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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1607.

Vnd so man nun die Ehrcngsandten solches wie vorstotl onen feindlichen angriff mögend erhalten, so solle auch 'gwaltthättigkeit vermittcn bliben, nichts desto weniger aber die ausgerichte Regyment vff allen Notfall sich in Iren best""plegeren gerüst halten, damit so die Herren Gsandten nachmalen mit gtiete die billigkeit nit zuwegen bringen möchten,alsdan zur handt verfast seye. ^

Vnd so es also ye vnnermydenlich sein müestc, die Waffen vnd den gwalt zu bruchcn, so solle iedoch solcher guu>l> ^geprucht noch angewendet werden wider diejenigen, die sich bischar erklärt haben oder in der Zyt, so die Ehrengsandtenstimmen möchten, sich doch erklären wurden, dem Rat gemeiner loblicher Eydguoschafft zcnolgen, sondern denselben allen "wyeden solle man schütz vnd schirm zusagen, auch inen alle mögliche hilff, Prouiant vnd notwendige errettung ividersare»zukhommen lassen, doch das sie sich zu gemeiner Eydguoschafft Kriegsuolck schlachen vnd denselben nach besten, VennNzuspringen sollen.

Vnd man glich der gwalt gehörtermaste» in das Werck gericht werden müestc, so solle yedoch zu endnng desselben a /vorbestimpten Articklen gnug geschechen, also, das gemeinen landen in den drcyen Punkten an Iren freyheiteu vnd grc^!lleiten nütt abgange, aber auch mit der Condition, das die widerspengstigen, durch deren ivillcn man also den gwalt brwvmüeste, nach verdienen abgestrafft werdendt.

Es ist auch lutter vnd anßtrucklich abgeredt, zugesagt vud versprochen worden, wan ein Fürst oder Herr, der a»s>^halb gmciner Loblicher Eydgnoschafft vnd dero zugewandten Orten gesessen, wer der were, sich in diserc Handlung wt"" ^vnd derselben sich mit gwalt anzuncmeu vnderston wölte, das alsdan vff solchen Fall alle Ort vnd Zugewandte durch ^meinen Zusamenstandt ein solches verhinderen vnd nit geschechen lassen, sonder sich gemcinlich mit sampt den Pündtnere» ^wider setzen söllendt vnd wellendt, damit gmeine drey Pündt bj Iren Freyheiteu, Land vnd Leüten verbleiben mögendVnd dieweil etliche Ort in Aufrichtung Jrer Fcndlineu Jrer zugcthouen burgern oder laudleütcn villicht gern versch^vnd lieber freywillige Knecht vmb besolduug aunemcu woltind, so solle denselben nit verbotteu sei», in gmeinen Aog'vmb gepeürende besolduug Knecht anzunemen. <

Ferners so solle vnder das Zürich Regyment gehören namblich die Feudlin von Zürich, Bern, Glarus, Basell,

Husen, Appenzel von aufferen Roden, Herr Apts auch der Statt zu St. Gallen, Rottwyl vud Biel, doch so sollen Hrrrzu St. Gallen vnd deren von Rottwil fendle besonderbarlich gelosiert werden. ^

Vnd vnder das Luzerner Regiment gehören Luzern, Vry, Schwytz, Vnderwalden, Zug, Fryburg, Solothnrn, Apl'^^In Inneren Roden vnd Wallis. ^

Es Soll auch ein Jedes Ort sein stim vnd Meinung innerhalb den 6/16 Monats Nugusti vnsern getrüwen ^Alte» Eydgnossen der Statt Zürich schrifftlich vberschicken vnd als dan sy vnser Eydgnosscu von Zürich solches ang^ul'^alle Ort vnd Zugewandte aufischreiben vnd zum Aufbruch vermaneu, vnd also Jedes Ort auf Donstag den 13/23 "erzelts monats Augustj mit dem Fendli ausbrechen.

Dem Züricher Regiment seindt zu Losamenteu verordnet die Flecken Ragatz vnd Mels.

Dem anderen aber Sargans, Flums vnd Wallenstadt. ^

Ein Jedes Fendlin, so 660 Man haltet, soll haben 150 Rüstungen, 150 Musqucten, 150 Spießknecht v»d 'Halbartcn. ^

Die anderen Fendlin aber, so nnr 300 Man halten, 100 Rüstungen, 100 Musqueten, 70 Spießknecht vnHalbarten. ^

Vnd soll yede Oberkeit Iren, Fendlin für ein ansang Stein vnd Puluer zustellen vud ein gute Fürsehung th»»mitschicken sampt 4 schuslen, 2 achsen, 3 Hauwen vnd 3 Mckel. ^

Vnd seindt vnser Eydgnossen der Statt Zürich gepettcn, als das nechst gesessen Ort Munition, Prouiant dein ^gnugsam nachzuschaffen vmb billiche lydenlichc bezalluug.

Darzu zwo Halbschlangen vff Rederen vnd drey Feldstuck oder Falkenetlin, sampt Jrer bereitschnfft, Stein, P»l»^anderer Notwendigkeit in vnd vff gemeiner Eydgnossen costen. .

Vnd damit der nachtrnck, so man dessen »laugelbar sein wurde, dem ersten Auszug nit mangle oder durchVerzug nit gebreste, so soll angends ein Jedes Ort, so mit den Pündtneren im Pundt ist, so das erst Feudlin Volck ^