Juni 15W.
Anforderungen schriftlich eingebe». Daselbst sollen dann Gesandte an den König »nd das Parlament erwähltwerden, die einen Eid zu schwören haben, daß sie weder Miet noch Gaben, weder Gastereien noch Entschädigungannehmen und nichts Anderes verrichten werden, als was ihnen die Instruction vorschreibt; die Gesandtschaftsoll gleich nach ihrer Ankunft bei Hofe dem König ihre Instruction vortragen und beförderliche Resolutionbegehren »nd, wenn diese nicht binnen Monatsfrist erfolgte, heimkehren, e. Anwälte der evangelischen Ge-meinden ini Toggenbnrg fuhren Beschwerde, daß sie auf lezter Tagsazung zu Baden vernnglimpft worden seien,als lassen sie als rebellische Unterthancn in ihrem Streithandel gegen de» Abt weder gütlich noch rechtlichHandel», und verantworten sich, warum sie verlangen, daß neben Schwhz und Glarns auch Zürich und Lucernin der Sache entscheiden sollen. Dagegen begehren die Gesandten des Abts, daß man die Toggenburger dazuanhalte, dem Abschied vom Februar nachzukommen und de» Streit durch Schwyz und Glarns gütlich oderrechtlich austragen zu lassen. Zürich und Bern beantragen, den Handel allen lV Schirmorten zu übergeben,weil die Sache den Landfrieden betreffe und weit im Jahr 1538 diese vier Orte beiden Parteien den Land-frieden erläutert haben. Schwyz und Glarns begehren beim Landrecht zu verbleiben. Die katholischen Ortewollen die Parteien gemäß Landrecht an Schwyz und Glarns, als ihren ordentlichen Richter, weise» undglauben annehmen zu dürfen, daß die Toggenburger in ihrer Widcrspänstigkeit durch Jemanden nnterstüztwerden. Die IV Städte und Glarns erwidern, daß sie überzeugt seien, die vier Orte würden den Streithaben beilegen können; sie protestiren nun gegen die daraus entspringenden Folgen und gegen obige Anspielung.Schultheiß Pfysfer protestirt ebenfalls im Namen der katholischen Orte gegen alles ans diesem Handel ent-springende Unheil. — Endlich wird von der Mehrheit folgender Beschluß gefaßt: Die Gemeinden der neuenReligion sollen das Recht oder gütliche Vermittlung bei Schwyz und Glarns nehmen und deren Ausspruch sichunterziehen, gemäß des LandrechtS; beide Parteien sollen bei dem daherigen Entscheide geschüzt werden; siesollen friedlich sich gegen einander Verhalten und einander nicht hassen oder beschimpfen; die vorgekommenenBeleidigungen sollen gegenseitig aufgehoben und keinem Theil an seiner Ehre nachtheilig sein. «I. Gesandtedes Grafen Karl von Hohcnzollern bitten, man möchte ihm betreffs seiner Anstände mit Schaffhausen wegenMeriShansen zum Rechten behülflich sein; Schaffhanse» möge seinem Erbieten gemäß zwei ans seinen Bürgernernennen, er werde ebenfalls zwei von seiner Seite bezeichnen, welche vier über den Handel sprechen sollen;wenn dann ein Theil dem Urtheil der Schiedrichter oder des Obmanns sich nicht unterziehen wollte, möge eran das kaiserliche Kammcrgericht in Speyer appclliren. Schaffhansen erwidert, man möchte seinen Spital beiseinen Gerechtigkeiten und es selbst bei seinen Freiheiten und Regalien, bei den ergangenen Urtheilen und Ab-schieden schttzen »nd den Grase» anweisen, das Recht gemäß dem rottweil'schcn Urtheil in der Stadt Schaffhausenzu nehmen. Es wird nun erkannt, weil der Graf und seine Vorfahren das Recht der Appellation vonRottweil »ach Speyer „versessen", »nd weil sie den Pfandschilling zu Schasshausen wiederum ans der Münzeerhoben und weggenommen haben, so soll eö bei den ergangenen Urtheilen verbleiben und der Graf in seinenAnsprüchen abgewiesen sein, will er aber den Proceß beginnen, so soll er gemäß des Urthcils zu Rottwcil dasRecht vor Burgermeister und Rath zu Schasfhausen nehmen. «. Bezüglich des Tauschhandels um Biel er-öffnen die Gesandten von Freibnrg und Solothnrn, eö sei zn besorgen, daß Biel, welches bisher ein freierStand gewesen, von Bern zu einem Unterthan gemacht würde; da nun aber Bern sowohl als die beiden StädteFreiburg und Solothnrn ein Bündniß und ewiges Bnrgrccht mit Biel haben, bitten sie, Bern dazu anzuhalten,öaß es die Sache bis ans künftige Tagsazung verschiebe. Die Gesandten von Bern haben darüber keine In-es