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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Februar 1804.

Glaubens mehrentheils zum Abfall vom katholischen Glauben Veranlaßung gegeben habe. Uri bitte nun,diese Eröffnung wohlmeinend auf- und in den Abschied zu nehmen. I. (S. u. Sargans), in. LandammannSchilter von Schwyz bittet iin Namen derer von Utzuach um Fenster mit der Orte Ehrenwappen in ihr neuesRathhaus. — Wird all instruenllum gcnommcu. i». Vicar Anton von Sonvic, alt-Landammann im Rhein-wald, eröffnet im Namen der III Bünde vor den Gesandten der XII Orte, von der Landschaft Misox undandern Gemeinden seien Klagen eingegangen, daß die Zoller zu Luggarus seit ungefähr drei Jahren einen un-gewöhnlichen Zoll von dem, was sie auf dem Markt zu Luggarus kaufen und verkaufen, fordern, obschon dieseGemeinden von jeher zollfrei gewesen seien; er bitte um Abschaffung dieser Neuerung, und ebenso um Auf-hebung des von einigen Orten erlassenen Mandats über den Kornkauf zu Luggarus, das eine Folge derSperrung des Gubernators gegen die Büudner sei, aber dem Bündniß zwischen der Eidgenossenschaft und denIII Bünden, das jedenfalls der Vereinung mit Mayland vorgehe, widerstreite. Wird all iiwtruonllum in denAbschied genommen. «». (S. u. Luggarus). >». (S. u. Sargans).

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastsangelegcnheiteniGrafschaft Sargans. I. Art. 125 Klöster. I«. Art. 32. Obrigkeitliche Lehen !c.

Landvogtei Luggarus. «» Art. 277. Zölle.

Bern-frcib. Vogt, iiberh. ,l Art. 41.

Zu «. „Capittel Witschend dem Herzogthumb Meilandt an einem, vnd gemein drcy Piindtcn am andern vffzerichtcnangeschlagen vnd bcrathschlaget vff gfallen der Ehrsamen Gmeinden.

" Erstlichen sollend ernüweret vnd bestätiget werden die Vcrglichungen vnd die Kapitulationen, vffgericht Wüschen! demHertzogen zu Meylant vnd den Gmeinden im Nhinwalt in den Jaren 1442, 1450, 1471, 1478, vnd mit den GmeindenSchambß, Bergell, Oberhalbstein, Engadin vnd Auerß in den Jaren 1467, 1478, 1484, welcher Inhalt in den Haubt-brieffen soll gesetzt werden, welcher soll gcsiglet werden von ihrExcellentz vnd von den Herren von den dreyen Piindtcn, inVollzug diser gegenwärtigen Abhandlung.

Vnd diewil sich begeben möchte, dz etwa» Fürsten vnd Herren sich anmaßen wöltent, zu Betrug obuermeltcr Vcr-glichungen vnd Kapitulationen vnd anderm Schein Kricgsvolckh zu füren durch der drey Pündten Landt, dieselbige dann zuge-bruchen wider dz Hcrtzogthumb Meilant, derhalbcn vff dz End hin, damit aller Zwyffcl hingenommen werde, welcher cntstanmöchte über dem Verstand! vnd Vßlcgung der obuermelten Konventionen, so werden! obgedachte Gmeinden sich erklären, daßsy durch ihre Landt khein Paß geben werden! keinem Kriegsvolckh, geb wz Nation sy sigent, in Jtalia zu züchen, dz sy esnit vorhin dem Gubcrnaioren zu Meylant müssen lassint, zu verstau, ob es zu Schaden vnd Nachtheil des HcrtzogthumbMeilandtS dienen mochte. Vnd so sy von S. E. vcrgwüßt werden!, dz somlich Volckh dem Hcrtzogthumb Meylant Schadenbringen möchte, so werden! sy versprechen, denselbigen nit zugeben, sonder denselbigen zu weren, wie hieuor vermeldet ist.

Vnd die übrige Gemeinden der 3 Pünten in Krafft der Verpflichtung, die sy zusammen haben! durch ihre Püntnuß,die werden! obuermelte Konventionen vnd Kapitulationen bstäten, versprechende ihr Hilst mit allem irem Vermögen den ob-stenden Gemeinden zugeben, damit sy obnermeltem ihrem Versprechen vnd Verpflichtung mögent stattthun vnd dieselbige halten.

Hiergegen so würdt der Herr Gubernator zu Meylant in Nammen der K. Mt. in Hispanien den vbgsagten Gmeindenvnd den vbrigcn Gmeinden der 3'Pündten versprechen gnote Nachpnrschafft vnd Fründtschafft zuhalten, vnd im Gegcntheilauch Niemandts khein Paß durch dz Hcrtzogthumb Meylandt verguunen, so zu Schaden ihnen oder ihren Vnderthanen ge-reichen möchte, in allweg vff die Form wie oben erlütert ist.

Wyter würd er allen Gmeinden der 3 Pünten und derselbigen Vnderthanen bewilligen srycn seilen Khouff, Handelvnd Wandel der Personen vnd Güttercn, ohne allen Vorbehalt.

Wyter würt er nicht zulassen dz die Kauffmansgüter, welche in dz Dütschland vnd Niederlandt gesttrt werden» oder vondenselbigen Ortten her vff dz Hcrtzogthumb Meylandt gand khein anderen Paß bruchen mögend!, dann durch dz Schwytzcr-landt vnd der dreyen Pünten Landt, ohne Nachthcil der Rechtsamen, so der Herr Byschoffc zu Chur pretendicrt.