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Juni 15.09.
Ritter, Stadtfähnrich. Ur i. Hans Konrad vonBeroldingen, Landammann; Jakob Muheim, des Raths. SSebastian Büeler, Landammann; Heinrich Snter, des Raths. Unterwald cn. Melchior Jmfeld, alt-La^'ammann und Pannerherr; Johann von Aa, Statthalter. Zug. Konrad Zurlanben, Stadtschreiber;Nnßbanmer, beide des Raths. Glarus. Michael Bäldi, Landammann. Basel. (Hans) Ulrich Schnittdes Raths; Hans Friedrich Rychiner, Stadtschreiber. Freiburg. Johann Wild, Schultheiß; Joh^Python, Sekelmeister. Solothnrn. Pctermann Snry, Schultheiß; Hans Georg Wagner, Sekelmeisterdes Raths. Schaffhansen. Heinrich Schwarz, Bürgermeister; Hans Konrad Peyer, Sekelmeister. App^zell. Johann Konrad Tanner, Landammann, von Jnnerrhoden; Paulus Gartenhauser, Landammann, ^Außerrhoden.
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». (S. u. deutsche gem. Vogt, überh.). I». Abgeordnete des Bischofs von Constanz berichten, der B>Ihabe sich entschlossen, im October eine Synode und allgemeine Versammlung der Priester seines Bisth»'abzuhalten; er erwarte, man werde die Priester, welche nicht Folge leisten wollten, zum Gehorsam anha^denn er beabsichtige durch dieses Werk nicht, Jemanden in seinen Rechten und Freiheiten irgend einen AModer Eingriff zu thun, sondern allein die Ehre Gottes und der Kirche Nuzen zu fördern. Wenn die ^genossen etwas dazu Geeignetes anzubringen haben, wollen sie es dem Bischof gerne hinterbringen. Dasin den Abschied genommen; jedes Ort mag seine Anliegen dein Bischof schriftlich mittheilen. «. (S.u. ^St. Gallen), «t—k. (S. u. Baden). K. Zu Verhütung vieler Unfuge und Unruhen wird neuerdings >» ^Abschied genommen, daß über ein von den Gesandten in Baden ergangenes Urtheil in den Orten keinUrthcil gegeben werden dürfe, sondern daß, wenn man etwas Erhebliches findet, solche Kläger wieder vorGesandten nach Baden zu weisen seien. I». (S. u. Thurgau). I. Im Anstand zwischen der Stadt und ^äußern Amt Zug wegen des Beisizcs eines Ammanns von den äußern Gemeinden im Rath der Stadt,zehren die sieben katholischen Orte von beiden Theilen ihre endliche Resolution. Im Namen der Stadt erossnun Stadtschrciber Zurlanben, wofern es bei dem auf der Confercnz zu Lucern am 28. bis 30. April gcth»Ausspruch gänzlich und unverändert verbleibe, werde sie denselben annehmen, wenn man aber Ändern'.daran vorzunehmen oder gar einen Rechtsspruch zu erlassen beabsichtige, müsse sie hiergegen protestiren, ^sie diesem Recht sich nicht unterwerfen werde. Die Abgesandten des äußern Amtes dagegen erklären, daßnichts Anderes begehren, als daß man bei Ehre und Eid einen Rechtsspruch über diesen Artikel erlasse, '»sie sich in keine fernere Disputation einlassen wollen. Hierauf wird nach Einsichtnahme derfolgender rechtliche Spruch gefällt: 1. Das Libell von 1004 wird in allen Theilen zu Kräften erkannt;beabsichtigt nicht, daran etwas zu erneuern oder zu verändern, sondern nur über den neuerwachsencn ^ ^eine Erläuterung zu geben, weil im Libell keine ausdrükliche oder klare Meldung darüber geschieht, da'^auch sich Niemand versehen hat, daß das nöthig sein werde. 2. Ein Ammann, wenn er ans denmeinden ist, soll, so lang er nach altem Brauch und Herkommen in der Stadt sizt nnd wohnt, bis ZU ^seines Amtes bei allen Geschäften als ein gemeiner Nichter sizen, nämlich im Rath, Gericht und Rcäsiüber das was obrigkeitliche Sachen, kleine oder große Strafen nnd Bußen, Rechtshändel n. dgl. belangt,^Verhandlungen aber über der Stadt Zinsen, Zehnten, Rechnungen, über Gebote und Verbote, sowohl »>Stadt als in ihren eigenen Vogteien, mag die Stadt den Ammann sizen lassen oder nicht, nach ihrem Oes»nichts destoweniger soll diesem seine gewöhnliche Verehrung zukommen, wie von Alters her. Im Übrige»alle bei diesem Handel vorgekommenen hizigen Reden und Worte aufgehoben und keinem Theil an se'M