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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1599.

structivn, äußern aber als ihre persönliche Ansicht, daß der Tansch eine abgemachte Sache sei, daß der Bischofnur gemäß Befugniß gehandelt und auch Bern nichts gethan habe, was wider Bände, Landfrieden und derEidgenosse» Freiheiten und Gerechtigkeiten sei; Bern habe von Kaisern und Königen die Freiheit erlangt, mitFürsten und Herren in allen Sachen ungehindert zu verhandeln, zudem sei Biel nnn mehr als zuvor geschirmt,u. s. w. Bern wird ersucht, den Handel bis auf nächste Tagsazung zu verschieben, damit man inzwischenüber den Sachverhalt Bericht einholen könne; jedes Ort soll dann seinen Gesandten ans nächste TagsazungVollmachten hierüber ertheilen. t (S. u. Thurgau). »5. (S. u. bern-freiburg. Vogt.) I». Die IV Städtesammt Glarus, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Bünden beschweren sich über das Verfahren der Inquisitionzu Mayland gegen die Evangelischen und bitten, die VII katholischen Orte möchten, da sie mit Mayland inBündniß stehen, für Abhülfe sorgen; würde ihnen nicht entsprochen, so würden sie Gegenrecht gegen die Map-länder und Italiener halten. Sie legen auch die daherige Verordnung des Generalinquisitors zu Maylandvom 22. Juli 1594 auf. Die Gesandten der VII Orte versprechen alles zu thnn, damit dieses abgeschafftwerde. I. Im Namen der Gesandten, welche »ach Appenzell zur Beilegung der Anstände zwischen den Katho-liken und Evangelischen abgeordnet worden waren, berichtet Schultheiß Pfyffer, daß die leztern sich zn nichtshaben bewegen lassen wollen, vorschüzend, daß sie, weil die Katholischen in Jnner-Nhode» die Anhänger derneuen Religion aus ihrem Gebiet wegzuziehen genöthigt, dasselbe Recht auch gegenüber den Katholiken habe».Nachdem nun die VII katholischen Orte einen andern Vergleich vorgeschlagen und anempfohlen haben, auswelchen sich aber die Gesandten von Appenzell gemäß ihrer Instruction nicht einlassen können, und nachdemdie Gesandten der IV Städte und Glarns für Gleichberechtigung beider Theile sich verwendet und die E»t"fernung von vier Unruhestiftern beantragt hatten, wird der Handel wieder in den Abschied genommen, (S-u. Baden). I. Ein Anzug, daß die Negierung von Innsbruck die Salzniederlage von Hall nach Rütti verlegthabe und daß nun jedes Paar Faß um 3 Gulden theurer geworden sei, was bei einem jährlichen Verbrauchvon wenigstens 15,000 Faß eine große Summe ausmache, wird in den Abschied genommen, um zu untersuche»,ob das nicht wider die Erbeinung sei. in. (S. u. Baden). >». Den Fetzer'schen Erben zn Nürnberg wäre«vier Stüke Sammet zu Fußach entwendet, die Thäter aber zu Frauenfeld hingerichtet worden. Da «»»Wolfgang Bensperger von Lindau, als Factor jener Erben, um Zurükstellung der vier Stüke bittet, so wirdsein Gesuch in den Abschied genommen, weil die Eidgenossen keinen Vertrag über Zurükstellung von entwendetemGut mit den Reichsstädten haben. Auf nächster Tagsazung will man sich berathe», ob man den Fremde»gleiche Vergünstigung einräumen wolle. Weil aber die Waare inzwischen Schaden leiden möchte, so darf smden Beschädigten gegen 500 Kronen Bürgschaft verabfolgt werden. «». Der Antrag, das viele Geld, welchesjährlich durch die Eidgenossenschaft geführt wird, dem Zoll und Geleit zu unterwerfen, wird ml rvIvrenünMgenommen, p. (S. u. Thurgau).

Man sche auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:

Grafschaft BadenBern-freib Bogt, iiberh.

Landgrafschaft Thurgau.

«». Art. 31. Justizsachen.

I. . 642. Stifte und Klöster.

I». Art. 207. Verschiedenes.«. Art. 16.

I». Art. 247. Märkte.

n». Art. 140. Gotteshäuser.

p aus dem Schwyzer Exemplar.