Juni Ilittl.
». Die von Villarepos, Freiburgergebiets, klagen, daß die von Wiflisbnrg ihnen die Rosse aus der Weidegetrieben und gepfändet haben, ungeachtet sie kraft Verträgen, Lobs, Erkanntnissen und entrichteten Herrschafts-zinses zum Weidgang befugt seien. Die von Wiflisbnrg wenden ein, daß man gemäß Vertrag erst nach demHeu und Emd das Vieh dorthin treiben dürfe, und daß sie denen von Villarepos das liebe Recht darschlagen.Die freiburgischen Gesandten bitten, man möchte die Sache in keine Weitläufigkeit kommen lassen, Bern aberverlangt, daß die Parteien zur Haltung der Sprüche gewiesen werden. Man verständigt sich zu einem Augen-schein. k. Auf die Beschwerde des Junker Kaspar von Praroman, daß der Commissär zu Wiflisbnrg ihnaufgefordert habe, die Herrschaft Villarepos als Dependenz des Schlosses Wiflisbnrg zu erkennen, ungeachteter dieselbe laut der alten Kaufbriefe für lobfrei halte, erwidern die Gesandten Berns, man werde sich überdie Sache erkundigen und bei nächster Zusammenkunft eine genügsame Erläuterung geben. «. Unter Ratifi-cationsvorbehalt werden die Burger der beiden Städte gegenseitig abzugsfrei erklärt, wenn sie aus der einenStadt in die andere ziehen, nicht aber auch die Unterthanen, welche von allem ihrem Gute, es sei eigenesoder ererbtes, liegendes und fahrendes, sowie auch von den Ehesteuern 5 vom IVO bezahlen sollen. «I. DieGesandten Freiburgs begehren, daß jene, welche diesseits der Sense etwas vom Rysgrund eingeschlagen undHäuser darauf gebaut haben, gemäß Spruch vom October 15,97 das Eingeschlagene wieder ausschlagen, indemdie zwei Jahre, welche auf der Säze und des Obmanns Bitte den Besizern noch zugestanden worden waren,abgelaufen seien. Wird von den bernischen Gesandten in den Abschied genommen, v. Das Begehren Frei-burgs, daß im Artikel betreffend Combremont des sensischen Vertrags vom October 1597 der Ausdrnk „alleHerrlichkeit" in „Oberherrlichkeit" umgeändert werde, wird von Bern nä rvkvrvnllum genommen, t Freiburgsollicitirt abermals, daß ihm die Rechtsame des sechsten Theils der Herrschaft Combremont-le-Grand laut dessensischen Vertrags übergeben werde. Bern erwidert, sein Vasall, der Herr zu Combremont, habe auf seineAnfrage erklärt, er habe nichts anderes als ein Quernet, worin der sechste Theil mit den übrigen fünf Theilendem Bastard von Savoyen, Herrn zu Chenanlx, erkennt werde; es könne aber der sechste Theil von denübrigen fünf Theilen, weil alles zusammen in einein Buch eingebunden sei, nicht wohl gesöndert werden, da-gegen wolle es Freiburg über seine Competenz daselbst gerne Copieen mittheilen. Da aber bei diesem AnlaßFreiburg noch andere in Bern liegende Gewahrsamen über Bulle, la Roche, Villarzel-le-Gibloux, ChlltelSt. Denys begehrt, wird dieses in den Abschied genommen. Freiburg verlangt, daß Bern seinem Com-missär Jakob Richard zu Milden befehle, sein neues Opus der Erkanntnisse des Amtes Milden dem freibur-gischen Commissär zu Rue mitzntheilen, gleichwie es früher auch gethan habe. Bern nimmt eS in den Abschied.I». (S. u. Grandson). I. Auf den 22. Juli sollen beide Städte Gesandte nach Mnrten abordnen, um denversunkenen „drybennigen" Marchstein, der die drei Herrschaften Mnrten, Aarbcrg und Erlach von einanderscheidet, wieder aufzurichten. Von da sollen sie auf das lange oder große Moos reiten, um dort die verrükteMarchsäule wieder an Ort und Stelle zu bringe». Bon da sollen sie sich nach Villarepos verfügen zu Be-sichtigung des spänigen Weidgangs mit denen von Wiflisbnrg; dann nach St. Anbin und Missy; von da nachOleyres und Chandon, um die Herrschaftsmarchen aufzurichten; zu demselben Zwek nach Lussy, Villarzell'Evöque, hierauf nach Brenles und Morlens, um die daselbst Hangenden Späne zu besichtigen; endlich nach Laritund Entremont, um die Herrschaftsmarchen aufzurichten. Auf Montag den 29. Juni (a. K.) sollen Ge-sandte auf den Berg Mocousa und „Tersiviva" gehen zu Aufrichtung der Landmarch. Inzwischen soll BernsAmtmann zu Saanen auf beider Städte Kosten zwei Marchsteine mit den Ehrcnwappen der beiden Städte