Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
500
Einzelbild herunterladen
 

500

Mai 15)99.

ehrverlezende Worte und Klagen erwachsen sind, zum Theil deßhalb, weil die beiden im Jahr 1598 von denGesandten Berns, Freibnrgs und Solothurns zwischen den Parteien gemachten Sprüche und Verträge nichtgehalten werden, und da diesem Übel bei Zeiten begegnet werden muß, wenn nicht Unruhen daraus entstehensollen, sind obgenannte Gesandte hieher abgefertigt worden. Nach Anhörung der Klagen und Antworten derParteien, und da einige derselben in der Sache gütlich handeln zu lassen nur unter gewissen Bedingungen ge-statten wollen und sich auf Kundschaften referiren, und da alle diese streitigen Händel mit einander zusammen-hangen und ohne vorherige Erläuterung des Haupthandels, nämlich der Tauschhandlung, nicht wohl erledigtwerden können, die Gesandten aber Kundschaften und Informationen aufzunehmen und darüber rechtlich zusprechen von ihren Herren und Obern nicht ermächtigt sind, so wird erkannt: I. Alle angeregten Sachen undHändel sotten bis zur Erörterung derselben eingestellt sein, alsdann soll jede Partei vor ihrem ordentliche»Richter das Recht darum üben und inzwischen weder mit Worten noch Werken dieselben vor der andern Parteianziehen. 2. Es soll bei den am 12. Mai 1598 durch die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurnaufgerichteten Verträgen in allen Punkten verbleiben; wer dagegen handeln oder reden würde, es seien Geist-liche oder Weltliche, Manns' oder Weibspersonen, jung oder alt, soll an Leib, Ehre und Gut gestraft werden,und werden der Bischof und die vier Städte jedem dazu behülflich sein. 3. Da der Rath klagt, es werdeihm von einigen Burgern der Gegenpartei schlechte Ehre erwiesen, so sollen diese und alle andern Burger sichaller Gebühr und schuldigen Pflicht befleißen und dein Rath Gehorsam leisten und in politischen Sache» dasRecht vor ihm geben und nehmen, jedoch dem Bischof seine Rechtsamen in Allein vorbehalten; dagegen sollauch der Rath sich freundlich undlidenlich" gegen die Burgerschaft erzeigen, wie es sich gebührt. 4. DieKosten anbelangend, so sotten dieselben bis zum Anstrag des Hanpthandels eingestellt sein und dann mit diesemgesprochen werden, wer sie zu tragen habe; und da dieser Tag auf Begehren von Räth' und Burger» ab-gehalten worden, soll die Obrigkeit den Gesandten ihre Reitlöhne und Unkosten abtragen. Hiemit sollen dieParteien bis auf die oben bestimmte Zeit vereinbart und vertragen sein, gegen einander als getreue Burgerund Einwohner Liebe und alle Gutwilligkeit erzeigen. Nachdem dieser gütliche Spruch allen Parteien inder Rathsstube eröffnet worden, haben sie ihn mit Dank auf- und angenommen und ihn zu halten versprochen-

»77.

Confercnz der VII katholischen Orte sanunt Appenzell Jnner-Rhoden.

Lucern. 1599, 25. Mai.

2taat»archi« t?»ceri>! Lucemer Abschied« ll. ZM, und Allq. Abschied- NN. ttk-

Gesandte: Lucern. Jost Pfhsfer, Ritter, alt-Schultheiß; Christof Kloos; Ludwig Schürpf, Ritter,Stadtfähnrich; Niklaus Pfhsfer, Ritter, Pannerherr, alle des Raths. Uri. Emannel Beßler, Landammann;Peter Gisler, Ritter, alt-Landammann. Schwyz. Ulrich Aufdermauer, Landammann. Unterwalde».Wolfgang Schönenbühl, Landammann, von Obwalden; Riklaus Leu, Ritter, Landaminann, von Nidwalden.Zug. Hauptmann Martin Brandenberg, des Raths. Freibnrg. Hans Meyer, Schultheiß. Solothur».Oberst Urs zur Matten, des Raths. Appenzell J.-Rh. Hauptmann Konrad Tanner von Taw, Ritter,Landammann.

». Auf die Berichte ans Frankreich betreffs der Anforderungen an dasselbe wird für rathsam erachtet,