April 1595.
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^krde. Da man durchaus einstimmig Handel» will, hat man auch an Solothurn und Appenzell davvn Mit-teilung gemacht, i». Da die von gemeine» XIII Orten bezeichnete Gesandtschaft von Bern »nd Freiburg, umKrieg von der Grafschaft Burgund abzuwenden, bereits in die fünfte Woche zu nnermeßlichem Schaden""d Unglük der Burgunder wegen eines unbedeutenden Punkts in der Instruction die Abreise verzögert hat,t sollen die Gesandten ans die nächste Tagsazung instrnirt werden, einen Beschluß zu fassen, damit in Zukunft!ei»e solche Verwirrung mehr erwachse und kein Ort mehr sich erlaube, in einer beschlossenen und zudem dring-^'chen Sache einen Verzug zu veranlassen; ferner, daß in Fälle», wo die katholischen Orte ihre Stimmen^chtkatholischen geben, sie dieselben zusammen abgeben, damit es nicht den Anschein habe, als seien sie getheilter^tiiiung; weiter, daß wichtige Schreiben und Instructionen an Fürsten und vornehme Orte vor der Abreise^ Gesandten abgehört werden; endlich, daß in Abschieden und Missiven, in welchen die katholischen Orte^griffen sind, jene, welche nicht ihre Bundesgenossen sind, nicht mit und neben ihnen genannt, sondern unter-^'eden werden, und daß in Zukunft, wenn die zugewandten Orte auf eine Tagsaznng geladen werden, de»^"hlhausern der Beisiz nicht neben den Gesandten der katholischen Orte gestattet werde, indem diese mit ihnen"'cht »lehr im Bunde sind. «>. Auf nächste Tagsazung zu Baden soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmachtkebcn, Fe,ch<w und Wappen in das Kloster Nathhausen bei Lucern, Seedorf in Uri und in das Rathhaus zu^ch'vhZ zu bewilligen, i». (S. n. Lanis). (S. n. Vier ennetbirg. Vogt, überh.). t. Uri soll den „arg-^ch'igen zu Carwyda" sich gefangen zuführen lassen und den fünf andern Orten das Resultat der Untersuchung°>ittheilcn.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheiten:
^NNiMfschoft Art. 496. Stifte »nd Klöster.
^"sschaft Blidc». I. Art. 13«. Gotteshäuser.
^dvogwi Freiänitcr. >»- Art. 65. Märchen it.
eniietb. Bogt, iilicrh. « Art. 107. Rechts- »nd Gcrichtssachcn. Art. 221. Rcligionsangelcgcnhcitcn.
I»." „ 154. Salzbezug.
/"dvogtei Louis. i-. Art. 160. Justizsachcn.
bogtki Maintbal. «- Art. 389. Rechts- und Gcrichtssachcn «c.
280.
Confercnz der Orte Uri, Schwyz und Nidwalden.
Vrunncn. 1595, 26. Zprik.
V<i»de»ar«I>i« Sctnvnz.
„ . Instruction für die schw»zerischen Gcsnndten, Jost Schiltcr, Landnnnnann, Bogt Joses Knnel, Siebncr, Hauptmann
^ Grüninger, alle drei des Raths:
» Sie sollen 1. den Gesandten der beiden andern Orte freundlichen Gruß, eidgenössische Liebe und Wohlmeinüng oonnerinelden; 2. sie ermahnen, vom Practieircn abzulassen und am Beschluß gemeiner Eidgenossen festzuhalten; 3. Urisz,. ^""ndcrung des Gerichtsgcldes ersuchen; 4. über das Maß der Brenten zu NeUcnz sich unterreden; 5. «in glcich-Verfahren „von pfandschetzenS wegen vnd ivan an einem zu verlieren were", in allen drei Orten anstreben;Verl " des Erbrechts und wie man tcstamcntiren möge, namentlich daß Uri sich gegenüber den beide» andern Ortenücge» es »nd gegen Andere „vslcndische" sich verhalten; 6. bcrathschlagcn Helsen, wenn der freien Küuse^nz»g geschieht; 7. dein Begehren Uri's, die Appellationen zu Pcllcnz besiegeln zu können, sollen sie nachgeben, jedoch