November 1390. 428
schriftlich vorgelegter Instruction*): l. Sie erklären gegenüber den zwölf Orten und insbesondere gegenüberihren lieben Mitlcmdlenten in der Kirchhörc Appenzell, daß sie die Bünde, welche sie zuerst mit einigen Orte»im Jahr 1403, dann mit den VII Orten im Jahr 14311 abgeschlossen haben, tren nnd fest halten wollen;und da das ganze Land Appenzell im Jahr 1313 als eidgenössisches Ort anfgenommcn worden sei, so wollensie auch in ihrem Land weder Zwiespalt noch Trennung gestatten und auch nicht dazu Anlaß geben, und bittendabei geschüzt zu werden. 2. Auf die Anzeige der Kirchhöre Appenzell, daß sie Willens sei, mit dem Königvon Spanien ein Bündniß zur Beschüznng des Herzogthums Mayland anzunehmen, nnd auf deren Anmnthung,daß auch die äußern Rhoden in dasselbe treten möchten, haben diese sich darauf nicht einlassen wollen nochkönnen; nichts desto weniger sei die Kirchhöre in der Sache fürgefahren; im Jahr 1588 aber habe Appenzellgegen die XII Orte der Eidgenossenschaft sich verpflichtet, nichts „Hochwichtiges" ohne Versammlung der Lands-gemeinde oder gegen das Landbuch zu thun. Deßhalb bitten sie, daß die Kirchyöre dieses Bündniß wiederaufkünde nnd in dieser und andern wichtigen Sachen Landsgemcinden und Landrath nach altem Brauch mitden äußern Rhoden halte. 3. Ans ihre Vorstellungen habe ihnen die Kirchhöre das Recht vor gemeinen Eid-genossen dargeschlagen, während sie der Ansicht seien, daß es dieser Sache wegen keines Rechtens bedürfe;dagegen haben sie stets auf eine Landsgemeinde gedrungen. Sie hegen nun volles Zutrauen zu den Eid-genossen, sie werden beide Parteien also weisen nnd leiten, daß sie bei ihren alten Freiheiten und Bräuchenbleiben können. 4. Die Kirchhöre habe ihnen ein aus 23 Artikeln bestehendes Memorial zugestellt, in dessenerstem Artikel es heiße, „diewyl von wegen gefahrlicher Löusfen Jedermann Fürsehnng thue"; sie aber haltendafür, daß bei solchen Gefahren die beste Fürsehnng sei, einig zu sein und frei zu bleiben; auch noch anderedieser Artikel haben schwachen Grund. 3. Da vorgegeben werde, dieses Bündniß sei den andern ohne Nach-theil, so erwarten sie, daß die Gesandten der XII Orte, die in solchen Sachen besser unterrichtet seien, denSachverhalt gründlich untersuchen werden; sie müssen übrigens erklären, daß sie entschlossen seien, den ewigenFrieden von 1310 nnd die hülfliche Vcreinung von 1321 mit der Krone Frankreich zu halten. — Darauferwidert der Gesandte von Appenzell der innern Rhoden, er habe nur Auftrag anzuhören nnd zu referiren; seinePersönliche Ansicht aber in dieser Sache sei, daß die Roth seine Obrigkeit zu diesem Bündniß gedrängt habe;denn wegen der beiden Fenersbrünste zu Herisan nnd zu Appenzell habe sie große Anleihen machen müssen,und da das Volk größtenthcils arm sei nnd sie keinen Fürsten an der Hand haben, der sie brauche und ihnenGeld gebe, so können sie sich nicht erhalten und müssen einander besteuern; er glaube jedoch nicht, daß dadurchetwas wider die Bünde gehandelt worden sei, da die äußern Rhoden seit dem Vertrag von 1588 sich miteinander dahin vereinbart haben, daß keine Rhode von der andern weichen und sich söndern wolle, was alleshinter dem Rükcn der innern Rhoden geschehen sei; diese haben daher geglaubt, sie haben ihrerseits gleicheBcfugniß, das fragliche Bündniß anzunehmen; übrigens werde seine Obrigkeit über die Klagartikel Antwortgeben. — Es wird nun der Bundesbrtef von Appenzell verlese», der unter Andern, Folgendes enthält: „wirdie obgemelten von Appenzell wöllcnt vns auch fürbaShin mit dhciuerlei Glübdtcn noch Eiden zu niemandenWitter verbinden noch verpflichten, auch dheincn Krieg für vns selbstcn ansangen, dann mit der obgcnanntcndnscr getreuen lieben Eidgenossen gcmeinlich oder dem meeren theyl vnder inen Rhaat, Müssen vnd Willen."
*) Diese Instruction (cl. ct. 28. Octobcr) sowohl als das Projcct der Antwort der Kirchhöre Appenzell (vom November) findenÜch im Lucerner Archiv bei den Acten: Appenzell; sie sind abgcdrukt in Zellwcgcr, Geschichte des appenzellischcn Volkes, llrk. III. I.S. 423 u. 460.