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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
658
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August 1603.

heimfallen. Wz aber vnder der Morst hinab bist gen S. Moritzen Landts ist, sol dem Hertzogen, als sein alt Erblandwiderumb eingerumbt vnd zngestelt, vnd dein Spanier von beiden Teilen der Past alzeit srey vnd ungehindert glasscn werden.Welches Alles schon ein alte Prattick vnd vor zehen Jaren ohngfahr angschlagen worden.

Wann aber die Spanier distmal gleich keinen Einsal thnn solte», so haben sich doch die Landtlitt Psaffenknecht derh. Christlichen Religion Widersacher entschlossen vnd des, ohnverholen erklärt, dz nach dem Herbst, wenn alle Päst verschneit,die Landtlüt der obern Zehnden ein Auffbrnch vnd Einfall vff Leück vnd Sitten thun söllen. Darzn dan die in Gombsein höchst Verlangen vnd wegen dest ihr Matzen noch nit hingeworffen unvergessen haben. Sind anch eben dieselbe» Vor»Habens gewesen, die Ehrengsanten der 3 Lobl. Grawe» Pündt in ihrer, von der letst gehaltnen Rhatsversammlnng heim»sarend anznsallen. Darzn einen gewiissen Herrn Landtman aust Wallis, dem Zehnden Leück zngethan, Herr Hanst Albertin,welcher die ehgedachten Gesandten bist vff der Wallisser Grenzen begleitet, in seiner Widerkunfft, als er durch sie die ge»melten Gomser durchpassiert, feindlich zuerschlachen vnd erlegen gentzlich entschlossen gewesen, Helte» auch sölchen blutigen An-schlag ins Werck gesetzt, wo der gedachte Herr durch einen Wirt (bei welchem ein Purst sölcher Buben beim Trunck bei-sammen vnd gemelten Herrn im Fürüberreiten zu sich früntlicher arglistiger Weist zum Trunk beruffen haben, da er auchschon zu erscheinen Willens gewesen) nit were fürderlich gewarnet vnd (nach Gott) durch Hülst vnd Mittel seines gutenPferds nit were salviert worden. Vnd da sie nun gesehen, dz vilgedachter Herr ihren blutgierigen Henden entgeht, habensie sich vngestllmlich zur Zächstuben hinaustgerissen vnd grimmicklich nachlouffend ihme vil vnträglicher lesterlicher Schmach-wort nachgeschrüwe».

Schließlich ist der vermeinten Geistlikeit im Landt Wallis sambt deren Adhärenten, wie auch der 7 Orten entlich Für-Haben, dz der langst practicierten Ligen Entschließung zu einem guten Teil (in Ansechen der Schweitzerischen Macht, die siezu vndertrucken sinnen) ein Exemtion gegeben werde, vnd des Blutbads, so über alle der Christlichen Religion Zugethanelangst angeschlagen, ein Ansang, vnd dz Werck, so dem Pabst so hefftig anglegen vnd dem Bischoff zu Sitten durch desPabsts Legaten vor wenig verschiner Zeit (wie E. G. dest schon bericht) so engsticklich besohlen worden, austzurichten, schierdermalen eins ein Austtrag vnd Endtschafft gewinnen.

Sonst sind der Herren Landtleüten in Wallis in allen Zenden etliche der Fürnämbsten, die mit höchstem Reduren diseinder 7 Orten fräseln Mutwillen vnd Tyrannei zusehen vnd die verderblichen Anschleg beides der gemelten vnd anderer eüstrenFürsten, wie auch ihres eignen Volcks verweilten Mut anschowen vnd hieraust großen Vnglllcks erwarten, inmasten irenetlich vor Kummer vnd Hertzenleid sich legen müssen. Die Gloubensgnosse» aber sind sonderlich in vnvermeidcnlicher Gsahr,wo nit von srembden Völckern (dz doch in allweg zeförchten), doch zum meisten von ihren eignen Mitlandtlüten, die zummeisten vnd mächtigsten Teil eben schlecht nit gsinnet sind, die Vnsern in ihrem waren Christlichen Glonben also znverbleibenlassen, sondern mit offnem Gwalt daruon zutreiben, wz sie joch vor 53 Jaren sich gegen den 12 Orten L. Eydgnoschafft(vnder vil gefahrlicher Conditionen) verbunden vnd jetzt nüwlich zuhalten den 4 Evangelischen Stetten vnd den Grawpllntenverheißen, verschriben vnd versiglet habind. Inmasten den Vnsern in Christo Gebrüdern ein gewllst Blutbad zugericht sein,gentzlich zu besorgen ist, wo nit der Allmechtig Gott vorab vnd demnach ihre getrüwen Eyd« vnd Punkts-, wie auchGlaubensgnossen ihnen in ihrer höchsten Gfahr fürderlichst zu Hülst vnd Trost kommen. Wie dan vnsre getrewe vilgedachtenGebrüder E. E. Gestreng W. trungenlich bitten, ivöllind ein gnedig Aussehen vff sie haben."

Staatsarchiv Ben,! WalltS-Bticher II. MI.

5««».

1K0Z, 15. August (5. alt. Kal.).

KaxtonSarcht« in

Biindniß zwischen den III Blinden in Churwalen und der Herrschaft Venedig. Beilage lli.