Mai 1K04.
«93
stellt, Mühlhausen wieder in den Bund aufzunehmen, aber immer ohne Erfolg; die katholischen Orte habenihnen angemnthet, sie sollen entsprechende Mittel hiefür zeigen, nun aber kenne Zürich kein anderes Mittel,daß eben die katholischen Orte Mühlbausen wieder aufnehmen und neue Schnüre in die Briese ziehen undhiese von neuem besiegeln, indem dann der „Kranz loblicher Eidtgcnossschafft" wieder vollständig werde, wennZugegen die andern Orte Mittel kennen, sollen sie dieselben eröffnen. Sie bitten daher, man möchte der StadtMiihlhausen ihren Fehler verzeihen; wenn man mit freundlichem Bescheid begegne, haben sie, die GesandtenZürichs, noch etwas Ferneres vorzubringe». Die Gesandten der katholischen Orte haben über diese SacheInstructionen, weil sie in der Ausschreibung nicht erwähnt worden, und verlangen Verschiebung auf dieHahrrechnungStagsazung, wünschen aber doch zu vernehmen, was Zürich »och Weiteres vorzubringen habe,hlri bleibt bei seinem früher» Votum und verlaugt Abweisung. Darauf eröffnen die Gesandten der IV Städtesainint Glarus, der Kaiser habe von ihnen verlangt, daß sie sich der Stadt Mühlhausen nichts annehmen5Me», indem diese zu seiner Landvogtei Hagenau im Elsaß gehöre; darauf haben sie geantwortet; seither abersti eine Zuschrift vom Kaiser eingelangt, worin er ihnen das Recht gemäß Erbeinung darschlage und einen'dichter bezeichne; würde dieses geschehe», so möchte es den Eidgenossen schwer fallen, sich in solche BeschwerdenZuzulassen, indem später die ganze Eidgenossenschaft ans diese Weise angefochten werden könnte. Sie wünschen"un Rath, ob sie sich in das Recht einlassen sollen oder nicht, und eine Erklärung, wessen sie sich zu den"udern Orten zu versehen hätten, wenn sie, falls der Kaiser Mühlhausen angreife» sollte, dieser Stadt bundes-gcinäßen Beistand leisten würden. Die Gesandten der katholischen Orte, die darüber nicht instruirt sind, neh-U'e» den Gegenstand in den Abschied. I» u. I. (S. u. Lauis). >4 Das Gesuch des Landammanns Lussi von^uterwaldcn im Namen des Fähnrich Sebastian Zelger um Fenster mit der Orte Ehrenwappen in dessenucue Wirthschaft wird aä inutruimdum genommen. I. Um der Belästigung durch die Landstreicher los zuMrden wird verfügt, jede Obrigkeit soll auf diese Leute ein wachsames Auge haben und solche, welche den""Mich Armen daS Almosen ablaufen, einziehen und auf die Galeeren schiken. Man hält dieses Mittel für^ einzig wirksame, sie aus dem Lande zu bringen, »i. (S. u. Sargans).
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnhciten:
Grafschaft Sargails. I» Art. 16. Amtsantritt des Landvogts.
landvogtei Lauis. >». Art. 62. Mg. Vcrwaltungssachcn. t. Art. 254. Justizsachcn.
Akrii-frejh. Vogt, iibcrh. I Art. 44.
»» aus dem Exemplar im Aargauer Archiv H 16.
Note am Schlüsse des Basier Exemplars - „Von dem Herrn Landtammann Döring von Appenzell ist ir Part bcy Herrn JacobBötzen vmb Fenster in Jr Nellw gcpauwcn Rhathauß angehalten worden."