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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
583
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October IK01.

er durch falsche Vorgabe» den Proceß so lange aufgehalten hat und zum Rechten nicht erschienen ist. t (S.u. Sargans).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangclegenheitcn:

Grafschaft SarganS. ^ Art. 75. Wcggeld.

Zu >». „Dcnkpuncten, so man Jr Königklich Niayestät vsi Frankrych Herren Gesandten an statt der zweyen Articlen,antreffend die Land ennct gepllrgs (ivann die Herren off vnser begeren solliche in der vereynung vsilassen wurden) sy dar-gegen andrer gstallt ze vcriiücgen fiirschlachen möchte; doch solliches andrer gestallt nit, dann off ratification vnd gefallenvnnser aller Herren vnd Obern."

„Erstlich, das in gegenwärtiger Vereynung begriffen syn sollen« alle Land, gepiett vnd Herrschafften, so Jr Mayestätdiser Zytt in vffrichtung diser vereynung beherrschet, besitzt vnd inhallt.

Zum andern. Sidtcmal die Herren Abgesandten (so man sich dessen allso verglychen mag) vnnsern Herren vnd Obernin obstenden beyden Articklen wychcn vnd vns by vffgerichten Pllndtnusscn, Est sye mit Jr Mt. vsi Hispania von wegendesi Huses Meyland, wie ouch mit dem Hertzogen von Sauoy vsi sondern Eeren vnd friindtschafft verblyben lassen wurden,aber hieby vermanet vnd ernstlich angehallten, inen vor vffbritchen vnd vyendtlichem ynfaal wider ein Cron Franckrych vndden Eewigen tractat deß Fridens einen ivol beuesteten puncten ynstellen lassen wellten, möchte man volgende Meynunghierinn lassen begryffen, doch wie obstat vfs gefallen vnd Verbesserung vnser Herren vnd Obern. Nämlich, das vnsereHerren vnd Obern vndcr dem schy» vorermellter beyder Piindtnussen nit gestatten noch zulassen solle» in eynicherley wyßvnd gestallt, wie das namen haben möchte, das Jr Kriegs,volck, so zu schirm vnd rettung beider Meylandischen vnd Sa-uoyischen Landen vsi krafft selbiger piindtnussen vffgebrochen werend, sich in der Cron Franckrych vnd dero Land, Erdtrich/Herrschafft vnd gepiet zu Nachteil, schaden vnd entgelltnus vyendtlicher wysi, vnder was pretext, schyn vnd namen es synmöchte, in einichem weg nit gebruchen, sonder den Obersten, Houpt vnd Kriegsiliitten by höchster straff (wie man solliches inderglychen sachen zegebruchen pflegt) ze verpietten, das sy ivie obstat! Jr Mt. vff irem Erdtrich vnbeleydiget vnd einichevycndtliche gstallt nit sürnemment noch bruchent; dann so darwider gehandlct vnd sollichcs übertretten, das man mit derexecution angedütter straff procedieren vnd sürfarcn solle gegen allen denen, so darwider handlen wurden, vnangesechen wasstandts, Eeren vnd würden die werent, es sye Hochs oder Nider standts. Disi solle Inen ouch Jedes mal in allen sollichenvffbritchen zuaor mit allem ernst angezeigt, gepotten vnd i» Jr Instruction yngestellt werden, damit sich der vnwüssenheitniemand zebeclagen habe." (Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede .1,1. 120.)

Zu >». Beim Abschied liegt ein sogenanntes „gut beduncken" des Nuntius Uber diesen Handel, in welchem er den katholischenOrten seine Nüthe ertheilt.

Cvnferenz der beiden Orte Schwyz und Glarus.glarus. IKtN, 2. Aovemvcr.

t!a»de»are>iiv Tchwy,.

Instruction für den schwyzerischen Bevollmächtigten, alt-Landammann Jost Schilter, „vff der Reysi zu Glarus z»verrichten".

Er soll dem Baumeister Schumacher in seinem Anliegen nach bestem Vermögen behitlslich sein. Fer»er soll er denwichtigen Handel mit Joses Wespi aus dem Toggenburg, worüber der Abt von St. Gallen Kundschaften eingeschikt hat, zuVermeidung böser Consequenzen Gtarus vortrage» und vorstellen, wie nöthig es sei, den Ernst in dieser Sache zu brauchen,damit der Landsriede, alte und neue Sprüche und Verträge bei Kräften bleiben und jede Obrigkeit bei ihren Unterthanengebührenden Gehorsam finde; sollte er wider Erwarten bei Glarus keine Untcrstüzung finden, so soll dann die Sache vorden grosien Gewalt gebracht werden. Endlich soll er Vollmacht haben dahin zu wirken, dasi der noch unerkrterte Spander Psrnndabkurung halber zu Henau gütlich oder rechtlich entschieden werde.