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Januar 1591.
Gesandte an seine Obern bringen, v. Es wird eine andere gemein-eidgenössische Tagsazung auf den SonntagLätare (24. März) nach Baden angesezt.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:
Landgrasschaft Thnrgau. I». Art. 234. Kirchliches u, Glaubenssachen. «I» Art. 285. Kirchliches u. Glaubcnssache»'
Grafschaft Sargans. ^ Art. «4. Handel und Verkehr.
Grafschaft Baden. » Art. 58. Justizsachen.
Landvogtci Freiämtcr. « Art. 58. Märchen.
Landvogtci Lanis. Art. 329. Schulsachen,
t, » aus dem Ziircherexemplar gz 7, 8, 9, 19.
Zu ». Vergleichsartikel der XI Orte: Da GlaruS laut seiner Zuschrift an Schwyz vom I.September 1534 lezter«die Bestrafung aller Religionssachen in der Herrschaft Windegg und Gaster freiwillig und ohne Vorbehalt abgetreten hat,soll es dabei sein Verbleiben haben. Da indes:, was Religionssachen seien, aus verschiedene Weise kann ausgelegt werde»,so sollen hinfür folgende Punkte zu den Glaubenssachen gezählt und von Schwyz ausschließlich bestrast werden.
Hier folgen die von den vier Orten zu Einsiedeln ausgestellten Artikel: 1. Wer in der Vogtei Windegg und Gatin Worten oder Werken wider die Ordnung der katholischen Kirche handelt oder dazu aufreizt. 2. Wer wider die hl.handelt oder lästert, oder die den katholischen Gottesdienst Besuchenden beschimpft. 3. Wer in der Kirche oder an ander»geweihten Stätten oder mit geweihten Dingen Ungebührliches vornimmt, oder Jemanden an seinem Gottesdienst, Wallfahru. s. w. hindert. 4. Wer die von der Kirche angeordneten Feier- und Festtage nicht hält. 5. Wer die Priester MStandes wegen schmäht und beleidigt. 6. Wer an verboteneu Tagen Fleisch oder andere verbotene Speisen ißt.sich bezüglich des Kirchenbesuchs, Fasten, Beichten und Empfang der hl. Sacramente gegen die katholische Ordnung ungeha^erzeigt. 8. Schwyz hat das Recht, seineu Unterthanen in der Vogtei Windegg und Gaster zu verbieten, »ichtkathom^Fürsten und Herren zuzuziehen, und Dawiderhandelnde zu bestrafen. 9. Das Urtheil über den Kesselt von GambSbestätigt, weil es sich ergeben hat, daß sein Handel eine Kupplerei gewesen ist. >
Sodann stellen die Gesandten der XI Orte noch folgende Artikel auf: 19. Wer wider die hl. Sacramente hand^sie nicht dem alten Glauben gemäß halten oder gegen dieselben lästern würde; Ehesachen sollen nach den« katholischen Vr»vollzogen und geschieden werden, Blutschande aber, Kupplerei und Nothzucht sollen beiden Orten zu strafen zustehen. 1^die Mutter Gottes, die Heiligen oder deren Bilder, Erucifire u. dgl. mit Worten oder Werken, inner- oder auße»^der Kirche entehrt oder lästert, den hat zu bestrafen Schwyz allein das Recht. 12. Bei der Verleihung von Pfründen »Schwyz nur fromme Priester erwählen und Glarus soll ihn, dieselben bestätigen Helsen; wenn sich einer ungebührlich » "sollen beide Orte das Recht haben, ihn wieder abzusezeu; wenn ein Priester in Sachen, welche nicht geistlicher Naturoder de» Glauben anbetreffen, sich verfehlt, sollen ihn beide Orte gemeinsam bestrafen; vorbehalten bleibt, daß die Eoll«^
beim Recht der Psründenverleihunq bleiben, die Pfründen aber nur mit frommen und guten Priestern versehen sollen. 1^' ,
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wird vorbehalten, daß diese Artikel nicht länger gelten sollen, als bis GlaruS wiederum zum katholischen Glauben zu»»^14. Außerhalb dieser Artikel soll GlaruS bei seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten verbleiben und diese.Herrschast gc»»» ,mit Schwyz verwalten und regieren. Im Übrigen soll der im benannten Missiv enthaltene Artikel, bezüglich des „Beh»»^,vnd Hoffens" u. s. w. im Kräften verbleiben. Allsällig dieses Handels wegen entstandener Unwille soll beidseitig »gehoben sein.
Den Vogt im Gaster betreffend. Wenn Schwyz und Glarus die von den vier Orten zu Einsiedel» vorgeschlnlst"und jezt von den XI Orten erläuterten Artikel annehmen, sollen sie davon Mittheilung machen; alsdann soll GlaruS st»Vogt im Gaster aufführen und ihm ernstlich anbefehlen, mit Glaubenssachen sich nicht zu beladen. Verfehlt er sich 'so soll Glarus ihn bestrafen und ukthigensallS absezeu; würde aber Glarus ihn nicht strafen und Schwyz deßhalb klagso soll der Vogt abgesezt sein. Diese freundliche Vereinbarung soll indcß keinem Ort an seinen Rechten Eintrag
Staaliarihl» eulirn. NcNn i GlaruS.