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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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348 Juni 1594.

schciftlichen Gesinnungen werden ihm verdankt mit der Versicherung, daß man ihm nicht weniger als se>gVorgängern alle Freundschaft erzeigen werde. I». Die Kanflente von Zürich, Basel, Schaffhansen und St. Galt"'führen Beschwerde über Steigerung des Zolls zu „Mnlncl" (Mnglielia?) ans transitirende Waare» »nd Gelderder eidgenössischen Kanflente durch den Herzog von Savoyen und bitten »in Verwendung, daß Abhülfe gescheheAuch Benedikt Storker und Miterben von Schasfhanscn beschweren sich in schriftlicher Eingabe, daß vor vier-nndzwanzig Jahren den Stocker'schen Erben eine bedeutende Summe Geldes in Savoyen ans offener Straßeweggenommen und bisher troz aller Reclamationen und Zusicherungen nicht zurükerstattct worden sei; fernerdaß im Jahr 1589 den Stocker'schen Erben ihre Besiznng und Erbgerechtigkcit des Salzbrunnens in TaraU'taise mit Gewalt und über gethanes Rcchtbietcn weggenommen wurde, nnd daß ihre daherigen Reclainatiogsowie auch der Eidgenossen Verwendung zu keinem Resultate geführt haben. Sie müssen daher dringtbitten, ihnen zum Gegenrccht beholfen zu sein und zu erlauben, ans die Güter und Besiznngen einiger f"'voyischer Edcllente im Gebiet von Bern und Frcibnrg Arrest lege» zu dürfen, bis sie für Schaden und Kogentschädiget seien. Ans diese Beschwerden der Kanflente nnd der Stocker'schen Erben erwidert der savoyis^Ambassador, der Herzog habe sicher nicht im Sinn, die eidgenössischen Kanflente mit neuen Zöllen z» ^schweren; er, der Gesandte, werde daher nicht ermangeln, von der Klage den Herzog in Kenntniß zu f^"'Was die Beschwerde derer von Schasfhanscn betreffe über Verarrestirnng einer Summe Geldes nnd Weg^der Nnzung des Salzbrunnens in Tarantaise, so können die Eidgenossen wohl ermessen, daß der Herzogverbunden sei, etwas zurükzncrstatte», was einzelne seiner Unterthancn ans savoyischem Gebiet Jemandengenommen haben, dagegen werde er Jedermann gutes Recht halten; übrigens liege der Salzbrunnen auf fuvoyischem Gebiet, sei also den in Savoyen geltenden Saznngcn »nd Rechten nnterworfen und könne daher oo»Herzog wieder zu Händen gezogen werden; beiläufig wolle er jedoch bemerken, daß der Herzog nnd ^fahren wie gegen gemeine Eidgenossen so auch gegen Schaffhausen sich stets freundschaftlich verhalten habe,aber nichts desto weniger die von Schaffhausen ihre Truppe» unter Herrn von Sancy im Krieg widerHerzog und zur Zerstörung von Ripaillc haben gebrauchen lassen, daher auch der Herzog nach Kriegsbefugt gewesen sei, den Salzbrunnen zu confisciren. ES sei ersichtlich, daß die von Schasfhanscn zuKlagen selbst Anlaß gegeben haben; übrigens wolle er dafür sorgen, daß der Herzog über diese Punkte ba^Antwort gebe. Wird in den Abschied genommen, l. Unter Überreichung des Erbeinnngsgeldes eröffnetGesandte der Freigrafschaft Burgund vor den Gesandten der XIII Orte: Der Graf von Champlytc u»d "Parlament zu D5le danke» den Eidgenossen für die Dienste nnd Freundschaft, welche sie bisher der Grass berzeigt, und besonders für die ncnlichc Verwendung zu Anfrcchthaltnng der Neutralität der Grafschaft beim fr^^fischen Ambassador, Herrn von Sillery; der Eidgenossen Schreiben aber habe wenig gefruchtet, denn feindselig ^zuvor benehme sich jezt von Vangreman, achte die erhaltenen Befehle nicht, falle plündernd in die Grafschaft ein ^habe selbst während der auf der Eidgenossen Wunsch gehaltenen Confercnz einen Streifzng unternon»»?»'nn» weder Schreiben, »och jene Confercnz, »och die Bemühungen der Obersten Gallati und von Grißach r ^geholfen haben, so bitte er, die Eidgenosse» möchten gemäß Vcreinnng nnd Verheißungen die Grafschuftschüzen und vor feindlichen Gewaltthätigkciten schirmen und auswirke», daß Herr von Vangreman zum Segersaz gezwungen werde. Es werden nun auf den Wunsch des Gesandten Zuschriften erlassen an denvon Tavanncs und andere französische Befehlshaber im Herzogthnm Burgund, ferner an den Guberuato^Vangres, an den Herrn von Vangreman nnd Herrn von Sillery, worin verlangt wird, dafür zu sorg,