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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1608.

^"gülden 27'/, Bazen

Niederländische Goldgulden mit zwei Köpfen 25

Zweifache dieser Gattung (die so Albertus vnd Elisabeth schleichen lassend vnd vff

der einen sytten ein zerfiseret krütz vnd daruff ein Krön Hand") ... 50

II. Silbermünzen.

Silberkrone 28 Bazen

Mayländische Silberkrone mit der Zahl 100 23 1 Kre»Z"'

Genueser Silberdublonen 33

Philippsthaler oder Dölpel 26

Neichsthaler 23

Spanische ganze Realen 23

halbe Realen 11/',

Viertels-Realen 5 3 Kre»Z"'

Achtels-Realen 2'/,

Guldenthaler 20

Mantuaner mit dem Adler und Schild an der Brust und Spinoläthaler . . 17'/

Franken

Kreuzdikpfenninge

Französische Dikpfenninge

Alte eidgenössische Diken

Neue eidgenössische Diken

Lothringische, Metzer, neuenburgische und longnevillische alte Diken ... 6 3 "

Lothringische, bischöflich straßburgische Dikenso nüw" 6'/,

Portugaleser Dikpfenninge 5'/,

Philippsthaler-Ort 5 ^

Bei vorstehender Taxation soll man fest verbleiben; und wenn Jemand dawider handelt und in denOrten und ihren Landschaften diese Münzsorten höher ausgibt, oder wenn sonst beschnittene, unwährsw^oder falsche und verbotene Münzen in's Land gebracht werden, so sollen diese, sie mögen von Fremde»Einheimischen ausgegeben worden sein, zu Händen der Obrigkeit confiscirt werden. Daneben soll jede derObrigkeiten über das Wechseln der Kauf- und Handelsleute, welche zu Leistung ihrer Zahlungen in den de» ^und wälschen Landen gewisser Sorten bedürfen, sorgfältig wachen und nöthigen Falls bestimmte Personen d»'^beauftragen. Und damit man das beschnittene leichte Geld, das gar sehr überhand nehmen will undder gemeine Mann übel betrogen wird, abkomme und aus dem Land bringe, sollen solche Sorten nur de' ^gesezlichen Gewicht angenommen werden; wäre aber ein Stük ein, zwei, drei oder mehr Gran zusoll jeder Gran Gold mit 2'/, Kreuzer, jeder Gran Silber mit 1 Vierer ersezt werden; ist ein Goldstük »als 6 Gran und ein Silberstük mehr als 10 Gran zu leicht, so soll Niemand sie anzunehmen verbünde»Wiewohl in der Valvation Zürichs und seiner Mitcontrahenten steht, daß Niemanden erlaubt seinMünzsorten auszuwechseln, einzuschmelzen und wieder zu vermünzcn, so wird doch dieser Artikelnamentlich weil manmit keinem Silberkhousf versechen" ist und bei Handhabung jenes Verbots die ^

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