October 1605.
wird nun folgender Spruch erlassen: 1. Der Landschreiber soll in Zukunft sowohl aus den Gemeinden alsaus der Stadt genommen werden; denn wenn auch seit vielen Jahren Keiner aus den Gemeinden gewährworden sei, so bestehe doch kein Titel, daß er nicht ans denselben genommen werden dürfe; wegen Mangel a»tauglichen Leuten, oder weil der Landschreiber in der Stadt wohnen muß, oder wegen des geringen Einkommen^haben vielleicht die Gemeinden sich nicht darum beworben. 2. Die Gemeinden sollen in Zukunft bei Strastkeine Verabredungen für Wahlen treffen, sondern Jedem seine Meinung frei lassen. 3. In Bezug aufdritten und vierten Punkt soll es bei dem Inhalt des Libells verbleiben, daher sollen beide Theile bei ihre"Gewahrsamen, Briefen, Bräuchen und Freiheiten ohne Neuerung bleiben und friedlich mit einander das La"dverwalten. Alle in diesem Streite vorgekommenen Unbilden sollen aufgehoben und vergessen sein, jeder Th>^soll seine Kosten an sich selbst tragen; wenn aber in Zukunft ein Theil neue Unruhen anfängt, so soll er de>"andern die daraus entstehenden Kosten ersezen. Dieser Spruch wird beiden Theilen abschriftlich mitgetheil"Die von der Stadt nehmen ihn in den Abschied, die Gemeinden geloben, ihn annehmen und halten zu wolle"'sofern die von der Stadt ihn auch annehmen, i». In Betreff des Streithandels zwischen Oberst Immer vo"Meßbach von Bern und Hauptmann Curio von Basel wird Bern und Basel anempfohlen, die Ihrigen Z"ermahnen, daß sie für einmal die Sache in Ruhe lassen und gegen einander nichts vornehmen; später solle"jene, welche bisher in der Sache gehandelt haben, den Span gütlich beizulegen suchen. Dem Hauptma""Curio wird erlassen, nach Murten zu kommen und daselbst das Recht zu nehmen, «z (S. u. Mainthal).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:
Landgrafschaft Thurgau. « Art. 44. Justizsachcn. It. Art. 125. Abzug.
Landvogtei Rhcinthal. »» Art. 60. Glltervcrkauf ic.
Landvogtci Lanis. >»- Art. 68. Beamte.
Landvogtci Lnggarus. I». Art. 115. Justizsachen. »».Art. 144. Justizsachen.
I. . 223. Justizsachen.
Landvogtci Mainthal. «I Art. 396. Rechts- und Gerichtssachen.
Berii-sreib. Bogt, iiberh. «. Art. 56.
>» und «Z aus dem Bcrner Exemplar.
57«.
Appcllationstag der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Niviera regierenden III Orte.
Altorf. 1605, L8. Wovemver.
Laiidedarchiv Nidwalde». »
Gesandte: Uri. Gideon Stricker, Statthalter; Hans Jakob Troger und Emanuel Beßler, beide all'Landammann; Vogt Martin Epp; Vogt Bartolome Gehrig, alle des Raths. Schwpz. Fridolin Horat >>"dSebastian Bücler, beide alt-Commissär zu Bellenz, des Raths. Nidwaldcn. Niklaus Leu, Ritter, La"^'ammann; Sebastian von Büren, Statthalter.
(S. u. Bellenz), I Der Appellationstag soll fürderhin alljährlich auf nächsten MontagMartini abgehalten werden. Ii.—in. (S. u. Bellenz).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Vogtci Bellenz :e. » I», lt.—»». Art. 150—157, 159—161.