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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1609.

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Augenschein zu Berichtigung einiger Späne zwischen Bern und Freiburg in ihren wälschen Landen.

1ktt9, 1. bis 9. Auni.

Staatsarchiv Bern. Frctburger Abschiede D. ZZ3.

Gesandte: Bern. Hans Jakob von Meßbach, gewesener Oberst; David Tscharner, des Raths; SamuelGeneralcommissär. Freiburg. Jost Vouderweid; Niklaus Meyer, beide des Raths; Franz des^»ges, Geueralconnnissär; Anton von Montenach, Stadtschreiber.

^ u. I». (S. u. Murten). e. Beim Hinaufreiten der Gesandten begehren die Landleute von Rupertswyl,ihnen in Betreff ihres Weidganges laut ihrer alten Briefe und des Spruchs an der Sense ordentliche, striimente gefertiget werden, damit man sie nicht vor der bestimmten Zeit daraus verstoßen könne. DerUtervogt von Wiflisburg verantwortet sich, der Befehl sei ihm erst gestern zugekommen. Der Handel wirdim ^ Heimkehr verschoben. «I. Zwischen Olcyres und Chandon werden gemäß Abschied von 1594 dieuechen gesezt. v. (2. Juni). Bezüglich der Märchen zwischen St. Anbin und Missy sind die Parteien."Wiedener Meinung, so daß ein neuer Augenschein und nochmaliger Untersuch der Rechte und Documente^ehrt wird. Freiburg protestirt gegen Verschiebung des Handels und dringt auf Vollziehung der Abschiede.^ uniach wird vereinbart, daß die Marchsteine, welche außerhalb der Kornfelder zu stehen kommen, ausgerichtet,Zündern nach der Ernte gesezt werden sollen. Bei der ersten Marche macht Bern den Vorbehalt, daß die-^ uur die hohe Obrigkeit und Souveränität berühren und Drittmannsrechten keinen Abbruch thun, sondern^ Theilen die Zinsen, Zehnten, Weidgang und eigenen Güter denen verbleiben sollen, die von Alters^ das Recht haben. Und weil die Güter derer von Missy zum Theil auf freiburgischem Gebiet sich^ aber die Feiertage nicht kennen, so möchte man mit Abstrafung der Feiertagsbrüche nicht strenge

Freiburg erklärt sich dazu geneigt, will aber bei offenbar bösem Willen und Nichtbeachtung von War-^ 3en zu strafen sich vorbehalten. Also wird hier beim Stapfen ein hoher Stein gesezt. Die drei andern^sieine sollen nach der Ernte aufgerichtet werden. Damit aber durch der Landleute unordentliches GeschreiLew ^ gestern Confusion erfolge, wird verfügt, daß von jeder Partei vier bis sechs ehrbare ältere. k beigezogen, die übrige Menge weggewiesen werden und daß nur diese Beigezogencn im Namen der AndernBrj ""d die Späne verfechten sollen, was auch hernach an allen andern Orten so zu halten ist. t. (3. Juni).Guissens liegt gegen Mittag oder Windshalb ein Holz, Arigne genannt, denen von Demoret gehörig,srüher sich Anstände darüber erhoben haben oder Schaden zugefügt wurde, so wurde das Recht stetsdie ls"' Amtleuten begehrt und empfangen, bis vor vierzehn Jahren der Landvogt von Milden

^ Nationen nicht mehr gestatten wollte und seither die Zinsen verweigert werden, ungeachtet das Schloßden Erkanntnisse darüber besizt. Nun begehren die freiburgischcn Gesandten, daß die verwirkte Buße

lad ^"^n auferlegt, des Amts Vuissens Gerechtigkeiten erhalten, die Zinspflicht erstattet und die Gerichts-nicht abgeschlagen werden; sie verlangen ferner Verzcigung desjenigen, der diesen Span verursachtW ^ bernischcn Gesandten, denen dieser Handel nicht bekannt ist, begehren abschriftlichc Mittheilung derAcgwu Briefe, Erkanntnisse und des Schlosses Vuissens Rechte, indem dann der Augenschein für sie un-bewilligt. Die Klage Berns gegen die von Vuissens, daß sie, die früher nach" kirchgenössig und daher die pfarrlichen Rechte, in'sbesondere die Sommergarben, schuldig gewesen, die

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