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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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891
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September 1608. 891

Zürich geh,.,, müsse, ferner darüber, daß auch jene, welche Frucht verkaufen, diesen Lohn bezahlen müssen,^ begehet Aufhebung dieser neuen Auflage, die für das Land Glarus jährlich bei 200 Gulden betrage.Zürich entgegnet, jeder Bürger und Jedermann müße den Fassern diesen Lohn als verdienten Licdlohn geben^ es halte dafür, Glarus werde diesen armen Taglöhnern nicht wider das sein, was sie mit saurer Arbeit"dienen, wolle übrigens das Begehren in den Abschied nehmen. Schwyz und Glarus sollen ihren Ent-,^ über jeden der abstehenden Artikel so bald als möglich an Zürich mittheilen, damit, was von Nöthen' ui die Schiffmeisterordnung eingetragen werden kann.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:

Sarnaus. ». Art. IM. Klöster.

««»9.

Mnnzconfercnz der drei Städte Bern, Frciburg und Solothnrn.

Wer«. 1608, 19. Scptemöer (9. alt. Kal.).

jtantonSarcbiv Freibnrg: Abschiedbd. 140.

Gesandte: Bern. (Albrecht) Mannet, Schultheiß; (Vincenz) Dachselhofer, Sekelmcister; Marqnard^hende^ des Raths. Frciburg. (Hans) Python, Sekelmcister; (Franz) Werro, Vcnner. Solothnrn.^°"'p>"lann Greder, des Raths.

»nd des Anzugs, was für Unordnungen und Mißbräuche durch die Steigerung der groben Gvld-

sten inner- und außerhalb der Eidgenossenschaft eingerissen seien und daß dadurch die nothwcndig-

verthenert werden, war ans lezter Jahrrechnnng zu Baden verabschiedet worden, es sollen einigede» ^ ^Zliinnicn verfügen, die Gold- und Silbersortcnerfecken", sie angemessen schäzcn und das Resultat^ übrige« Orten mittheilen. Die in Folge dessen gemachte Valvation wurde Bern niitgetheilt und diesesei» ^ beiden andern Städte zu gegenwärtiger Confcrcnz eingeladen, um sich mit ihnen,als die sich»n, ^ gcbrnchind", darüber zu berathen. Nach gewöhnlicher eidgenössischer Begrüßung wirdihr Erwägung des den drei Städten und ihren Untcrthancn erwachsenden Schadens, wenn sie sich mit^"chüarn nicht conformircn wiirdcn, unter 9iatificationsvorbehalt nachfolgende, der Valvation der übrigendrei^ ^ stieichförmigc Würdigung der groben Gold- und Silbersortcn vorgenommen, als verbindlich für die' Städte und deren Landschaften:

I. Goldmünzen.

^ ^Wsche Sonnenkronc 39 Bazen

Spelte spanische Krone 70 ..

^hlcindischx, italienische und andere doppelte Pistoletkrvnen 67

^ tische «nd andere dergleichen Dncaten 39

^tianischx Dncaten, Zechinen genannt 40

^ ^igaleser Krenzdncate 39'/.,

Jtap ^ eiufache Goldkronen 34

^ tische »der andere einfache Pistoletkronen . . . . . . 33'/,