Mai 15W.
405
. Landamniann. Schwyz. Rudolf Reding, Ritter, Landammaun und Pannerhcrr. Untcrwaldcn. Christof^aab, erwählter Landvogt nach Thurgan, des Raths, von Obwalden; Johann Waser, Ritter, Landammannund Pannerhcrr, von Nidwalden. Z n g. Hauptmann Beat Bochmann, des Raths. Glarns. Heinrich Elmcr,landammann. Freiburg. Heinrich Lamberger, Bürgermeister. Solothurn. (Hans) Jakob vom Staal,des Raths.
Das Verhandelte sehe man im Abschnitte Herrschastßangclegenhciten:
leiidgrafschast Thllrga». »> Art. 300. Kirchliches u. Glaubcnssachcn. «». Art. 110. Lcibcigcnjchast und Fall.
I». „ 310. Kirchliches u. Glaubcnssachcn.
»<»».
Münzconferenz der Städte Bern, Freiburg ilnd Solothurn.
Mcrn. 150k, 14. Mai (4. alt. Kal.).
Ttaatsarcliiv Bern. Jnstrurtivnml'Uch N, S. öl2.
Gesandte: Bern. Abraham von Grafcnricd, Schultheiß; Christian Willading, alt-Venner; VinccnzDachsclhofer, Wälschsckclineister. Freiburg. RiklauS von Dicßbach, Herr zu Grandconrt, des Raths.Solothurn. Ludwig Grimm, des Raths.
». Diese Confcrcnz war veranlaßt worden durch die an Bern eingelangte Anzeige seines Landvogts zuleiizbnrg, daß die sieben die Freiämtcr regierenden Orte die Kreuzer zum Theil abgesezt, zum Theil verrufenhaben. Da diese Maßregel aller drei Städte Kreuzermiinzc betrifft und daher dieser Städte ehrlichen Namenund Reputation berührt, sah sich Bern veranlaßt, eine Berathung zu provociren, wie dieser angethanen Ver-feinerung und dem daraus erwachsenden Schaden begegnet werden könne. Man verständiget sich nun zu einemSchreiben an die sieben Orte, in welchem diesen daö Ungebührliche einer solchen Maßnahme ernstlich vorge-halten und sie um Znrüknahmc derselben ersucht werden sollen, mit der Androhung, daß man sich zu Übungdes Gegenrcchts genöthigct sähe, wenn dem Begehren nicht entsprochen würde. Inzwischen sollen der dreiStädte Nnterthancn (wie Bern übrigens seinerseits bereits gcthan hat) angewiesen werden, solche Kreuzer vonsieben Orte Unterthanen nicht anders anzunehmen als in dem Wcrthe, wie diese selbe eingenommen haben;der Versuch, dieselben höher auszugeben, soll mit Confiscatio» und anderer Strafe gebüßt werden. I». Solo-thurn ersucht Bern um baldige Resolution über die zu Fraubrnnncn beredeten Artikel. Dessen ist der solo-thurnische Gesandte von den Gesandten Berns vertröstet worden. Weiter wollen sie sein ferneres Anbringen"dcß glychcrmaßen spennigen Zechendens halb so das GvttShnß zun Barfüßern zu Sollothurn vnd dan derPredicant zu Oberwyll vnd andere miteinandcren vffnemmendt", ebenfalls an den Rath der Stadt Bern bringen.