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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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März 1591.

Befehl an den Hauptmann, sich nur in des Königs Dienst gebrauchen zu lassen. I». (S. u. Mendris)'I. (S. u. Mainthal), k, I und i«. (S. n. SarganS). «. (S. u. Rheinthal). «». Der französischeAmbassador, Herr von Sillery, eröffnet vor den Gesandten der XIII Orte, der König *) danke den Eidgenosseflir ihren guten Willen und ihre Sorge, den Frieden in Frankreich herzustellen, er witnsche aber zu wisse,welchen Weg sie einzuschlagen gedenken, damit er frei und offen sich darüber aussprechen könne. Der Königkönne nicht glauben, daß einige Orte sich wider ihn von seinen Feinden werden gebrauchen lassen, und bcda»^herzlich, daß er Jene, denen er schuldig sei, noch nicht habe bezahlen können, müsse aber den Eidgenossen K'bedenken geben, ob es billig sei, Bezahlung der Schulden von ihm zu erwarten und gleichzeitig seine Fei»^zu nnterstüzen; nur wenn er in ungestörten Besiz der Krone gelangt sei, werde er die entsprechendenin Händen haben. Es tbird nun für zwekmäßig erachtet, an den König und an den Herzog von Maye»^Zuschriften zu erlassen und beide zu ersuchen, sich in Friedensnnterhandlnngen einzulassen. Der Enttttttt!dieser Missive wird von einigen Orten in den Abschied genommen, um sich binnen zehn Tagen darüberauszusprechen. >». (S. n. Sargans). «>. (S. u. Rheinthal). i (S. n. Freie Ämter). M. (S-Lauis). t. (S. u. Mainthal). Ii. (S. u. Rheinthal), v. Uni die starken Bettler, Gardckncchte, Gcnlsi^und Landstreicher los zu werden, welche dem gemeinen Mann immer mehr zur Last fallen, wird beschlössees soll jede Obrigkeit, ebenso die Landvögte in den gemeinen Vogtcie» ihren Armen und Arbeitsunfähig^Bescheinigungen geben, daß sie des Almosens bedürftig seien; die Landstreicher, gesunden und kräftigen Lettindagegen sollen weggewiesen werden; jede Obrigkeit soll dafür sorgen, daß ihre Sondersiechen in den Häusi"'gehalten werden, damit Niemanden Schaden von denselben begegne, »v. (S. u. Lnggarns). x undn. Thurgau). Da vor den Gesandten der V katholischen Orte angebracht wird, daß die Waare» vo"Mayland nach Deutschland und umgekehrt nicht mehr über de» Gotthard geführt werde», so will matt a»Ieinein Vörtischen Tage berathen, ob man den betreffenden Kanfleutcn das Geleit aufkünden wolle oder »ichl-»,». (S. u. Thurgau).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelegcnhciten:

Art. UM. Kirchl. u. Glaubcnssache"' UM. Kirchl. u. Glaubenssacht"'

Landgrafschaft Thurgau.

Landgvontei Rheinthal.

Grafschaft Sarnaus.

Landvontei Freiiimter.Landvontei Lauis.Landvogtei Mendris.Landvontei Lnnnarus.Landvogtri Mainthal.

i>

Art. 256.

.. 584.

Art. 71.

. N4.

I». Art.I.

o.

Art. 60.i«. Art. NN.«. Art. 146.Ii. Art. 465.Art. 218.Art. 865.

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I

Ehesachen.

Stifte und Klöster.Ewiger Verspruch.Handel und Verkehr ie.Beamte.

Straßen, Briicken ic.

Gotteshäuser.

Strafjustiz.

Justizsachcn.

Civiljustiz.

Landvogteiwohnung.

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I»

Art. 146. LocaleS.

Art. 24. Obrigkeitliche Lehen. 6. Beamte.

t. Art. 385. Justizsachcn.

*> Die V katholischen Orte und Freiburg anerkennen den König von Navarra noch nicht als König von Frankreich,bcmerkung von Chsat, Fol. 372''.

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