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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1S88.

geben, erachtet jedoch, der König, dem die Lage der Dinge am besten bekannt sei, wisse sich auch am bestenselbst zu rathen. Weil übrigens die IV Städte gegenwärtig selbst in Gefahr stehen, ist es ihnen nicht möglich,thätliche Hülfe zu leisten, könnten sie ihm aber auf andere Weise einen Gefallen erzeigen, wollen sie es gernethun. Im Fall nun Herr von Neanx nochmals Antwort begehrt, soll ihm oder dem König selbst in der eben»genanntenungefährlichen" Form, wie zu Bern und Basel bereits geschehen, geantwortet und er also mitGlimpf abgewiesen werden. Schaffhauscn will sich mit dieser Sache nicht mehr viel beladen. «?. Obgleichdes gewesenen Stadtschreibers zu Basel, Christian Würstchens, ans Auftrag angefertigte Arbelt über die M'lagerung und Einnahme der Stadt Mühlhansen nicht im Drnk erschienen ist, so suchen nun doch seine Erbe»um etwelche Entschädigung dafür nach. Es wird beschlossen, daß jede der IV Städte dessen Wittwe n»dKindern 4 Kronen schenken soll. f. Das Urthcil des ans Befehl der fünf Orte niedergcsezten Malcfizgcrichtsüber Diebold Pirr, der bei der Erstürmung Mühlhausens einige eidgenössische Kriegsknechte gefangen z»nehme» geholfen und dabei gezündet hatte, als man sie todt geschlagen, wird abschriftlich jedem Ort mitgethcilt>Weil man dasselbe aber zu milde findet, wird es in den Abschied genommen, damit jedes Ort unverzüglichseine Meinung darüber an Bürgermeister und Rath zu Basel zur Weiterbeförderung übersende. Ans einevon Burgermeister und Rath zu Mühlhausen wegen verschiedener Anliegen eingereichte Zuschrift wird a»fRatification erkannt: Die Besaznng in Mühlhausen aufzuheben habe man gegenwärtig nicht die Befngniß!wenn aber die ausstehenden Bußen, wegen derer der größte Unwille »och herrsche, mit Geld oder Versicherungbezahlt würden, möchte auch die Gefahr aufhören und in Folge dessen auch die Besaznng aufgehoben und ih»e»gestattet werden können, eine bestimmte Anzahl Knechte selbst zu dingen; bevor übrigens von einem Zuriikziehe»des Znsazes und einer Wiedereinsezung in den frühern Posscß die Rede sein könne, müsse man sich über diedießfallsigen Conditionen vereinbaren, daß nämlich Mühlhausen sich verschreibe, den fünf Orten ihre Stadtstets offen zu halten, die Personen, welche sie fordern würden, auszuliefern, alle Jahre von den fiinf Orte»einen Rathsmann zu nehmen und ohne dessen Vorwissen nichts Wichtiges zu verhandeln; ferner, daß jeder i»Sachen von mehr als 100 Pfund vom Gericht und Rath daselbst an die fünf Orte appelliren könne, daßMühlhausen, wenn es begehrt werde, über der Stadt gemeines Gut Rechenschaft zu geben schuldig, dancbc»auch einen gebornen Eidgenossen der fünf Orte zum Burger anzunehmen verpflichtet sei. Wenn man unterdiesen verschriebenen Bedingungen die von Mühlhansen wieder einsezen wollte, würde es nicht unfruchtbarsein, wenn jährlich auf eine bestimmte Zeit jedes der fiinf Orte Gesandte nach Mühlhansen abordnen würde,um in allen Sachen gebührendes Einsehen zu thun. Es wird fiir nothwendig erachtet, daß man iiber dieseConditionen auf einem noch im Juli abzuhaltenden Tag in Gegenwart der Gesandte» von Mühlhansen sichvereinbare, damit man gegen Ende Augusts die noch in Mühlhausen befindlichen Soldaten entlassen kann.Einbringung der noch unbezahlten Geldstrafen wird als das beste Mittel erachtet, daß sogleich ein osfe»^Mandat in der fünf Orte Namen und von Zürich besiegelt nach Mühlhausen geschikt werde, des InhaltsWer seine Buße nicht mit baarem Geld oder genügender Versicherung,doran der Rath zu Müllhusen gütlichkommen möge," allsobald berichtige, soll von Hauptmann, Bürgermeister und Rath zu Mühlhausen mitund Kindern ans der Stadt gewiesen werden, welche dessen Hab und Gut zu Händen zu ziehe» Gcw»^haben sollen. Bezüglich des noch uncrörterten Anstandes der Stadt mit des zn Rheins sel. Söhnen wirderkannt: Bürgermeister und Rath sollen benannten Söhnen oder deren Vögten ihren Wunsch mittheilen,Sache an zwei von Seite der Stadt ans den fünf Orten und an zwei von ihrer Seite in der Stadt M>ihi'