September 1608. 891
Zürich geh,.,, müsse, ferner darüber, daß auch jene, welche Frucht verkaufen, diesen Lohn bezahlen müssen,^ begehet Aufhebung dieser neuen Auflage, die für das Land Glarus jährlich bei 200 Gulden betrage.Zürich entgegnet, jeder Bürger und Jedermann müße den Fassern diesen Lohn als verdienten Licdlohn geben^ es halte dafür, Glarus werde diesen armen Taglöhnern nicht wider das sein, was sie mit saurer Arbeit"dienen, wolle übrigens das Begehren in den Abschied nehmen. — Schwyz und Glarus sollen ihren Ent-,^uß über jeden der abstehenden Artikel so bald als möglich an Zürich mittheilen, damit, was von Nöthen' ui die Schiffmeisterordnung eingetragen werden kann.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:
Sarnaus. ». Art. IM. Klöster.
««»9.
Mnnzconfercnz der drei Städte Bern, Frciburg und Solothnrn.
Wer«. 1608, 19. Scptemöer (9. alt. Kal.).
jtantonSarcbiv Freibnrg: Abschiedbd. 140.
Gesandte: Bern. (Albrecht) Mannet, Schultheiß; (Vincenz) Dachselhofer, Sekelmcister; Marqnard^hende^ des Raths. Frciburg. (Hans) Python, Sekelmcister; (Franz) Werro, Vcnner. Solothnrn.^°"'p>"lann Greder, des Raths.
»nd des Anzugs, was für Unordnungen und Mißbräuche durch die Steigerung der groben Gvld-
sten inner- und außerhalb der Eidgenossenschaft eingerissen seien und daß dadurch die nothwcndig-
verthenert werden, war ans lezter Jahrrechnnng zu Baden verabschiedet worden, es sollen einigede» ^ ^Zliinnicn verfügen, die Gold- und Silbersortcn „erfecken", sie angemessen schäzcn und das Resultat^ übrige« Orten mittheilen. Die in Folge dessen gemachte Valvation wurde Bern niitgetheilt und diesesei» ^ beiden andern Städte zu gegenwärtiger Confcrcnz eingeladen, um sich mit ihnen, „als die sich»n, ^ gcbrnchind", darüber zu berathen. Nach gewöhnlicher eidgenössischer Begrüßung wirdihr Erwägung des den drei Städten und ihren Untcrthancn erwachsenden Schadens, wenn sie sich mit^"chüarn nicht conformircn wiirdcn, unter 9iatificationsvorbehalt nachfolgende, der Valvation der übrigendrei^ ^ stieichförmigc Würdigung der groben Gold- und Silbersortcn vorgenommen, als verbindlich für die' Städte und deren Landschaften:
I. Goldmünzen.
^ ^Wsche Sonnenkronc 39 Bazen
Spelte spanische Krone 70 ..
^hlcindischx, italienische und andere doppelte Pistoletkrvnen 67 „
^ tische «nd andere dergleichen Dncaten 39 „
^tianischx Dncaten, Zechinen genannt 40 „
^ ^igaleser Krenzdncate 39'/.,
Jtap ^ eiufache Goldkronen 34 „
^ tische »der andere einfache Pistoletkronen . . . . . . 33'/, „