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Juni 1005.
genden Tage das Begehren stellt, man solle den III Bünden rathen, ihm über die mahländische Capitnlatie"eine fernere Declaration zuzustellen, wird geantwortet, die III Bünde haben bisher ihre Versprechen gegen de»König gehalten und man zweifle nicht, daß sie es auch in Zukunft thun werden. Und da man dem KöwZgenügend erklärt hat, daß die Bündnisse einander nicht entgegen seien, will man in der Sache nunmehr vor-schreiten und die III Bünde zur Ratification zu vermögen suchen, daher ein angemessenes Schreiben an ß"erlassen und auch den spanischen Ambassador bitten, mit seinem Rath und seiner Hülfe mitzuwirken, wie ersich anerboten hat. I». (S. u. Mainthal), e. (S. n. bern-freiburg. Vogt, überh.). «I. (S. u. Luggarns)«. (S. u. Utznach :c.). I Das Gesuch der Gemeinde Kloten in der Grafschaft Khbnrg um Fenster u»dWappen in ihr neues Gesellschaftshaus wird in den Abschied genommen, zx. Der Gesandte Solothurns er-mahnt dringend, darauf zu halten, daß man die Huld des Königs von Frankreich, von dem man so viel G»t"^empfangen und noch zu erwarten habe, nicht verliere und sich besser vorzusehen, als bisher bei einigen Anlässe"geschehen sei. I». (S. u. Thurgau). l. (S. u. Nheinthal). It.. Auf den Antrag Zürichs, zu bestimm""-wem das Guthaben eines Vernrtheilten zufalle, wird verordnet: Dem Ort, wo eine malefizische Person be-rechtiget wird, soll bleiben, was diese Person bei sich hat, was sie aber in andern Orten besizt, soll de»e"gehören, in deren Gerichten und Gebiet es liegt; das soll in Zukunft allgemeine Regel sein. Basel >»üSchaffhausen nehmen es all rekerenäum. I. Das Gesuch des Hauptmanns Heinrich Reding, Sohn desLandammanns Reding, um Fenster und Wappen in sein neues Haus zu Schwyz wird in den Abschied g"'nommen. Iii. (S. u. Mainthal). n. Die alte Verordnung über die Jahrrcchnung wird bestätigt, wonachdie Orte, welche Rechnungen abzunehmen haben, sich am Sonntag nach Johanne versammeln sollen, acht od""zehn Tage später die übrigen Orte, und zwar vorzüglich deßwegen, weil stets in der ersten Woche zwei Feiet'tage sind und am Montag auch nichts Gemeinsames verhandelt zu werden Pflegt. «i. Ans die Anfrage desKanzlers des Bischofs von Basel, warum die Beendigung des Bieler Tauschhandels immer verschoben werde,erwidern die Gesandten von Bern, sie seien darüber nicht instrnirt. Und weil die Gesandten von Basel, Frei'bürg, Solothurn und Schaffhausen bereits abgereist sind, wird dieses Geschäft auf nächste Tagsaznng ver-schoben. Ki. Aus höhere Genehmigung hin wird beschlossen, jedes Ort solle 100 Münzgnlden an den Bau de"Jesuitenkirche in Freiburg beisteuern. «K (S. u. Thurgau). » u. «. (S. u. Freiämter), t—ee. (S- »'Rheinthal). «Iii. (S. u. Thurgau). «e. (S. u. Lauis). II' n. (S. u. Thurgau). Iili u. II.u. Baden). It.lt.— mm. (S. u. Thurgau). im. Der Burgermeister von Zürich macht die Anzeige, daßder gegenwärtige Landvogt zu Lauis gegen 1500 Kronen Kosten gehabt habe, ehe er zu dieser Vogtei gelangtsei, und daß ebenso Einer von Zug mit vielen Kosten Gesandter auf die ennetbirgische Jahrrechnnng geworde»sei. — Die Entschuldigung der Gesandten von Unterwalden und Zug wird angenommen, jedoch mit der Be-merkung, daß Unterwalden sich in Zukunft solcher „Gefährlichkeiten" enthalten möchte, indem man sonst Bedenk""tragen würde, dergleichen Landvögte zu dulden. Die Verordnung von 1580 gegen das Practicircn wird neue"'dings bestätigt. «i«i. (S. n. Lauis). ziKi. Zürich und Bern vergleichen sich ans Ratification hin bezüglichder Abzüge also: 1. Alle eingesessenen Burger der beiden Städte, sie mögen inner- oder außerhalb der Stadt'mauern wohnen, sollen bezüglich aller Erbfälle liegender oder fahrender Güter freizügig sein und dürfen oh»"irgend einen Abzug im Gebiet der andern Stadt sich niederlassen. 2. Wenn aber Unterthanen der beide»Städte Erbfälle zu erheben haben, es sei in den Hauptstädten oder auf den Landschaften, so sollen sie de"Obrigkeit, unter welcher das Erbe gefallen ist, von je 100 Gulden 10 Gulden als Abzug erlegen. 3. W"»"