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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1609.

rungen am Vortrag vornehmen. Dabei hält man für nöthig, daß auch die Eidgenossen von Mnhlhansen Ab-geordnete ans jene Conferenz schiken, damit man jeweilen die nöthigen Aufschlüsse von ihnen erhalten ka»>"Was dann weiter zn thun sein werde, wenn die Regierung zu Ensisheim keinen endlichen Bescheid ertheill"'sondern die Sache, wie zu vermuthen steht, an den Erzherzog Maximilian bringen würde, und ob manEmpfang der Antwort jener Negierung eine Gesandtschaft an den Erzherzog selbst und durch wen abordM"solle, darüber soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmachten mitgeben. Im Übrigen wird aus erheblich^Gründen nicht für thunlich erachtet, daß Mühlhansen in eine gütliche Tractation, wie vielleicht die Negier»^zu Ensisheim begehren möchte, mit den Banditen sich einlasse, indem dieses für sie zn nachtheiliger Conseg»^gereichen und neue Unruhen erregen würde. Die Abgesandten Mühlhausens, Stadtschreiber Zichle undZiegler, geben schließlich die Erklärung, daß ihre Obern jenen Verbannten von deren consiscirten^nichts verabfolgen lassen, sondern eher Leib und Leben daran sezen werden. I». Zürich eröffnet, es>»^weil die V katholischen Orte mit dem ihnen auf der lezten Jahrrechnung zn Baden ertheilten Bescheidnicht zufrieden geben wollen, nicht unterlassen, auch seinerseits die Beschwerden (als Antwort auf deren >ib^'schikte Beschwerdeartikel), über welche ans der nächsten Conferenz der X Orte im Thurgau verhandelt werde"soll, vorzubringen: 1) Was die Landmarche zwischen dein Thurgan und der Grafschaft Kyburg anbelangtso habe Zürich leztere sechsunddreißig Jahre bevor das Thurgan an gemeine Eidgenossen gekommengefochten besessen, seien auch die Unterthanen stets mit ihm gereiset und haben die Herbst- und Fastn"^Hennen und andere Pflichten mehr dem Hause Kyburg geleistet. Deßhalb stelle es an die Gesandten von Irr"und Glarns das Begehren, diesen, sowie auch die folgenden Punkte an ihre Obern zu bringen, damitihre Gesandten auf den bevorstehenden Tag im Thurgan mit Vollmachten abfertigen, Zürich bei seinemzu schirmen; es erwarte auch, Bern und Glarns werden nicht gesonnen sein, das von den V katholisch^Orten angebotene Recht ihrerseits anzunehmen. 2) Wiewohl Zürich im Dorfe Ellikon an der ThürMannschaft und Niedern Gerichte, d. h. die jenseits des durch das Dorf laufende» Baches, welcherMarche sein soll, gelegenen (der dießseitige Theil gehört unbestritten mit hohen und Niedern GerichtenGrafschaft Kyburg) besessen habe, so daß der thnrganische Landvogt dort nichts zn thun habe, außer we""es malefizische Personen betrifft, so werden nun doch die Niedern Gerichte und die Mannschaft dort auchgesprochen, Zürich vermeine aber, man könne es von seinem ruhigen und durch Kaufbriefe bewiesenen B0nicht treiben. 3) Was den Anstand wegen der Kirche zn Rheinau, den die katholischen Orte auf dem bev""stehenden Tage ohne Zweifel auch zur Sprache bringen werden, anbetreffe, so seien dort vor Zeiten m>t ^ringer Ausnahme nur Evangelische gewesen, bis Abt Gerold Zurlauben von Zug durch Entziehung desMosens, der Weidgerechtigkeit, des Brennholzes u. A. m. das arme Volk zum Abfall gebracht und sichzum Herrn zu Rheinau gemacht habe. Der gegenwärtige Prälat unterstehe sich, den Evangelischen ihrekirche auf dem Berg bei Rheinau, wohin die Unterthanen zu Ellikon, zu Marthalen und Andere mehrgenössig seien, zu entziehen und unter dem Vorwand, die Kranken außerhalb des Klosters um so bessersehen zu können, den papistischen Gottesdienst wieder einzuführen, ungeachtet er drei Kirchen im Kloster h"Obschon der Abt den Evangelischen eine eigene Kirche zu bauen und einen Begräbnißplaz zu geben sicherboten habe, so könne doch Zürich aus wichtigen Gründen und wegen der daraus erfolgenden Ungeleg""^und weil es gemäß eines alten Kaufbriefes glaube, Rheinau liege in seiner Grafschaft Kyburg, und weÜV Orte selber in einem Abschiede zugegeben haben, daß es nicht im Landfrieden gelegen sei, sich "i^