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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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November 1598.

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daher, daß die Eidgenossen einen gründlichen Untersuch über diese» Raub veranstalten, damit das Verbrechenbestraft und das Geraubte wieder zurükgestellt werde; er wünsche auch zu vernehmen, was die Landvögte indieser Sache schon gethan haben. Antwort: Jener Raub sei aus mayländischem Gebiet und von mayländischenUnterthanen verübt worden, nichts desto weniger aber habe man das Angemessene bereits verfügt. Der Am-bassador wird ersucht, sich zu verwenden, daß das versprochene Geld aus den bestimmten Termin bezahlt werde,sonst würde man eine gemeincidgenössischc Tagsazung mit Einschluß der zugewandten Orte zusammenberufenund eine Gesandtschaft an den König abordnen, um zu vernehmen, »voran die Schuld liege. «. GlaruS theiltmit, daß die Säumer, welche das Salz zu Hall abzuholen pflegen, sich über Verzögerung beim Perpaken be-schweren. Daher wird Zürich beauftragt, bei den Bündnern Erkundigungen einzuziehen und, wenn nöthig, andie Regierung zu Innsbruck zu schreiben, k. Glarus beantragt eine Verordnung, wie sich die Wirthe inBezug auf die Ürten zu verhalten haben, da sie, ungeachtet Wein und Korn ziemlich gerathen seien, ihre Preisedoch nicht heruntersezen wollen. Wird in den Abschied genommen, zx. In Folge eines Anzugs des Gesandte»von Lucern wird Zürich beauftragt, an den Grafen von Sulz zu schreiben, er möchte den Eidgenossen über-lassen, seine Anstände mit seinen Unterthanen beizulegen. I». Zug beschwert sich, daß die Gengler und Land-streicher so viel stehlen, daß bald Niemand mehr in seinem Eigenthum sicher sei, und bemerkt, daß die bisherigenBetteljagden wenig gefruchtet haben, indem das Gesindel nur von einem Ort in daS andere getrieben werde.Wird in den Abschied genommen, damit jede Obrigkeit solche Vorkehrungen treffe, daß diese Leute aus demLand gebracht werden, I. An Landammann und Rath zu Appenzell der äußern Rhoden wird in Erwiderungihrer Antwort auf das ab leztem Tage an sie erlassene Schreiben geschrieben (20. November), man könne ausihrer Antwort nicht entnehmen, ob sie sich mit den bei ihnen wohnenden katholischen Mitlandleuten vereinbarthaben, und hätte erwartet, sie würden sich beiderseits, wenn dieses nicht der Fall wäre, auf gegenwärtigemTage zu gütlicher Entscheidung einfinden; da ihnen dieses nicht habe belieben wollen, so ermahne man sieabermals ganz freundlich, sich mit einander gütlich zu verständigen und inzwischen nichts ThätlicheS gegen ein-ander vorzunehmen; sollte eine Vereinbarung nicht erzielt werden können, so sollen beide Parteien auf künstigerTagsazung erscheinen, um gütlich in der Sache handeln zu lassen; würden sie aber vorziehen, daß Gesandteaus den Orten zu ihnen kommen, so mögen sie sich darüber nur erklären. It.. (S. u. Lauis). I. (S. u.Bellenz). >»». Solothurn wird gebeten, der kranken Anna Funk, des Wilhelm Fröhlich sel. Mutter Etwas zuverabfolgen, damit sie eine Pfrund im Spital kaufen könne. Der Graf von Zollern hat abermals ange-halten, daß man die von Schaffhausen zu gütlicher oder rechtlicher Erörterung des Spans über dasDorf Merishausen vermöge. Da die Gesandten Schaffhansens darüber nicht instruirt sind, wird ein freundlichesErmahnnngsschreiben an Schaffhausen erlassen. «». Der Arbouerhandel wird allein vor den katholischen Ortendurch Secretär Gebet angezogen.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclcgenhciten:

Landvogtki Lauis. Art. 59. Beamte.

Bcllenz, Bollcnz w. ' > Art. 67.

It aus dem ZUrcher Exemplar, H Ni I «us dem Exemplar im Aargauer Archiv, H ?! in, »» und «» aus dem Solo-thurner Exemplar.

Zu « Das Hauptmoment dieses Vertragsentwurfes liegt in dein einleitenden Dispositiv und dem ersten Artikel,während die nachfolgenden vier Artikel nichts Neues enthalten; jene lauten: