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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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100 März 1588.

zu verwenden und ihn zu Bollziehung jenes Spruches zu ermahnen, l. (S. n. Lnggarns). k. Auf lcztei»Tage zu Lucern war von den VII katholischen Orten samnit Appenzell und Glarns verabschiedet worden, daßman dein König von Frankreich keine Knechte mehr zuziehen lassen wolle, bevor man bezahlt sei. Nnn erklärenLucern, Uri, Unterwaldcn, Zug und Freibnrg, daß sie jenen Abschied angenommen haben und aufrecht erhalte»wollen; Schwyz, Glarns, Solothnrn und Appenzell dagegen nehmen die Sache nochmals in den Abschied undwollen ihren Entschluß nach Lucern berichten. An den Abt von St. Gallen wird geschrieben, er soll beförderlichstMandate darüber in seiner Landschaft erlassen; derselbe Auftrag wird auch den Landvögten ertheilt. I. DieVII katholischen Orte erlassen ein Dankschreiben an Appenzell und an Landanimann Bodmer, weil sie beimkatholischen Glauben zu bleiben sich öffentlich und so kräftig erklärt haben, in. (S. ». Rheinthal), n. KaiserRudolf II. meldet mit Zuschrift aus Prag vom 14. Dccember 1587: Schon im Mai des Jahres 1585 habeer die Eidgenossen ermahnt, mit der Reichsstadt Straßburg kein Biindniß einzugehen und habe erwartet, daßdem nachgelebt werde. Nun vernehme er, daß einige Orte unlängst zu Basel mit benannter Stadt ein neuesBiindniß abgeschlossen haben, was ihn sehr befremde; er stelle daher das Begehren, daß man dieses Biindnißwieder aufhebe »nd sich fernerhin nicht mehr unterstehe, des Reiches Stände und Unterthanen ans solche Weisevon ihrer ordentlichen Obrigkeit abwendig zu machen. Da man darüber ohne Instructionen ist, so wird esmi ret'vi'vndum genommen. s» Da die VII katholischen Orte vor einiger Zeit beschlossen haben, das großeGebet nach alter Sitte wieder abzuhalten und die V Orte bereits damit fertig sind, so sollen es nnn Freibnrgund Solothnrn abnehmen. Luccrn wird ihnen die Ordnung, wie man es zu halten pflegt, zusenden. >». DerGesandte von Zug macht den VII katholischen Orten die Eröffnung, daß der Pfarrherr von Zug, Joaclch»Stäbinger, sich beim Legaten genügend verantwortet habe. Heimzubringen. (S. n. Lauis). ». (S> »'Gaster). v«. Uri erhebt Beschwerde, daß seine mit Frucht beladencn Schisse von denen von Schwyz »»bUnterwalden verarrestirt worden; sollte das nochmals geschehen, so würde es gemäß der eidgenössischen Bündedenselben das Recht darschlagen. (Dieser Handel wurde ans dem folgenden Tage zu Lncern verglichen), t. D>eauf leztem Tage von den XIII Orten iiber den Kornkanf aufgestellte Ordnung wird bestätigt. Jedessoll über deren Aufrechthaltung wachen. Ii, v, TV. (S. u. Thnrgau). x. (S. u. Bier ennetbirg. Bogt'überh.). /S. u. Thnrgau). (S. n. Lauis). »»». Da das Korn nin Knonau herum von etlicheFreiämtlern haufenweise aufgekauft worden ist, soll Zürich den Sachverhalt untersuchen lassen. I»I». La»d>ammann Wichser soll dem Hauptmann Schmid verkünden, daß er sich ans nächster Jahrrechnung verantworte»solle; deßgleichen dein Bogt Bäldi wegen derer ans dem Mainthal.

X aus dem Nidwaldnerexemplar; >, »»«» aus dem Exemplar im Aargauer Kantonsarchiv (ehemals gcmcin-cidg. Archiv z»Baden), FH 13, 29, 24: I»I» und theilwcise auch »»» aus dem Glarnercxemplar.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Landgrafschaft Thnrgau. » Art. 595. Stifte und Klöster. Art. 542. Stifte und Klöster.

v. „ IM. Verkauf in todte Hand. „ 543. Stifte und Klöster.

Landgvogtci Nheinthal. »».Art. 97. Ewiger Verspruch.

Bier ennetb Vogt librrh. ». Art. 145. Getrcidcbczug.

Landvogtci Lauis. «I Art. 327. Uuterrichtswcsen. ?.. Art. 359. Stifte und Klöster.

Landvogtci Luggarns. r Art. 79. Statute». l. Art. 129. Justizsachcn.

Landvogtci Gaster. Art. 3.