem das ihm Abgenommene znrükzngeben sich anerboten hat, wird ihm als Buße a»!^legt, daß er bis zur Begnadigung ehr- und wehrlos sein, daß ihm alle Wirthshäuser verboten sein solle», ^er die gewöhnliche Urfehde zu schwören und aller Bciständereicn in Ehe- und Nechtshändeln sich zu »'^.habe, t Burgermeister Holzhalb dringt auf eine Erklärung, wessen man sich bezüglich der streitigen rmarche entschlossen habe, ob man Zürich bei seinem Posseß verbleiben lassen und die vor anderthalb 3"^gestellten gütlichen Mittel annehmen wolle oder nicht, indem sonst die Gesandten Zürichs mit den iib"'Sachen nichts mehr zu schaffen haben und heimreisen würden. Ans dieses wird ihnen folgender BescheidDie Gesandten Zürichs haben sich zur Genüge überzeugen können, daß die Zeit nach dem genommene»danck" zu kurz gewesen, um sich mit einander zu berathen; man habe ihnen anerboten, nochmals »ber b"^Mittel zusammen zu sizen, da sie aber bemerkt haben, keine Bollmacht dazu zu haben, so habe es den»» ^Orten auch nicht wohl gebührt, von ihrer Instruction abzuweichen; man wolle jedoch ihr Begehrenden Abschied nehmen und ersuche sie ganz freundlich, an den übrigen Geschäften Theil zu nehmen.Gesandten der V katholischen Orte ziehen an: Weil die Evangelischen zu Frauenfcld mit den Crucisi^'^der ober» Kirche zu St. Laurenz etwas Ungebühr verübt und dieselben verunehrt haben, habe ma» ^Jahr auf der Rükkehr ans dem Nheinthal über den Sachverhalt sich erkundigen wollen; die Evattgc^^aber seien auf die erlassene Vorladung nicht erschienen und haben sich nicht einmal entschuldigt,weniger die gebührende Ehre erwiesen, Weil dieses jedoch nicht ihrer Person, sondern ihren Herren »nd