August 1603.
den katholischen Orten herzlich fiir ihre buudcsgenösstsche Fürsorge; der Bundesartikel, der die Religion betreffe,sei so klar, daß er keiner wcitern Auslegung bedürfe; das Burg- und Landrccht von 1533 wolle man buch-stäblich und in allen Theilen steif und fest halten, durch keine Gerüchte sich davon abwendig inachen lassen undGut und Blut daran sezen; den calvinischcn Prediger und Schulmeister habe man bereits, gemäß Rathsbe-schluß, verwiesen und solche Anordnungen getroffen, daß dergleichen Neuerungen in Zukunft unterbleiben werden;der Bischof und die Domstift werden beförderlichst eine Reformatio» der Geistlichen vornehmen; die Kapuzinerendlich betreffend, so überlasse man jeden, Zehnten oder Kirchspiel, weil die einen mehr als die andern mitgeistlichen Kirchendienern versehen sind, selbe anzunehmen oder sich mit ihren eigenen Priestern zu begnügen.Die Gesandten werden hier mit Wein, Melonen und einem „Gemsthier" tractirt. Den 20. wird noch mitdem Domcapitel in Betreff der Reformation der Clerisei verhandelt. Es verspricht, dieselbe sogleich und zubester Zufriedenheit i» das Werk sezen zu wollen. Auf der Nükreise wurde den Gesandten überall viel Ehreerwiesen, t». Im Landrath ist man darüber einig, daß die Fortweisung der zwei verdächtigen Personen,Prediger und Schulmeister, nicht genüge, vielmehr festgestellt werden müsse, wie solchen Neuerungen für dieZukunft vorzubeugen sei, damit die VII Orte solcher Mühe und Kosten überhoben werden. Daher wird durchBischof, Capitel, Landeshauptmann und die Gesandten der Zehnten verordnet, die Fremden, welche sich nichtzur katholischen Religion halten, sollen binnen zwei Monaten fortgewiesen werden, die Burger und Landlcuteaber sich still und ruhig halten, kein Ärgerniß geben und von Neuerungen abstehen. Die dieses Handels Wege»erlaufenen Kosten werden auf Verlangen der vier ober» Zehnten ans die Protestanten verlegt. Jeder Gesandtesoll über diesen Beschluß, der noch nicht publicirt worden, referiren. e. Die von Visp wünschen, daß derKapuziner Andreas wieder ungehindert zu ihnen kommen dürfe. «I. (S. u. bern-freib. Vogt, ttberh.).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenhciten:
Bern-freib Bogt, iiberh. «I. Art. 36.
Zu ,» und Hier mag solgender 'Bericht Plaz finden, der dem bcrnischen Gubernator zu Älen, Abraham Stürler,durch den aus Sitten vertriebenen Schulmeister Andreas Selmatter erstattet und von jenem mit eiligstem Begleitschreibenvom 5. August 1603 (alt. Kal.), Aachmittags 7 Uhr, seine» Obern übersendet wurde:
„Warhaster einsaitiger Bericht, wz Anschlags von den 7 Cathalischcn Eydgnossischen Orten wider die Religionsgnosst"in Wallis vnd die ganze Landtschafft fürgenommen vnd albereit verricht vnd gehandlet wirt."
„Nachdem die Ehrengesandten der 4 Evangelischen Stetten vnd Grawpünten Freytags den 22. Julii nechstverschinne"ihr Antwort vnd Bescheid vfs ihre» Antrag vnd Begeren wegen Freyheit Christlicher Religion für die Landtlüt vnd Glonbens'gnossen daselbst von den Rhatsbotten der Landtschafft mundlich vnd demnach von dem Bischof vnd Landtshouptman schrifflÄbekommen, haben eben desselben Tags sich die Thumhcrren vnd andre vermeinte Geistlichkeit hören lassen, obgleich wol i»^ihr Sach dißmal mißrhaten, seye doch ein ander Mittel vorhanden.
Demnach Morndes Sambstags, eh dan die Rhatsbotten verritten, haben sie sich im Schloß der Mayori versamlet v>^sich entschlossen, einen andern Rhatstag zu beschreybe», denselben glegt vfs Montag den 1. Augnsti, vnd darzu die 7 Cath»'tischen Ort zu beruffen.
Sölten die gemeinen Rhatsbotten der 4 ober» Zenden sonderlich sich vorigen Tags gegebnen Adscheids nit sonders vel'richt haben, sonder allein etliche der gescheidesten, so zum Theil auch der Billikeit vnd benenetlich in disem Fall der Religioetwz affectioniert gewesen. Nachdem aber die Vnverstendigen des eigentlichen Inhalts gcmelten Adscheids eigentlich beri^worden, haben sie vermutet, angenh ihr gegebne Vrteil vnd Senteich zu retractieren vnd widerrttsfen.
Bnderdeß nun der abgedachte angeschlagne Rhatstag solte erwarten werden, haben sich alle die Landtlilt im Zehnb^Gombs von 14 Jaren vnd drüber mit Eydspflicht zusamen verbunden, vnsre Religionsgnossen durch dz gantze Landt