«12 August 1K02.
Schiffmeister und ihre Knechte mit ihren Schiffen, deren fünfzehn sei» sollen, sich gernstet halten, jede Wochedas Kornhaus zu räumen, und keine Frucht von einem Freitag zum andern in demselben stehen lassen. Da-mit dieses pünktlich geschehe, soll fürderhi» jedes Mal, wenn ein Schiff beim Kornhaus in Zürich verladenwird, einer der Schiffmeister persönlich zugegen sein oder, im Verhinderungsfalle, ein Meisterknecht, welchender Einzähler einen Rodel aller verladenen Waaren zuzustellen hat. Dieser Rodel soll beim Ausladen desSchisfes dem Sustmeister in Walenstadt vorgewiesen, von letzterem nach Richtigbefinden der Waare unter-schrieben und dem Einzähler in Zürich wieder zugeschikt werden. Was dann laut dieses Rodels in Gegen-wart der Schiffmeister oder ihrer Meisterknechte in Zürich eingeladen und eingezählt worden, aber verlorengegangen ist, sollen die Schiffmeister vergüten. Jeder Schiffmeister soll für den andern da, wo er umSchadensersaz belangt wird, Rede und Antwort zu geben schuldig sein. Für die Frucht, welche dem Einzählerübergeben wird, soll dieser so lange verantwortlich sein, bis sie in die Schiffe verladen und den Schiffmeisternmit dem Rodel übergeben worden ist. Um Irrungen zu verhüten, soll kein fremder Kaufmann an seinenSäken oder „Rörlinen" mehr als ein Zeichen führen, wobei indessen keinem verboten ist, etwa für einenFreund, Verwandten oder Nachbarn etwas Frucht zu kaufen und unter seinem Zeichen und Namen hinauf zuführen. 2. Ungeachtet die Schiffmeister kraft der Schiffordnung das Recht zu haben vermeinen, den Einzählerbeim Kornhans in Zürich zü ernenne», so begehrt doch Zürich, daß Hri, der bisher seinen Dienst nnklagbarversehen habe, als solcher bestätiget werde. Die Gesandten von Schwyz und Glarus, die zu dieser Bestätigungkeine Vollmacht haben, nehmen es in den Abschied. 3. Da bezüglich der verlorenen Frucht Einer die Schuldauf den Andern wälzt, während bewiesen werden könnte, daß sie in die Schisse gebracht worden ist, und daauch die Bündner Kaufleute durch ihre vielen Zeichen etwas Schuld daran tragen, so sollen die daherigenAnsprachen aufgehoben sein. 4. Die Schiffmeister sollen um ihren Lohn, der ziemlich hoch ist, die Frucht undAnderes, was in die III Bünde gehört, in die Susi zu Walenstadt bringen. 5. Da es im Interesse vonPersonen und Waaren ist, daß die Schiffmeister und ihre Knechte einen Eid schwöre», ihren Dienst gewissen-haft versehen zu wollen, so wird der Entwurf eines solchen Eides in den Abschied genommen. Schwyz undGlarus sollen ihre Schiffmeister zur Leistung einer Bürgschaft anhalten, so wie es Zürich mit seinem Schiff-meister Hans Usteri auch thut, damit Jeder, dem durch Fahrlässigkeit etwas zn Grunde geht, an Jemandensich halten kann. I». Gaudenz Vögeli, Vogt zu Wesen, und die Anwälte der bündnerischen Kauflente führenBeschwerde: Vor einigen Jahren, zur Zeit als der See zugefroren war, sei ihnen auferlegt worden, vonjeder Ledi Frucht 2 Bazen und von einem Sak mit Salz 2 Angstcr zu bezahlen, wen» diese Sachen vonWesen nach Horgen oder Zürich oder aufwärts auf Schlitten oder Karren geführt werden mußten; dieses Geldsei von Glarus bisher zum Unterhalt der Straßen oder zn Entschädigung von Gütern verwendet worden; siehätten es auch gerne noch länger bezahlt, wenn die Verordnung nicht gebrochen worden wäre, denn durch denBeschluß vom 14. Februar 1KV0 sei angeordnet worden, daß die von Zürich ans verschikten Güter von denUnterthanen Zürichs, so weit dessen Gebiet sich erstreit, und dann ebenso von den Unterthanen von Schwyzund Glarus aufwärts und hinunter, so weit auch deren Gebiet geht, geführt werden sollen, was wegen deswiederholten Auf- und Abladens nicht allein zn Verzögerung, sondern auch zu Erhöhung der Kosten und zuBeschädigung der Waaren und Frucht beitrage, indem sie jezt, während man früher einen Sak mit Salz fiir3 Lucerner Schillinge von Wesen nach Bächi habe führen lassen können, 3 Bazen bezahlen müssen und dieFuhrzeit zu ihrem großen Schaden einige Tage dauere, indem ferner sie nun für eine Ledi mit Korn von