ZW November I59S.
ohne Zweifel werde man sich darüber verständigen können. I». Der Gesandte von Basel macht AnzugBetreff der drei ausstehenden Zinsen von den 70,000 Kronen, für welche sich die IV Städte und St.verschrieben haben, und schlägt vor, daß jede Stadt ihren Antheil bis Weihnacht nach Basel schike, »m de>bösen Reden und Schreiben der Creditoren Einhalt zu thun; sobald die Zinsen auS Frankreich angekon"ue»'
SpeyerBasel
werde dann jeder Stadt ihr Antheil wieder zugeschikt werden. Er beantragt ferner, den Hauptmannin Paris zu beauftragen, das Geld in Empfang zu nehmen, jedoch ans Kosten und Gefahr des KönigS.wird ersucht, von den Creditoren einen Aufschub bis Weihnacht auszuwirken; sollte das Geld ans Frankre>nicht bis zu dieser Zeit eintreffen, so werde jede Stadt ihren Antheil senden; inzwischen soll Zürich den Hrvon Sillery an sein Versprechen erinnern. Den Borschlag, ans den 900,900 Kronen, welche von Fran ^als Zahlung an die allsstehenden Schulden versprochen worden, die verbürgten 70,000 Kronen zu l'lg^'nimmt jedes Ort in den Abschied.
Zu « „Summarische Designation vnd verzaichnus der Jhenigeu Punctcn, dnrnff Inn vorhabender Vcrain ""tEuangelischen Orten löblicher Aydtgnoschafft zuhandlen sein möchte. ,r>
Erstlich, das die Ainuugsverwnndte alle die Ihrigen, onch die Jhenigen so Inen an Jtzo oder kiinfftigersprechen steh», zugetha» vnd verwandt, srey vnd sicher Ihrer leib, haab vnd gnetteren znsamen ivandlen, Inn alle» credlichen fachen vffrecht, »doch neben bezalung gewonlichen Zols, gelaidten vnd andern dergleichen von alters wolhergc ^ ^fachen, mit einander handle» vnd Inn solchen Dingen einander getrenwlich meinen, besonders auch mit allem vleisi versollen, das khcin theil den andern niit neiven Zöllen oder andern vnnachbarlichen vsflagen beschwere.
Zum andern, das die Verainte einander nit beschedigen, übcrziechen, bevöhde», bekriegen, sonder Jederzeit freufridlich mit einander leben, auch Inn eraignenden spännen vnd Irrungen sich gebürlichen rechtens oder schleinigen guevnd compromißlichen ausrtrags, wie man sich dessen allerscidts zuuergleichen, fettigen lassen sollen. ^er
3. Es soll auch khein theil deß andern Feind vnd widerwcrtige, die Inen oder den Ihrigen schaden zmb'iucg
sie zubeschedigen Vorhabens weren, wüsientlich nit hausien, Höfen, ätzen, Ihrencken oder durch seine Land vnd gcbictt pu ^laßen, auch sonstcn einichc andere Hilf vnd siirschub thun, Sonder hingegen sie weniger nitt als, seine selbs aignebeschediger, Wo er sie vff seinem grundt vnd bokcn betretten mag, zu recht niderlegen, enthalten vnd förderlich Rechtvff deß belötzten vnd angefochtenen thails ansuechen wider sie ergeh« laßen. die
4. Vnd ob sich gesüegte vnd zutrüege (das doch der güettig Gott gnedigklich verhüetten thue), das ycinandl" ^Vnierte Stcnde oder die Ihrige, auch derselben angehörige fachen halben, wie sich solches Immer begeben möchte, tt'sorderung zuhaben vnd derenthalben gegen dem angeforderten diser Ainigung verwandten theil etwas vngcbürlicb^ ^weiß sürzunemmen vermeinte, darumb aber besagter theil an gebürlichen ordten oder für andere Vnpartheyische flü>
erbieten würde vnd dasselbig wol leiden möchte, Das alsdan die andere Parthey, so bald sie deßen von dem angc!y^^.theil berichtet oder sonst für sich selbs gewahr würde, solchen Nachtheil vnd beschwerdt von stundt an vnd ohne a ^liches verziechen, auch nit mit weniger», erntst vnd Eiffer, dann ob die fach Jr selbs aigen wehre, Mitt crntstliclx"
vnd schickhungen vnd dergleichen güettlicher vnd freundtlicher vnderhandlnng znnertragen vnd abzuwenden vnd zllw
oder veranlaßten Rechten zubethedingen, sich vngespartz fleiß, niühe vnd arbeit ernstlichen bearbeittcn vnd an st»u^besürderung vnd znthun, yedoch vff deß angesprochnen theils zimlichen costen nichtz erwinden laßen solle. . M
5. Im fall aber solches alles nichzit verfachen sollte, sonder die angesprochne Parthcy diser Nachbarlichen Ae>uallen angewendten fleiß vnd beschechenes rechtmcßiges erbieten von Ihren widerwertigen solte mit thättlicher Hau 'gefochten oder sonstcn ohne gnngsame gegebne vrsach mitt öffentlichem Fcindtzgewalt angegriffen vnd überfallendeßen nit Inn vnzeittigen sorgen steh» und zubesahren habe» würde, daß alßdan Je ein theil dem andern »ntvnd gewallt vnd einer gewißen anzahl Kriegsuolckh vff deß suchenden theils sold vnd costen, wie man sich deße» ^ ^auch der anzal halber zum süeglichisten vergleichen niöchte, zuhclffen vnd beyznspringen, Auch vor solchembillichem gwallt souil Immer müglich zucrrettcn schuldig vnd verbunden sei» soll." Frider ^
Nach d -m Z'ail« vriMplac abg