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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
805
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November 1606. K05

^anzösische Kreuzdikpfennige 7 gute Batzen und 1 Kreuzer.

^anzösische Altdickpfennige 7

^genössisHe Dickpfennige 6

^ihringische und Metzer Dickpfennige .... 6

straßburgische Dickpfennige .... 18 Luc. Schilling oder 9 Plappart.

aler-Örtli 12 Zürjch-Schilling oder 15 Lucern-Schilling.

Bei dieser Werthnng soll man fest verbleiben nnd solchen, welche diese Münzsorten im Gebiete der Eid-^"°sscnschaft höher ausgeben, das Geld zu der Obrigkeit Händen confisciren. Sobald diese Verordnung vonObrigkeiten angenommen sein wird, soll sie überall publicirt werden und auf Lichtmeß in Kraft treten,^chnittenen Münzsorten sollen nur nach Abzug des Mindergewichts angenommen werden, und zwar beiGoldmünzen für jedes Korn 2 gute -Kreuzer und bei den Silbermünzen für jeden Gran 1 Zürich-Schl.Obrigkeiten sollen dafür sorgen, daß bis Lichtmeß alle nngewichtigen Münzen nach obigem Abzug Jedemö »oinmen und dann vermünzt werden; nach Lichtmeß aber dürfen böhmische oder andere größere fremdeWNen nicht mehr gemünzt, sondern das Münzen soll einige Zeit eingestellt werden; wo dagegen das Be-l>»ß für kleinere Münzen eintritt, dürfen Schillinge oder Sechser, jedoch in bescheidenem Maß, geschlagenuns/"' soll, sobald neue Gold- oder Silbermünzcn in's Land kommen, sie sogleich Probiren lassen

soll ^ ^ultat den übrigen Orten mittheilen, damit man sich vor Schaden zu wahren wisse. Schasfhausenund angegangen werden, ob es, weil durch das viele Münzen das gewichtige Geld ausgewechseltwird, nunmehr auch wie die sechs Orte das Schlagen von böhmischen Münzen einstellenAch ^ Zu verhalten wisse. Um bei guter Ordnung zu verbleiben und desto weniger mit leichten

uze belästiget zu werden, soll jede Obrigkeit bei strenger Strafe und Ungnade verbieten, grobe gute ge-che Münzsortcn zum Vermünzen einzuschmelzen. Mit den Orten, welche nicht in diesem Münzvertragsind, soll unterhandelt werde», daß sie dasselbe thun. Bern, Freiburg, Solothnrn und Basel sollen"ehi/"^ gegenwärtig das Münzen auch einzustellen und nichts diesem Vertrag Nachtheiliges vorzu-

rtUia Wardcin von Zürich soll eine gehörige Anzahl Gewichte für die wichtigsten groben Silbersorten,

z ^ ^ Gulden, sammt Granen verfertigen, um jedem Ort davon eine entsprechende Anzahl verabfolgen>uin>,'^"' Da Glarus keine Gesandte ans gegenwärtige Confercnz geschikt hat, will man ihm den Abschied^ sich auf nächster Tagsazung zu Baden darüber erkläre. Um ein Verhältnis; zwischen denselbe ^ Zürich und Lucern feststellen zu können, sollen die Wardeinc von Zürich, Lucern und Zug^ ^ bwbiren; dgz Resultat soll dann ein Ort dem andern mittheilen, um sie später zusammen zu tragen.' (S. u. Luggarus). «I. (S. u. Thurgau).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcnhcitcn:

Thurga». «>. Art. 131. Abzug.

Luggarus- I». Art. 163. Justizsachcn. « Art. 149. Justizsache».