October 15,99.
Vogteien soll durch ein Mandat verboten werden, in Frankreich Dienste zn nehmen, bevor es durch eine Tag-sazung wieder erlaubt werde. .9. Man soll genau darüber wachen, daß diesem nachgelebt werde, und überMittel nachdenken, wie man zu den Bezahlungen gelangen könne, und die Gesandten auf eine folgende Tag-sazung darüber instrniren. 4. kein Ort soll einem Fürsten Kriegsvolk oder Hülfe wider Frankreich erlauben,vielniehr soll es beim Abschied vom Februar verbleiben. 5». Dieser einstimmige Beschluß ist den abwesendenOrten Bern, Stadt St. Gallen und Bünden zur Kenntmß zu bringen, in der Erwartung, daß sie ihre Zu-stimmung ertheilcn werden. I»—«I. (S. u. Sargans). (S. u. Thurgau). t (S. n. Baden). Ineinem vom Factor der Fetzer'schen Erben vorgelegten Schreiben verlangt die Stadt Nürnberg Zurükstellnngdes gestohlenen Sammets und anerbietet Gegenrecht in vorkommenden Fällen. Da man aber mit keiner Reichs-stadt in einem daherigen Vertrag steht, wird beschlossen, den Fctzer'schen Erben gegen Erlegung von 5,00 Kronenden Sammet zu Händen zn stellen. Hingegen wird das Begehren der Städte Nürnberg, Augsburg, Lindau und Ulmans Abschluß einer Übereinkunft wegen gestohlenem Gut in den Abschied genommen. I». Die VIl katholischenOrte berichten, daß auf ihre Verwendung der Papst das Verfahren der Inquisition zu Moyland gegen dieeidgenössischen Kaufleute „vmb souil dispensiert" habe: Wenn Kaufleute evangelischer Confession nach Italienhandeln, sollen sie von ihrer Obrigkeit eine Urkunde über ihre Herkunft bei sich führen und dann in Comooder Mayland bei der Inquisition eine Bescheinigung nehmen, damit sie frei und sicher Passiren können; indiese werde statt des Wortes imratmus die Herkunft deS Betreffenden gcsezt; sie sollen sich jedoch des Fleischessens an verbotenen Tagen und Äußerungen über Religionssachen enthalten. Den Gesandten Zürichs wirdauf ihr Begehren eine schriftliche Bescheinigung darüber ausgestellt, zn Mittheilnng an die andern betreffendenOrte. I. (S. u. LnggaruS). Landammann Lnssi, der ans die „Gottsfart deß güldenen Iars" (Jubiläum)nach Rom zu reisen vorhat, will allfällige Aufträge der katholischen Orte bezüglich der Seligsprechung desBruders Niklaus von Flüe gerne ausrichten, und erwartet, daß der Papst und das ganze Consistorium nnn-mehr geneigt seien, die Sache ohne weitere .Kosten in Ausführung zu bringen. Es wird ihm bewilligt in derSache zu handeln, sofern der Papst diese „Erhebung" in eigenen Kosten vornehmen lassen will, dagegen müßteman gegen alle daherigen Kosten Protestire». I. Der päpstliche Nuntius eröffnet vor den VII katholischenOrten: Da der Kaiser den Tausch um Biel bestätigt habe, wozu er daS Recht gehabt, indem das BisthninBasel ein kaiserliches Lehen und dem römischen Reich zugehörig sei, so habe der Papst den Tausch ebenfallsgenehmiget; das Einkommen des Bischofs werde dadurch vermehrt und der katholischen Religion Vorschub ge-leistet; würde im Weigerungsfalle Bern die Stadt Biel mit Gewalt an sich nehmen, so hätte der Bischof garnichts und es könnte vielleicht noch ein Krieg daraus entstehen, wobei der Papst den katholischen Orten keineHülfe erzeigen könnte; wollen diese die von Biel anfragen, was sie zu thnn gesonnen seien, ob sie die Frei-stellung der Religion daselbst bewilligen und im Falle eines Krieges den katholischen Orten zuziehen oderneutral bleiben wollen, so werde er mit Übergabe des Bewilligungsbriefes noch einige Tage zuwarten, würdenaber die katholischen Orte sich darüber nicht erklären, so müsse er seinen: Auftrage nachkommen und dem Bischofdie Bestätigung des Tausches aushändigen. ,»». Der Nuntius meldet ferner, daß der Papst beim Ritterordender Johanniter ausgewirkt habe, daß die katholischen Eidgenossen, deren Ahnvater, Großvater und Vater keinHandwerk ausgeübt, sondern aus den: Vermögen gelebt haben, in den Orden gelangen können, gleich jenen,die ihren Adel mit acht Ahnen darthnn müssen, i». Der Anzug des Landammanns Pfändler auf Erneuerungder eidgenössischen Bünde, damit die Franzosen und andere Potentaten die Einigkeit der Eidgenossen sehen,