58t!
November 1001.
nichts dagegen haben, daß auch Mtthlhansen in die Vereinung mit Frankreich trete, indem sie den französischenGesandten nicht vorschreiben können, welche Orte oder Städte sie in die Vereinung aufnehmen wollen. InFolge dessen eröffnen die Gesandten Miihlhausens ihre Jnstrnction und treten dann, um keine weitere Störungzu veranlassen, gutwillig ab, worauf die Gesandten von Uri wiederum ihren Siz einnehmen. I». Hierauf wirdkraft der Instructionen einstimmig, mit Ausnahme Zürichs und Obwaldens, welche beide die Sache noch nichtvor die höchste Gewalt gebracht haben, („wie dan onch deren von Mülhusen entschluß ist") beschlossen, dieVereinung, wie sie im Jahr 1582 mit König Heinrich III. aufgerichtet worden, zu erneuern und anzunehmen,doch unter dem Vorbehalte der mit Spanien wegen Mayland und der mit Savoyen verbündeten Orte, daßihnen gemäß Zusicherung des französischen Ambassadors in Betreff bewußter Artikel Reversbriefe zugestelltwerde». Dabei werden folgende Artikel den königlichen Ambassadoren zugestellt: 1. Sie sollen sich erklären,wie viel über die zugesagten 300,00» Kronen an die Schuldrestanz jährlich werde bezahlt werden, indem dieseSumme kaum die Zinsen deken würde; man verlange, daß noch vor der Bcsiegelnng der Vereinung der Königdarüber genügende Versicherung gebe. 2. Die Vereinung soll so lange der König lebt und fünf Jahre nachseinem Tode in Kraft bleiben. 3. Alle Länder, sowohl die, welche der König wegen seiner Königreiche Frank-reich und Navarra besizt, als auch die, welche er in Folge des Tractats mit dem Herzog von Savoyen zuLyon vom Januar 1001 erhalten hat, sollen in die Vereinung eingeschlossen werden. 4. Die eidgenössischenTruppen in französischen Diensten dürfen ohne Bewilligung der Obrigkeiten nicht außerhalb der genanntenLänder gebraucht werden. 5. Als Zusaz zum 21. Artikel der alten Vereinung soll bemerkt werden, daß darunteralle Waaren zu verstehen seien, welche in der Eidgenossenschaft verfertigt und nach Frankreich ausgeführt werden,und umgekehrt alle Waaren, Geld und Gold, welche aus Frankreich oder andern Ländern durch Frankreich indie Eidgenossenschaft geführt werden. 0. Alle übrigen Artikel der alten Vereinung von 1582 sollen wörtlichin die neue einverleibt werden. 7. Endlich soll im neuen Brief gesagt werden, daß, wenn der König obenerläuterte Artikel nicht halten würde, dann die Eidgenossen auch nicht mehr dazu verpflichtet sein sollen. Weilman sich nun entschlossen, die Vereinung anzunehmen, so hoffe man, daß nunmehr die Million? Goldes anS-getheilt werde, damit die Obrigkeiten erhalten, was ihnen gebührt, und die Obersten und Hauptleute ihreVerbindlichkeiten gegen die Knechte und Gläubiger auch erfüllen können. Beinebens bitte man, daß jedem Ortdie zwei Studentenpläze zu Paris wieder eingeräumt und deren Jahrgeld verbessert werde. Endlich will man,wenn bei Besiegelung der Vereinung um eine längere Dauer derselben angehalten werden sollte, noch drei Jahrezu den fünf zugeben. Bern und Basel können zu einigen dieser Artikel nicht stimmen und nehmen sie in denAbschied. — Der französische Ambassador gibt seine Einwendungen schriftlich ein, worauf die eidgenössischenGesandten nach gründlicher Erdauerung der' vorgebrachten Motive ihre Antwort ebenfalls in Schrift fassen.In Folge längerer Berathung einigt man sich über die meisten Punkte und Einwendungen und beschließt zuBeförderung der Aufrichtung der Vereinnng und der Austheilung des Geldes, daß jedes Ort, so bald es desKönigs Entschluß über die noch streitigen Punkte erhalten haben werde, seine Resolution an den Stadtschreiberzu Solothurn schike, damit er die Vereinungsbriefe in die rechte Form bringe und jedem Ort ein Transsumptmittheile, und dann selbe auf nächster Tagleistnng verlesen und von Ort zu Ort besiegelt werden. «. Zürichlegt eine Zuschrift des Kaisers an die Xlll Orte (aus Prag, vom 25. September) vor, die Stadt Mühlhausenbetreffend, von der den Gesandten von Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen Abschriften mitgethciltwerden. Die übrigen Orte, die bereits Abschristen davon erhalten haben, begehre» sie nicht in de» Abschied,