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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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December 1591.

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I» dein Anstand zwischen denen von Basel nnd ihren fünf Ämter» Liestal, Farnsburg, Wallenbnch,^"ibnrg und Ramstcin wegen des von jenen neulich aufgelegte» Ohmgelds ans Wein, Vieh und Fleisch,^ge» das sich leztere beschweren, stellen obige eidgenössische Gesandten folgende gütlichen Mitteln: 1. Den Eid-^"osscn ,,p Gefallen läßt Basel das in dieser Sache ausgegangene Mandat fallen. 2. Da Basel

'Av seine Ämter vor Zeiten vom Bischof von Basel nnd andern Herren mit schwerem Geld erkauft nnd aus^lueineni Stadtgut bezahlt hat, wodurch dieselben ans der Pfandschaft zu freien Unterthanen geworden und° von allerhand NeichSbeschwerden, als Türkenstenern, Dellen, Auflagen, die sie, wenn sie noch in der Pfandschaft^vren, stetig erdulden müßten, gclediget sind, so sollen sie ihren nunmehr natürlichen Herren und Obern,"vgermeister nnd Rath der Stadt Basel, die selbst größere Lasten zu trage» haben, zu folgenden Leistungen^pflichtet sein: n. Das bisher in den fünf Ämtern bezogene Ohmgeld auf Ausschenkwein, 4 Plappart vomist auch ferner zu entrichten; in Gemeinden, wo bis jezt dieses Ohmgeld nicht bezogen wurde, soll esvverhin nun auch erhoben nnd überall die große Maß gebraucht werden. Der Wein für den eigenen HauS-brauch ist von diesem Ohmgeld befreit, b. WaS die Wirthe an Landstraßen bisher für den bösen Pfenning,°hve das Weinohmgeld, zu geben Pflichtig waren, das soll auch ferner erstattet werden, c. Von dem Vieh,as ans Verkauf geschlachtet wird, sind die Mezgcr schuldig, das Fleischohmgeld zu entrichten nach Maßgabe^ in, Drnk ausgegangenen Mandats, wie die Mezgcr in der Stadt daS ihnen geordnete Ohmgeld auchDahlen. Das Fleisch, das für den Hausgebranch eingeschlachtet wird, ist von diesem Ohmgeld frei. 6. ZuWelcher Ergezlichkeit der Kosten und Auslagen, welche Basel mit den fünf Ämtern gehabt hat und woran» bisher wenig Abtrag geschehen ist, sind diese für die nächsten zweinnddreißig Jahre zu jährlicher Entrichtungv» tausend Gulden Basler Währung verpflichtet. Diese tansend Gulden mögen sie, nach jedes Amts Gestalt-A«e der Sachen nnd Gebräuche, in billiger Abtheilung ans Leute nnd Güter legen. Was der Obrigkeit bisA» sonst an Land- oder Jahressteucrn gegeben worden ist, ist hierin nicht begriffen nnd soll auch ferner'Richtet werden, ebenso das, was ein jeder an Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten zu leisten schuldig ist.'Äes Ohmgeld und diese tausend Franken solle» aber die Obrigkeit nicht hindern, bei allgemeinen LandeS-)vn, >vie Krieg, Feuersbrünstcn :c., noch besondere Steuern, wie ans ihre Burgerschaft, so auch auf die"Äthane» der fünf Ämter zu legen, die verpflichtet sind, selbe unweigerlich zu entrichten. 3. Die Beschwerde^ fünf Ämter gegen die Stadt, daß sie das Salz nirgends andcrSwo als in dieser kaufen dürfe», wird fürgegründet erfunden, indem die Stadt gemäß Herkommen zu dieser Verfügung, die in gleicher Weise auch^ vinjgeii andern eidgenössischen Orten in Äbnng steht, berechtiget ist. 4. Basel, als ein Ort gemeiner Eid-^""ssvnschaft, soll wie andere deren Städte, iörtcr nnd Lande bei allen seinen Privilegien, Freiheiten, Briefen,^gel», Rechten, Bräuche», alten Herkomme» nnd Gewohnheiten bleiben und belassen werden. 5. Jede der' A> Parteien soll ihre Kosten in dieser Sache an sich selbst haben, li. Die Strafe, welche die Unterthanenvhl verdient hätten nnd zu deren Vcrhängung Basel vollkommen befugt wäre, will man dieses ersuchen, denÜenössjschx,, OUim zu lieb nnd um des Besten willen jenen nachzulassen nnd ihnen als eine väterliche^ Allkeit ^ verzeihen. Dagegen sollen sie sich gegen ihre Herren und Obern, die Stadt Basel, wie gchor-'Ai Unterthanen gebührt erzeigen nnd namentlich keine ferncrn Rottirnngcn nnd Versammlungen der Gc-^ '°Ai, hinterrnks ihre» Obcrvögten, halten, sonder» dem Eid treulich nachleben, den sie an Statt der^^Ükeit den Obcrvögten schwören, ansonst sie deren befugte Strafe zu gewärtigen haben. 7. Diese durch^ Adgenössischx,, Boten gestellten Mittel sind sowohl von Bürgermeister und Rath der Stadt Basel als von