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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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393
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August 15W.

^allati und von Grißach sei, welche mit ihren Regimentern in die Grafschaft eingefallen seien, und wie er^>varte, daß die Eidgenossen mit einer ernstlichen Demonstration und Execntion ein Exempel statuiren werden,daß Niemand mehr solches zu thun wagen werde. Da man in diese Begehren sich einzulassen keine Voll-macht hat, wird der Bortrag in den Abschied genominen. Bei diesem Anlaß erinnert man einander, in welcheGefahr die Eidgenossenschaft durch diesen Krieg gerathcn könnte und daß sie die Grafschaft nicht so leichtfertig"übergeben" diirfe, sonder» betrachten müsse, was ihre Altvordern gethan, damit sie in ihrem freien Standüerblelbe, denn es sei offenbar, daß wenn einer dieser beiden Fürsten die Grafschaft in seine Gewalt bekäme^ sie so ihrer Freiheiten beraubt würde, die Eidgenosse» und ihre Nachkommen dann stets bcnnrnhigt und^Zefeindet werden würden. Um diesem vorzubeugen sei daher dringend nöthig, dafür zu sorgen, daß die^afschaft in ihrem freien Stand ruhig verbleibe. I» Betreff der beiden Obersten Gallati und Grißach istMan darüber einig, daß sie die Erbeinung gebrochen haben und daß die daraus entspringenden Folgen nicht zuversehe,, seien. Solothurn schlägt vor, es sollten wieder einmal die Bünde erneuert und beschworen werden,^>nit beide Fürsten sehen, daß die Eidgenossen einig sind; dann würde man den Frieden in die Hand be-^uiine,, und beide Fürsten zu einem endlichen Frieden bewegen können. Dieser Borschlag wird in den Abschied^Nvinmen. Sodann meldet der spanische Ambassador weiter, er habe gestern vom Connetable von Castilien^ Nachricht erhalten, daß die eidgenössischen Gesandte» noch zn keiner Audienz beimPrinzen von Bearn" habenklangen können; man möchte daher beurtheilc», was von dieser Gesandtschaft zu erwarten sei, und sich zur^villigung des begehrten Aufbruchs entschließen; sollte inzwischen der Feind von der Grafschaft abziehen, soMerde der Aufbruch allerdings unnöthig sein, aber der König werde doch mit Dankbarkeit den guten Willen^ Eidgenossen anerkennen; man möchte ihm möglichst bald den Entscheid darüber nach Lucern, wo er seine^deutliche Residenz habe, schiken. Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seinen Entschluß nach^>cern melde, jedoch soll kein Ort bis zur Rükkehr der Gesandten Knechte zu werben erlauben. Nach^Uesnng der Erbeinung und des Neutralitätsvertrags werden an den König von Frankreich und Navarra,den Connetable von Castilien,Herzog" von Moyland, an die Gesandten der Xkll Orte in Frankreich unddie beiden Obersten Gallati und von Grißach Zuschriften erlassen, worin um Anhörung der eidgenössische»^sandten und um Einstellung der Feindseligkeiten nachgesucht wird. I». Der Anzug, nunmehr nach MittelnYachten, wie ein beständiger Frieden in Frankreich zu Stande gebracht werden könne, indem bei der Fort-dauer des Krieges keine Aussicht ans Bezahlung der vielen Anforderungen an Frankreich sei, wird in denEbschied genommen, e. Die allgemeine Klage, daß die Wirthe ungeachtet des Abschlags der Lebensmittelpreise^ Leute immer noch zn sehr übernehmen, wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort die angemessenen^rordnungen erlasse. «I. (S. n. Lanis). v. (S. u. Freiämter). l Der Gesandte von Bern eröffnet dieBeschwerde des Hofmeisters von Königsfelden über ein Berbot des Landvogts von Baden, daß weder er, der'övf»ieister, noch die Seinigen ohne Erlaubniß in der Grafschaft Baden Gewild fangen dürfen, indem der^dbann im Namen der regierende» Orte dem Landvogt gehöre; es befremde ihn dieses, da Bern auch An-^st an Grafschaft habe. Der Landvogt verantwortet sich. Darauf wird der Handel in den Abschied ge-"vni»,en und Bern eingeladen, seine Ansprüche ans den Wildbann ans nächster Tagsazung darzuthun. 55. ZürichSchwert sich über die heftigen Predigten der Kapuciner, namentlich zu Zurzach, und begehrt, daß man die^""dschaften über Schmähungen, welche geistliche und weltliche Personen sich erlauben, nicht mehr heimlich,

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