April 1004. 687
Übel vorgebeugt werde. Iii Betracht des Elends und Jaiiiniers, welches Unruhen und Kriege namentlich wegen Religions-lachen überall mit sich bringen, und in Betracht, daß dieses eine Sache ist, die nicht in das Recht gezogen werden kann,and damit künftiger Zwietracht vorgebeugt und Frieden und Einigkeit im Batcrlande gepflanzt werden, wird von General-anar, Domstist, Landeshauptmann und den Rathsboten aller sieben Zehnten einmüthig erkannt: Die Protestanten solle»lurderhin wie die andern Landleute zum alten Glauben sich halten und den Sacramcnten, Sazungcn und Bräuchen deracholische,, Kirche nachleben, ohne Eintrag oder Neuerung; wer das übersehen würde, soll von der geistlichen undÄltlichen Obrigkeit an Leib und Gut bestrast werden; gegen den Abschied zu Visp von 1592 und den leztes Jahr inegenwart der Gesandten der VII katholischen Orte aufgerichteten darf Niemand weder mit Rath noch mit That etwasch»n; alle andern Abschiede über Religions- und Glaubenssachen sollen hiemit widerrufen und canccllirt sein. Fortan darfProtestant in den Landrath oder zu Legationen gebraucht oder zu gemeinen Ämtern befördert werden, vorbehalten jene,Welche sich bekehren und von ihrer Prätension abstehen; jenen aber, welche sich nicht ergeben und zum Glauben der°»iinen Altvordern sich nicht bekehren wollen, soll ein bestimmter Termin, nämlich Landlcuten ober- und unterhalb derz^i Monate, Fremden zehn Tage für ihren Abzug bestimmt werden, gemäß des Abschieds zu Visp von 1592. Bei°"Nst von Ehre und Gut, Leib und Leben ist denselben verboten, mit Worten oder Werken, inner- oder außerhalb Landes^Nauden zu schelten oder zu schädigen. Kraft des unter Bischof Johann Jordan ergangenen Abschieds soll Jedermann ver-sein, eigene pder anvertraute Kinder in ncuglänbigc, zwinglische, calvinische, lutherische scctische Schulen zu schikcn, bejPfund Buße für jede Übertretung, den Eltern aber und Vormündern ungehorsamer junger Leute sollen die Strafen""schädlich sein; alle Knaben, die in sectischen Schulen sich befinden, sollen zurükgenommen und in katholische Schulen gethanu^rden; der Bischof und sein Statthalter werden keinen Studiosen, der an solchen Orten stndirt hätte, als Notar aeccptircnNnch bestätigen. Allen Notaren und geschworenen Schreibern der Landschaft ober- und unterhalb der Morge, die sich diesemU'cht fügen wollen, soll das Amt und die Feder genommen sei». Allen Bücherkrämcr» soll bei Strafe der Confiscation der«are verboten sein, neugläubige Bücher in die Landschaft zu bringen; leisten sie der ersten Verwarnung nicht Folge, sollen^ drei Stunden lang an das Halscisen gestellt werden. Die Kirchendiener sammt dem Richter jedes Ortes haben die^ >l»iß, die Bücher zu visitircn. Die als rebellisch befundenen Personen sollen von geistlicher und weltlicher Obrigkeit deruchr nach bestraft werden. Der bischöfliche Statthalter (Adrian von Riedmattcn, Abt zu St. Moriz) sammt den übrigenÖstliche,, und weltlichen Rathsgcsandten wollen hiemit Namen? ihrer Räthe und Gemeinden alle Geistlichen ob und nid der^ge zur Besserung ihres ärgerlichen Lebens, Wandels, Thuns und Lassens ermahnt haben, damit sie nicht mehr niit allenseinen Lastern sich befielen, sondern dem Volk mit gutem Exempel vorstehen. Nachdem vor gesessenem Rath von densandten einiger Zehnten und Procuratorc» der Gemeinden geklagt worden, daß Hauptmann Jossen und LandschreibcrUtttren ihres Glaubens wegen beim Volk verdächtig seien und großer Unwille gegen sie herrsche, wird beschlossen, Jossen'a>d Guntren sollen bis ans weitern Bescheid aller Ämter enthoben sein, weder im Landrath »och in Rathsversammlungenzu keiner Legation gebraucht werden; sie sollen sich daneben aller Practiken und heimlichen Anschläge inner- und außcr-^ Landes enthalten, bei Strafe an Leib und Gut; an die ihretwegen im vorigen und gegenwärtigen Jahr erlaufenen
a» soll Jossen 299, der Landschreiber 199 Dncatoncn oder Silberkronen bezahle». Und weil die Protestanten leztes^ gegenwärtiges Jahr viele Ursache zu Rathsversammlungen und andern Unkosten gegeben, des Bischofs Gebote und Vcr-"e und freundliche Ermahnungen nicht beachtet haben, wird ihnen 1599 Dncatoncn, und dem Hans Commuins, Burger^ Kaufmann zu Sitten, 299 Kronen an diese Kosten zu bezahlen auferlegt; den Protestanten ob und nid der Morge wird>»deß überlassen, die Bezahlung genannter Summe unter sich zu repartiren. Von diesen 2999 Kronen erhält der Bischof> das Capitel 59, jeder Zehnten 253 und überdies; der Zehnten Gombs noch fernere 19 Ducatonen. «I. Die Er-mahnung des Statthalters, daß endlich der neue Kalender angenommen werden möchte, weil daraus ein gutes Einvernehme»^ allen katholischen Ständen erfolgen würde und zu hoffen sei, der Papst werde dann etliche Studenten aus der Landschaft""s seine Kosten studiren lassen, wird von den Gesandten mit der Zusicherung ihrer möglichste» Bemühungen in den Abschied^uonmie», v. Bei 99 Pfund Buße wird verboten, in den von der Kirche gebotenen Zeiten Fleischspeise» zu essen; wer, m Puße nicht zu entrichten vermag, soll am Leibe gestraft werden, durch Abhauen eines Ohrs oder mit dem Halscisen,^ ach des Bischoss und des Ortsrichters Rechte vorbehalten, r. Ferner wird beschlossen, wenn Einer von den Protestanten