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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1606.

denn in deren Acten stehe- die Traditionen nimmt der Synodus, zn Trient versammelt, an und verehrt solche mit gleichEhrerbietung, mie die hl. Schrift; von dem Verbot der Speisen, der Verehrung der Bilder, der Anrufung der Kreatur-"wolle Zürich jezt nicht sprechen, für diesmal aber habe es nicht unterlassen können, auf die in des Rischofs Schreibenhaltenen beschwerlichen Punkte zu antworten. Den Haupthandel, nämlich die Disputation selbst anbelangend gebe esgenden Bescheid; Wiewohl es aus des Bischofs leztem Schreiben entnehmen könne, daß er seinerseits nur Belehrungen g-b-"'dagegen deren keine annehmen möchte, daß er nur dahin trachte, mie er die schon längst bei ihnen abgeschaffte Religio,>siibu"Sund Ceremonien wieder einführen könnte, daher zu besorgen sei, daß alles Disputiren ohne Erfolg wäre habe esdestoweniger, seinen srühern Anerbietungen gemäß, über jeden Artikel seiner Konfession vollkommene Erläuterung gebenund als eine christliche Obrigkeit sammt seinen Kirchendienern, die das Licht nicht zu scheuen haben zur Ausrechthalt""Sder Wahrheit seiner Rel.g.on Folgendes vereinbart; Da das im Jahr 1566 im Druk erschienene Glaubensbekenntnis'sich nicht allein die refornürten Kirchen der Eidgenossenschaft, sondern auch die vieler anderer Städte und Nationen öff-"«^bekennen, aus den. Wort Gottes genommen sei und den einstimmigen Konsens in christlicher Einfalt begreife so Hab- '"""nichts dagegen, wenn des Bischofs Theologen oder lieber er selbst diese Konfession examiniren; finden sie dann daßsich von dem uralten Verstand der hl. Schrift auf eilten unerhörte», angemaßten und der hl. Schrift unbekannten Vcrsta"^habe abführen lassen, und können sie dieses aus dem einigen Wort Gottes alten und neuen Testaments beweisen soman dieses ihrem freien Willen anhcim und werde gerne, was darüber vom Bischof schriftlich und in deutscher Sprachegetheilt werde, hören, lesen und in Gottesfurcht mit den Kirchendienern erwägen und ihm darauf mit aller Bescheid-»^und gründlich antworten, so daß er und die ganze Welt erfahre, daß die hl. göttliche Schrift, deren Nrtheil die wahre Kir-d-sich unterwerfe, sowohl in Bezug aus den Buchstaben als auf den aus demselben geschöpften Sinn auf evangelischer 6-'"stehe und bezeuge, daß es den Glauben und die Lehr- habe, die die Patriarchen. Propheten, frommen Könige' Kvang-M"und Apostel, somit alle Rechtgläubigen seit Beginn der Welt gehabt und geführt haben und dadurch selig gewordenWenn nun Zürich sich eine schriftliche Konferenz oder Disputation lieber gefallen lasse, als ein mündliches Gespräch so ^schehe dieses nicht etwa als Ausflucht oder als ob es einen Vortheil suche, sondern damit allen Schwierigkeiten welche ^Präfidenten, der Disputanten, der Notare und anderer Umstände halber vorkommen möchten, vorgebeugt' werde' und da"''Alles nicht in zänkischer, höhnischer Weise und eilfertig, sondern mit christlicher Bescheidenheit, mit guter Weile und wohl'bedacht und daher mit mehr Erfolg nnd Nuzen vor sich gehe; seien auch vor sicbenzig Jahren bei Änderung der R-ligi-"'mündliche Gespräche abgehalten worden, so sei dieses vornehmlich aus dringendes Begehren von Stadt und Land g-sch-^"und um Jedermann über seine Irrthümer zu belehret,; jczt aber seien die Verhältnisse andere, indem mau mit den Kirche"'dienern und mit der Lehre durchaus einig und zufrieden sei. so daß man jezt eine Unterweisung von der Gegenparteibegehre: auch sei dem Bischof wohlbekannt und lehre es die Erfahrung aller Zeiten, daß mit mündliche» GeivrachenZusammenkünften nichts Gutes geschaffen, sondern vielmehr Weitläufigkeit und Anlaß zu Anständen gegeben werde- jaes auch zu einer mündlichen Konferenz sich verstanden hätte, so hätte es das doch nur unter der Bedingung getha'n daß d''Disputantcn mit unterschriebenen und besiegelte»Wechselschriften" ihre Gründe erörtern, damit nicht nur die Anwese»^sondern auch die Abwesenden und die ganze Welt dieselben erfahren; Zürich seinerseits sei gesonnen alle Acten di-publiciren man sich vereinbaren würde, srei und offen seinen Angehörigen sowie seinen Religionsverwandten mitzutheil'en.erwarte, der Bischof werde dasselbe gegenüber seinen Religionsverwandten thu» und die von beiden Parteien vorgewM"Gründe zu kaufen und zn lesen nicht verwehren, und er werde, wenn die Evangelischen der Katholischen Lehre unddienst aus der hl. Schrift in dem einen oder andern Punkt widerlegen und ihren Glauben auf Grund des Wortesaufrecht erhalten, alsdann der Wahrheit weichen und Folge geben. Dieses sei die begehrte runde und mehr deutlich-wort, die es zn geben nicht unterlassen könne. Inzwischen bitte es. der Bischof möchte dieselbe als von einer aufrichtig-"'wahrhaften Obr.gke.t gegeben, ausnehmen. daneben sei es gegen ihn zn aller gebührenden Ehre, Freundschaft und g»""Nachbarschaft geneigt. Datum 10. Juli 1598.

Dem Hochwürdigstcn, Durchlüchtigen, Hochgeborncn Fürsten und Herrn, "-gumeiste, und Rath de, stadt Zürich-Herrn Andrea, Cardinal von Österreich, Bischof zu Konstanz undBrixen, unserm gnedigisten Herrn.

Staatt-uchw Züsch.