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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 159«.

Bischof umsichtig verfahren und nichts ohne Vorwissen der katholischen Orte handeln. Zu Baden soll manauch mit den Gesandten von Bern, Basel und Schasfhausen Rliksprache halten und diese ersuche», bei Zürichgeeignete Schritte zu thun, daß es der zehn Orte Sprüche und Urtheile handhaben helfe; bezüglich der Mann-schaft zu Arbo» und Horn soll man vom Bischof einen Revers begehren, daß diese den regierende» Ortenangehöre, t. Da die IV Städte und Glarus leztes Jahr Gesandte an den Kaiser geschikt haben, die in ihre»!Vortrag die acht Orte, welche den Mühlhausern den Bundbrief zurükgegeben, angegriffen, sich auch als Ge-sandte gemeiner Eidgenossenschaft unterschrieben haben, so soll auf nächster Tagsazung zu Baden dagegen re-clamirt werden. 11. Den Gesandten nach Baden soll man Vollmacht geben, sich gegen Bern zu beschwere»,daß es seine Gränzzölle dem Meistbietenden verleihe, was den angränzende» Orten zu großem Nachtheil ge-reiche. v. (S. u. Freiämter), Sollte der Graf von Sulz zur Beilegung der Zerwürfnisse mit seine»Unterthanen Gesandte begehren, so soll ihm entsprochen werden. ». Die Geleitsangclegenheit der Kaufleutewird nach Baden gewiesen. Der päpstliche NuntinS, Bischof zu Veglia, ermuntert im Namen des Papstsdie katholischen Orte, in ihrem Eifer für den Glauben und in ihrer engen Verbrüderung zu verharren, »ndbezeugt seine Freude über den zwischen Frankreich und Spanien abgeschlossenen Friede». Er meldet soda»»,daß der Papst seine Einwilligung zu Jncorporirung der beiden Propsteien zu Lauis behufs Aufrichtung einerguten Schule ertheile, und bittet, dein Bischof von Chur bei der Visitation der Priester in seinem Sprengelallen möglichen Vorschub zu leisten; endlich verlangt er, daß den Gesandten auf die ennctbirgischen Jahrrech'nungen aufgetragen werde, geistliche Sachen für befohlen zu haben und daflir zu sorgen, daß keine Eingriffein die Jurisdiction der geistlichen Obrigkeit gemacht und daß geistliche Personen gemäß der Kirchenordnungihrer geistlichen Obrigkeit zur Bestrafung übergebe» werden. Die ersten Punkte werden verdankt, die andernin den Abschied genommen. «. Der bnrgundische Gesandte, Scudter Vincenz Benoyt, bringt des Gnbernatorsund des Parlaments Gruß und wünscht Antwort auf die zu Baden vorgeschlagenen Artikel in Betreff Sicher'stellung der Grafschaft. Wird in den Abschied genommen. «,»». Gesandte des Abts von St. Gallen berichte»über heimliche Anschläge seiner widerspenstigen evangelischen Unterthanen in der Grasschaft Toggenburg undüber die Collaturrechte oder Pfrundlehen in Appenzell Außer-Nhoden, welche der Abt gemäß Urkunden (s. Allg-Absch. 589 u. 593) anspreche, und bitten um Rath, wie er sich dabei zu verhalten habe, und um Schirlund Hülfe in allen Zufällen. Ihnen wird 'folgender Bescheid: Man erfahre mit Bedauern das Benehme»der Toggenburger, dagegen mit besonderer Freude den Eifer des Abts für die Erhaltung des katholische»Glaubens, und bitte ihn, darin fortzufahren; er möge fleißig auf das Thun und Lassen der ToggenburgerAcht haben und von allen Vorfällen die katholischen Orte in Kenntniß sezen, und ohne deren Rath und Wisse"nichts vornehmen; in Bezug auf die Collaturen im Lande Appenzell finde man wegen der dortigen Anständezwischen beiden Religionsparteien für rathsamer, damit einstweilen zuzuwarten. I»I». Glarns wird auf sei"Begehren, seine neuerwählten Landvögte »ach Lauis, Gaster und in's Nheinthal, sowie seine Gesandten über'SGebirg anfreiten zu lassen, geantwortet, man könne aus Nüksicht für das Wohl der Eidgenossenschaft von demfrühern Beschluß nicht abgehen und werde den Gesandten über'S Gebirg und nach Baden Auftrag geben, solche«rpracticirte Gesandte und Vögte nicht anzunehmen, er. Der Gesandte Appenzells führt Klage im Raine"Jnner-RhodenS und der Katholiken in Außer-Rhode», daß ihre unkatholischen Mitlandleute sie wider alleBilligkeit und troz der abgeschlossenen Verträge, unter Androhung von Geldstrafen und Landesverweisung z»>"evangelische» Gottesdienst zu nöthigen suchen, und bittet um Rath und Schuz; daneben verlangt er Bescheid,