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Februar 1590.
bei beiden Städten Straßburg und Basel auswirke», daß dergleichen französisches Gesindel weder geduldet »ochunterstiizt werde; sollten die Eidgenossen zwekinäßigere Mittel wissen, so würden sie dazu gerne die Ha»dbieten. Der Erzherzog habe ihnen ferner aufgetragen, mit den Eidgenossen über Maßregeln sich zu berathe»,wie man dem Überhandnehmen fremder schlechter Münzsortcn in Österreich und in der Eidgenossenschaft Einha^thnn könnte. Bereits am 15. November 1588 seien mit dem kaiserlichen Rath und Hauptmann zu Consta»^Albrecht Schenk zn Stansfenberg, Unterhandlungen angeknüpft, dieselben seither aber ans verschiedenen Ursacheunterbrochen worden. Nach Anhörung der Verantwortung Basels wird den österreichischen Commissaricn erwidert,daß man sich mit ihrer Verantwortung begnüge und dieselbe in den Abschied nehmen werde, daß man aberauch die Erbcinnng gehalten wissen möchte, gemäß welcher in Zukunft bei drohenden Gefahren die Eidgenosse»ein getreues Aufsehen haben und die österreichische Regierung, bevor solche Truppen an die Gränzen komme»,die Eidgenossen davon benachrichtigen solle, damit sie schriftlich oder durch eine Gesandtschaft den Durchzug Z"verhindern suchen. Wenn Österreich den Eidgenossen den Silberkanf wieder bewillige, so hoffe man auchBetreff der Münzen sich verständigen zu können. Dieses Alles wird den österreichischen Commissarien in de»Abschied gegeben, damit sie auf künftiger Jahrrechnung darüber antworten. Zugleich wird verfügt, daß, sob»^die österreichische Regierung einen Durchzug fremder Truppen durch das Oberelsaff besorge und davon »»die Eidgenossen Mittheilung mache, dann Zürich, Lucer», Schwyz, Glarus, Basel und Solothnrn Abgeordnetan die betreffenden Fiirsten absenden sollen, um diesen zn verhindern, t'. Auf die Beschwerde der VII kath»'tischen Orte, daß die Gesandten von Basel in ihrem Vortrage die Ehre der VII Orte angetastet haben, m»6bei ihren Obrigkeiten großen Unwillen erwekcn werde, erwidern die Gesandten Basels, daß sie nur ge>»^Instruction gehandelt haben und daß dabei keine üble Absicht zu Grunde liege. Zürich, Bern, Glarus »nbSchaphausen bitten, die VII Orte möchten die Sache nicht zu hoch aufnehmen. Wird in den Abschied g^nommen. Die Gesandten von Lucern machen Anzug, daß troz der wiederholten Verbote immer wiederBestechungen und Umtriebe zu Erlangung von Landvogteien und Gesandtschaften in einzelnen Orten vorkomme»'und beantragen deßwegen, jene Verordnungen (vom 20. October 1580, bestätigt den 30. November 1580 »»bauf beiden Jahrrechnnngen von 1587 und 1588) zu erneuer», mit der ausdrüklichen Bestimmung, daß »nie»Gesandtschaften auch jene an fremde Fürsten gemeint und begriffen feie». Die frühern Verordnungen werde"bestätigt und die Strafen für Übertretungen festgesezt. I». Verordnung nnd Sazung bezüglich der cn»^birgischcn Jahrrechnnngen, der Dauer derselben, der Appellationen nnd deren Taxen u. A. in. (S. ». Äie'ennetb. Vogt, überh.). i. Schon seit einiger Zeit waltet ein Anstand im Lande Appenzell zwischen der Kirchsund den Innern Rhoden und den siebenthalben Äußern Rhoden in Betreff des neuen Kalenders. Auf Ansuche"Lucerns hatte Zürich ein gemein-eidgenössisches Schreiben an die Appenzeller erlassen und sie ermahnt, ^auf gütlichem Wege mit einander zu vereinbaren. Nun gelangen beide Parteien an die Eidgenossen mit de»'Gesuch um Vermittlung. Nach Anhörung jener Gesandten, welche bereits vor sechs Jahren in Appe»^einen Streithandel geschlichtet, wird von den XII Orten erkennt: Es sollen die von Appenzell bei ihre'"Bund, Landbnch, bei ihren Verträgen nnd Versprechungen verbleiben und den neuen Kalender, „diewhl dochderselbig der Seelen Säligkeit nützit gipt noch nimpt," mit einander halten nnd den alten Kalender nicht fe''"^gebrauchen; sie sollen sich, den Eidgenossen zu lieb, friedlich gegen einander betragen und diesen Kalenders^vor keine Landsgemeinde mehr bringen und als beendet halten; übrigens sichere man ihnen alle eidgenössischTreue, Freundschaft und Liebe zu. Die Gesandten von Appenzell danken für diesen Bescheid und nehme»