830 Juli 1607.
Andere gewisse Bedingungen vorschreiben und schlagen die Dritten Alles rund ab mit der Bemerkung, daßNiemanden irgend eine Unbill zufügen und ihr Verfahren für recht und wohlbegründet halten, die Miste»jedoch bitten, es möchten die Eidgenossen sich ihres betrübten Vaterlandes annehmen, und danken für die bishe»erzeigte Mühe und Sorge. Landammann Johann Guter und Anton von Sonvic berichten dann in ihrem »»^der übrigen Flüchtlinge Namen, daß das Strafgericht ungeachtet der treuherzigen Warnung der Eidgenosse»>»seinem Procediren fortfahre, und bitten dringend, ihnen zu einem unparteiischen Rechten nach Laut derBü»^zu verhelfen. Und da man aus ihrem Bericht sowohl als ans den eingelangten Zuschriften entnommendaß die'Mehrheit eine Vermittlung durch eidgenössische Gesandte gern sähe, daß einige sogar auf diesenPunkt ihre Fähnchen nach Chur geschikt, um die Unruhen zu stillen und Alles in bessern Stand bringe» Z"helfen, wird für rathsam erachtet, einstweile», um nichts zu versäumen, von vier Orten, nämlich Zün^Lucern, Schwyz und Glarus Gesandte in die III Bünde abzuordnen und ihnen folgende Instruction mV'geben: Sie sollen den Bündnern den Grnß der Eidgenossen vermelden, ihnen auseinander sezcn, warm»abgeordnet worden, und verlangen 1. daß das Strafgericht und die neuerdings zusammen gelaufenen Fäh»^aufgelöst und keine Exemtion gegen irgend Jemanden bis zu Ankunft der nachfolgenden eidgenössische» ^sandten vorgenommen werde, 2. daß man Zeit und Malstatt bestimme, wo und wann die eidgenössische» ^sandten mit den Rüthen und Gemeinden zusammen treten können, 3. daß ein freies sicheres Geleit nicht cüle»'für die eidgenössischen Gesandten, sondern auch für alle flüchtigen Bündner in authentischer Form ausgest»werde. Wenn ihnen in diesen drei Punkten entsprochen worden, sollen sie sogleich darüber entweder nochgegenwärtige Tagsazung oder nach Zürich berichten, stoßen sie dagegen auf Bedenklichkeiten, so sollen sie»auf die Versicherungen berufen, welche in den von den Gemeinden an Zürich überschikten Antworten enth»^sind, sollte ihnen aber wider Erwarten abschlägige Antwort ertheilt werden, so sollen sie ans Ragatz oder ei»»'"andern gelegenen Ort eine Protestatio» erlassen und die Bündner für alle fernem Folgen verantwortlich ^klären. — Und weil auch diese Maßregel einige Tage Zeit brauchen dürfte, wird, damit inzwischen kein l!»gbegegne, sogleich ein eigener Bote mit einem ernsthaften Schreiben nach Chur geschikt, worin ermahnt w" "bis zu Ankunft der eidgenössischen Gesandten alles Procediren einzustellen. Sodann wird einstimmig beschloßdaß, wenn die Bündner in der Sache vermitteln lassen wollen, Gesandte von allen XIII und den zugewa»^'Orten abgeordnet werden sollen, um den Verhandlungen mehr Ansehen und Kraft zu geben. Da nu» ^die zu ergreifenden fernem Maßregeln die Instructionen verschieden lauten, Abt und Stadt St. Gallen, Ä?»und Biel jedes ein Fähnchen anerboten, Rottweil aber sich noch zu nichts entschlossen hat, und damit für d>e>Fall keine fernere Tagsazung mehr nöthig und Verwirrung vermieden werde, werden sechs Gesandte »»^schössen, die Instruction für die allgemeine eidgenössische Gesandtschaft zu entwerfen und ebenso für de» » 'daß die Bündner in ihrer Hartnäkigkeit verharren würden, die zu ergreifenden Maßregeln fcstzusezc»-Inzwischen langen durch Eilboten zwei Zuschriften von den III Bünden ein, worin sie die Ankunft cidge»»''scher Gesandten begehren, um ihrem Vaterland wieder zu einem gesezmäßigen Znstand zu verhelfen, nndsie, weil an ihren Gränzen Kriegsrüstungen vorgehen, um bnndesgenössisches Aufsehen bitten. Hierauf eröfl"die österreichischen Commissarien, Karl Kurz zu Senftenau, Vogt zu Feldkirch, und Balthasar von Herrlib^Da der Erzherzog über den Stand der Dinge in Bünden nicht genau unterrichtet sei, sie aber verno»»"^haben, daß mit unerhörten Torturen, mit Leibes- und Lebensstrafen fortgewüthet werde, so bitten sie 'Mittheilnng der von den Hochgerichten eingegangenen Antworten; wenn selbe zu gütlichen Unterhandlung»» »