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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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November 1590.

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aber die VI katholische» Orte nichts davon gewußt nnd er daher auch keine Vollmachten darüber erhaltenhabe, habe er sich bei einigen Räthcn des Königs erknndigt, welchen Orten das zugesicherte Geld zukommensoll, ob allen oder nur jenen sieben Orten, worauf man ihn versichert habe, das Geld soll unter gemeine Eid-genossen ansgethcilt werden; deßhalb begehre Lucern eine Erklärung, wie sich die Sache verhalte. Die Ge-sandten der sieben Orte nehmen diese Anfrage in den Abschied, damit jedes Ort seine Meinung darüber zur^»ntnißgabe an die andern katholischen Orte nach Luccrn einsende. I». Schon mehrmals ist in den Abschiedgenommen worden, Mittel nnd Wege zu suchen, wie man zur Bezahlung der Anforderungen an Frankreichgelange» könne, jedoch immer ohne Erfolg. Da nun gegenwärtig die Stände in Frankreich auf einem Reichstagversammelt sind, so wird einstimmig für zwckmäßig erachtet, Gesandte dahin abzuordnen. Sollten deren Be-ichlingen ohne Erfolg sein, so sollen sie alle eidgenössischen Obersten und deren Mannschaft zur Rükkehr in'hr Vaterland, bei Verlust desselben, mahnen, bis auf ferncrn Bescheid. Jedes Ort soll nun über diesenVorschlag Rath pflegen und seine Gesandten auf nächste Tagsazung darüber instruirc». l. Da der Kaiser^rschicdene grobe Münzsortcn abgerufen hat, so beantragt Luccrn, ebenfalls eine Verordnung zu erlassen, wie>^e Münze anzunehmen sei. Daher »verde» durch einen Ausschuß alle Gold- und Silbcrmllnzen tarifirt. Aufichstev Tagsazung soll man sich über Annahme dieser Verordnung erklären. I<. Zürich beantragt Maßregelngrgon den Fürkanf des Viehs durch die Wälschen,'wie man bereits den Verkauf von Getreide in's Auslandich verboten habe, damit nicht zu sehr Mangel und Thenrnng eintrete. Es wird nun beschlossen, jedes Ortdas Angemessene verfügen, wie viel seine Angehörigen jährlich ans dem Land verkaufen dürfen; wer Vieh^kaufen will, soll es auf die Märkte bringen; aller Fürkauf soll verboten nnd mit 100 Kronen gebüßt wer-I. Zürich führt Beschwerde, daß Viele ihr Korn nach Rhcinach nnd Lnccrn führen, wodurch seinem^arkt bedeutend Eintrag geschehe, nnd begehrt, daß man das Korn wie von Alters her seinen Märkten zu-^Ulnicn lassen möchte. Es klagt ferner, daß Schwyz nnd Glarns den Kauf- nnd Handelsleuten der III Bündeile» Eid auferlegt haben, kein Korn weiter als bis in ihr Land zu führen, und verlangt, daß man den bei-Orten solches verbiete nnd die Bündncr des Eides entlasse. Auf die Verantwortung der Gesandten von^h>vhz und Glarns, daß sie zu solchen Maßregeln genöthiget worden seien, indem früher den Bündncrn vielGetreide zn Grunde gegangen sei, daß sie übrigens den Bündnern so viel verabfolgen lassen, als sie für sich"^hig haben, werden die drei Orte gebeten, sich mit einander über den Kornkauf zn vergleichen, damit sich^'Mand zu beklage» habe. i». (S. ». Thnrgau). i». (S. u. Luggarns). «». (S. u. Lauis). >». (S. u.^'dris). Das Gesuch des Landammanns Jnihof von ttri um Schenkung von Fenstern mit der Orte^"hpen in sein neu erbautes HauS wird in den Abschied genommen, i Landammann Hässi eröffnet ein^°s»ch derer aus dem Linththal um die Bewilligung, einen Prediger neben dem Meßpricster anstellen zn^'fon, weil sie auch die Kirche erhalten helfen müssen. Wird ml rnkiwoinlnin genommen, Die V katho-^chcn Orte bewilligen in das Capnzinerkloster in Zug Fenster und Wappen. Der Gesandte von Uri, weil^öber nicht instruirt, nimmt es in den Abschied, in Erwartung, daß seine Herren nnd Obern von den

^>gen Orten sich nicht söndern werden.

""dnrosschast Ttnirga»../"llchnft Bade»,»»dvogtci Laiiis.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsnngclegcnhcitcn:

Ar». SN2. Stifte und Klöster.Art. 85. Märchen,r Art. ütll. Geistliche >c.

«». Art. 222. Justizsachen.