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August 15,98.
späuige Sachen vor den beiden Orten Schwyz und Glarus ergangen, er scheue sich indeß nicht, die Sachevon den Gesandten der vier Orte behandeln zu lassen, wenn dieses dein Landrecht geinäß sei; weil diese sichaber erklärt haben, keine Bollmacht zu gütlichem oder rechtlichem Spruch zu haben, sondern nur Klage undAntwort anzuhören, so wolle er die Sache den beiden andern Orten heimgesezt haben. Die Gesandten vonZürich geben das zu und bitten nur, ihnen eine Abschrift dieses Handels mitzugeben.
Die Gesandten von Schwyz und Glarus begehren nun vorerst eine Erklärung von den Evangelischen, obsie über die Sache gütlich entscheiden lassen wollen oder nicht. Diese entgegnen, sie haben von den Gemein»den den Befehl, weil dem Landfrieden und den Verträgen nicht nachgelebt werde und ihnen durch diesen Handelgroße Unkosten erwachsen seien, den Gesandten der beiden Orte den Wyler Vertrag wieder herauszugeben, essei denn, daß man die von Zürich neb?n ihnen auch darin handeln lasse, und auch Lucern, wenn es da sei?einen andern Befehl haben sie nicht. Worauf der Abt erklärt, er habe sich dessen von seinen Unterthanennicht versehen, müsse daher kraft des Landrechts und der Verträge beide Orte um Recht anrufen und werdesich demselben „zu Gewün vnd Verlurst" unterziehen; er werde zu Gewaltthätigkeiten oder Aufruhr NiemandenVeranlassung geben und seinen Amtleuten ernstlich anbefehlen, sich gegen Jedermann friedfertig zu verhalten;sollte aber Wider Erwarten von der Gegenpartei Aufruhr und Unheil veranlaßt werden, so müsse er feierlichstdagegen Protestiren, daß er oder die Seinigen es verschuldet haben. Auch die Gesandten von Zürich gebenden Evangelischen zu bedenken, was für Übel aus dem Ablehnen gütlicher Mittel und aus dem Herausgebe»des Wyler Vertrags erfolgen könnte, und ermahnen sie, sich zu einem gütlichen oder rechtlichen Entscheid z»verstehen. Die Gesandten von Schwyz eröffnen, daß sie nur Vollmacht haben, die Klagen bezüglich des Ver»trags zu Wyl und der Parteien Beschwerden anzuhören; da nun aber die Evangelischen zu einem gütliche»Entscheide sich nicht verstehen wollen, außer unter der Bedingung, daß auch die Gesandte» von Zürich >»^sizen, da sie ferner mit Herausgabe des Vertrags drohen, den sie doch bei ihren Eiden und Ehren zu halte»angelobt haben, so haben sie vollständige Vollmacht, hierüber Recht zu sprechen. Sie verlangen deßhalb vonihnen, sich zu erklären, ob sie nach Laut des Landrechts Recht haben und nehmen wolleil, denn unlängst st'e»sie auf einem nach Schwyz angesezten Rechtstag nicht erschienen. Die Gesandten von Glarus endlich bemerke»,ihre Vollmacht gehe nur dahin, gütlich zu vermitteln und zu scheiden; der vorige Rechtstag zu Schwyz st'von Glarus deßhalb nicht besucht worden, weil es auf gütliche Mittel bedacht gewesen; weil nun aber dieEvangelischen zu einem gütlichen Entscheid sich nicht verstehen wollen, so wollen sie dem Abt das Recht lautLandrecht und Verträgen bewilligen. Zum Beschluß geben die Evangelischeu die Erklärung ab, sie haben gege"'über den Gesandten beider Orte keine Klage oder Mißtrauen, sie werden, wie der Abt und die katholisch^' Toggenburger zugesichert haben, zu Gewaltthätigkeiten oder Aufruhr auch ihrerseits keinen Anlaß geben. ARdie an sie gestellte Anfrage, ob sie das Recht auch begehren und wo sie dasselbe vermöge des Landrecht^nehmen wollen, erwidern sie, daß sie darauf zu antworten keine Vollmacht haben, sondern dieses an ihremeinden bringen und den Vertrag zu Wyl in die Hände der Gesandten der beiden Orte lege» wollen.