November 1592.
nicht ermangelt, ebenfalls Gesandte zu ernennen, nm mit ihnen über die erforderlichen Maßregeln berathe»zu helfen. — Nun versichern die Gesandten von Uri, daß ihres Wissens kein Korn auf Fürkauf über denBerg gehe, da ihre Obern bei Strafe an Leib, Ehre und Gut haben verbieten lassen, daß Niemand ohneErlaubniß der Obrigkeit, so weit ihre Jurisdiction reiche, Korn verladen dürfe und daß man, wenn man >»den Speichern und Kornschütten hätte nachsehen lassen, sich hätte überzeugen können, wie unwahr ma» llr>angeschuldigt habe; was das Kaufen für den Hausbrauch anbelange, werde es dafür sorgen, daß es mit allerBescheidenheit geschehe. I». Die Gesandten Uri's bemerken, daß glaubwürdigen Berichten zufolge die MnÜ^von Schwyz und Unterwalden zu Zeiten ihr Korn ans den Märkten zu Lucern ans Ding kaufen und da»»in höherm Werth, als der Kauf geschehen, nehmen müssen, ferner daß dieselben gleich Anfangs einigesehr theuer und dann das Übrige in niederm Preise kaufen, was „ein bösen schlach" zur Folge habe, dahereS gut wäre solchem vorzubeugen, r. Uri wird ersucht, in der drei Orte Namen an Conimissär und Rathder Commune Bellen; die Weisung zu erlassen, dafür zu sorgen, daß keinerlei Korn und Getreide aus de»drei Vogteien geführt werde. «I. Bezüglich des Zolls zu Bcllenz antworten die Gesandte» von Uri, daß 'h^Obern für dermalen keinen schließlichen Bescheid geben können, weil es das ganze Land betreffe, daß sie ^Sache aber so bald möglich an die Gemeinde kommen lassen und sodann deren Entschluß inittheilcn werde»'«. In Betreff des Fürkaufs in Wein wird beschlossen, daß fürdcrhin weder Säumer noch Andere mehrzwei Fässer Wein ans einmal kaufen dürfen, ferner daß die Bellenzer nicht mehr als 50 Brenten Wein überden, der Einem ans seinem Eigenthum gewachsen, kaufe» oder an eine Schuld nehmen mögen. Der Commissisoll die Beobachtung dieser Verordnung überwachen und das zu viel Gekaufte zu der Kammer Händen c»»'fisciren; hat Einer Geld ans den Wein ausgeliehen, so ist Niemand schuldig, den Wein zu geben, sonder»nur das Geld sammt dem gebührenden Zins. Diese Sazung soll krast des lezten Abschieds zu Baden in d'?andern vier Vogteien der XII Orte geschikt und dort ebenfalls beobachtet werden, t Weil der Markt,i»Sursee dem Markt in Lucern offenbar zu großem Nachtheil gereicht und nur den Hodlern Vortheil bringtindem, wenn der Bauer das Korn selbst in die Stadt führen würde, dasselbe in der Regel in einem geringer»Preis zu kaufen wäre als wenn man es erst von den Hodlern bezichen muß, wird für gut erachtet, in ei»?»'in der drei Orte Namen zu erlassenden Schreiben Lucern zu ersuchen, des gemeinen NuzenS wegen eine Zlang diesen Markt einzustellen. 15. Deßgleichen soll man Lucern ernstlich darum angehen, von dein ZoÜ "zustehen, indem er für die drei Orte eine Neuerung wäre. Sollte Lucern darauf nicht eingehen, so soll l?Ort auf die nächste Vörtische Tagsazung seinen Gesandten Instructionen darüber ertheilen. I». Da die M»^'in so gar hohen Werth gekommen sind, indem sie in großer Menge auf Fürkauf aufgekauft werde»,dagegen Maßregeln getroffen werden. I. Die von Bellenz sind durch den Magistrat der Gesundheit zudurch ein Schreiben ermahnt worden, der an verschiedenen Orten aufgetretenen Pestilenz wegen zu Bewahrung ^Passes Wachen aufzustellen und Niemand ohne glaubwürdige Scheine Passiren zu lassen, daher Jedermann gew^sein soll, ohne einen solchen Schein in das Mayländische zu reisen, Auf den Antrag Url'S, den Ulörtischen V>»wiederum zu erneuern, indem dadurch Freundschaft und eidgenössische Liebe bei der Jugend erfrischt würd?,wird erkennt, Ammann Reding soll das bei seinen Herren und Obern anbringen, auch die Zeit vorsehe''wann es am begucmsten geschehen könnte; sein Gutbedünkcn soll dann Schwyz an Unterwalden bcrich 'welches seinerseits seinen Bescheid an Uri überschiken wird. I. Schließlich begehren die Gesandten von ^man möchte seine alte Sazung über Abschaffung des Fürkaufs in Wein und allen andern Nahrungsmittel