94k October 1609.
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habe, so sei daraus zu schließen, daß der Winterthurer Spruch nie angenommen worden sei, denn sonst lMman das, was man jezt anspricht, kraft dieses Spruchs an Österreich abtreten müssen und hätte die Sachenicht so lange anstehen lassen, ohne die rechten Märchen zn sezen; überdieß habe Zürich bei der Erobernddes Thnrgaus so viel Mannschaft gestellt und Kosten gehabt, als die andern Orte zusammen, und wen» ^damals ländergierig gewesen wäre und etwas an die Kosten und an den Verlust der Mannschaft begehrtwürden die andern Orte gerne den Spruch aufgehoben haben. Ans diesen Gründen bitte und erwarte Zür^'daß man es bei seinen, Besiz verbleiben lasse, um so mehr, da man vor einiger Zeit auch dem Abt vo»St. Gallen auf der Egg wegen seines langen Possesses entsprochen habe; wollte man aber um Dinge, ^man seit unvordenklicher Zeit rechtmäßig besessen habe, mit einander zanken, so wüßte Zürich nicht, wasseltsame Consequenzen daraus erfolgen möchten, da dann fremden Fürsten und Herren und besondersHause Österreich (dem der Thurgau und größtentheils die gemeinen Herrschaften gehört haben) Anlaß geg^'würde, ihre alten Ansprachen auch wieder hervor zn suchen und des Rechten zu begehren; und wenn man »diesen gemäß Erbeinnng rechten müßte, so sei wohl zu ermessen, was man gegenüber dem Bischof von Cons^oder Basel gewinnen würde; Zürich sei übrigens bereit, denen, welche niedere Gerichte und Lehenhöfe ali^haben, das Ihrige zu lassen und iin entsprechenden Falle dieses mit Leib und Gut zu beschulden. Die ^sandten der neun Orte wollen am Winterthurer Spruch festhalten, erklären sich aber bereit, mit den zürcherisch^Gesandten über einen Vergleich zu verhandeln. Da diese aber bei den vor anderthalb Jahren gestellten ^ ^zn verbleiben wünschen, und einige der nenn Orte zuvor niemals ans dem Augenschein gewesen und nichtgenügenden Vollmachten ausgerüstet sind, so wird ihnen, weil noch viele andere Geschäfte zu behandeln M 'der gewünschte Aufschub, um sich inzwischen über den Vorschlag Zürichs unterreden zn können, ,
I». Bezüglich des Auslandes wegen Ellikon, der theilweise mit dem Landmarchstreit zusammenhängt,die Gesandten Zürichs, hier handle es sich nicht eigentlich um die Landmarche, indem die Häuser im DEllikon dießseits des durch dasselbe laufenden Baches mit hohen und Niedern Gerichten zur Grafschaft Kb ^die jenseits des Baches gegen Frauenfeld hin gelegenen mit den hohen Gerichten zum Thurgau und die »cc ^Gerichte sammt der Mannschaft ebenfalls zur Grafschaft Kybnrg gehören. Nun aber spreche der ^nd>n^.Namen der übrigen Orte diese Mannschaft ebenfalls an, während von Alters her die Leute zn Ellikonund-jenseits des Baches mit der Grafschaft Kybnrg zn reisen schuldig gewesen seien und den Vögten zuwie andere Unterthanen gehnldiget haben. Haben sie auch hie und da den Landvögten geschworen, s" ,dieses Zürich an der Mannschaft und andern Rechtsamen nicht schädlich sein, wie denn der alte Pfandbr^l^Ellikon, den Herzog Rudolf von Österreich iin Jahr 1363 dem Eglin von Goldenberg zugestellt habe, de" ^sage, daß dieses Dorf „mit Lüthen, Güteren, Zwingen, Bennen, Gerichten, Frcfflen und Bußen biß a" ^Gricht über den Todt (so vorbehalten worden)" verpfändet und hingegeben sei. Von dem von GoldenbcrSEllikon an Zürich gekommen. Zürich bitte demnach, es von diesem Posseß nicht zu treiben. Sollte ^ ^betreffs der nieder» Gerichte eine Erläuterung Vonnöthen sein, werde es diese geben. Zu Stammheim „Zürich die Niedern Gerichte sammt der Mannschaft, zn Steinhausen die hohe Obrigkeit, Zug die .<zftund nieder» Gerichte, im Kelleramt habe es ebenfalls die hohe Obrigkeit, die von Bremgarten die Man» ^und nieder» Gerichte, zu Altstätten besize es die Mannschaft und Niedern Gerichte, während die hohe» ^nach Baden gehören. Die neun Orte erwidern durch Schultheiß Helmlin, von jeher habe der Theil des Dder gegen Frauenfeld hin liege, mit der Mannschaft und der ganzen hohen Gerichtsherrlichkeit zur LM'